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Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings | Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings | ||||
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t | 1 | Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings | t | 1 | Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings |
Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings | Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings | ||||
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n | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke | n | 1 | (1) Die Aufsichtsbehörde kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke |
2 | Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser | 2 | Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser | ||
3 | Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren Sitz nicht innerhalb des | 3 | Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren Sitz nicht innerhalb des | ||
4 | Europäischen Wirtschaftsraums haben und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. | 4 | Europäischen Wirtschaftsraums haben und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. | ||
5 | 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung registriert sind. | 5 | 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung registriert sind. | ||
n | 6 | (2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall | n | 6 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut im Einzelfall |
7 | Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der | 7 | Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der | ||
8 | Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden | 8 | Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden | ||
t | 9 | Fassung sicherzustellen. Insbesondere kann die Bundesanstalt Anordnungen | t | 9 | Fassung sicherzustellen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde |
10 | treffen, um einem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings | 10 | Anordnungen treffen, um einem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings | ||
11 | entgegenzuwirken. | 11 | entgegenzuwirken. |
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