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Maßnahmen bei Gefahr | Maßnahmen bei Gefahr | ||||
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f | 1 | (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts | f | 1 | (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts |
2 | gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm | 2 | gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm | ||
3 | anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine | 3 | anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine | ||
4 | wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Absatz 2), kann | 4 | wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Absatz 2), kann | ||
n | 5 | die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. | n | 5 | die Aufsichtsbehörde zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen |
6 | Sie kann insbesondere | 6 | treffen. Sie kann insbesondere | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen, | 8 | Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die | 10 | die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die | ||
11 | Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten, | 11 | Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder | 13 | Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder | ||
14 | beschränken, | 14 | beschränken, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen, | 16 | vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und | 18 | die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von | 20 | die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von | ||
21 | Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, | 21 | Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, | ||
22 | die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung | 22 | die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung | ||
23 | stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher. | 23 | stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher. | ||
n | 24 | Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen an | n | 24 | Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen an |
25 | konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese | 25 | konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese | ||
26 | Geschäfte für das Institut nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass | 26 | Geschäfte für das Institut nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass | ||
27 | Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Die | 27 | Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Die | ||
n | 28 | Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 | n | 28 | Aufsichtsbehörde unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 |
29 | beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den | 29 | beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den | ||
30 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und | 30 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und | ||
31 | die Deutsche Bundesbank. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit | 31 | die Deutsche Bundesbank. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit | ||
32 | nichtig, als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. Bei | 32 | nichtig, als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. Bei | ||
33 | Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben | 33 | Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben | ||
34 | werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt | 34 | werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt | ||
35 | worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und | 35 | worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und | ||
36 | Vertretung des Instituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche aus dem | 36 | Vertretung des Instituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche aus dem | ||
37 | Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des | 37 | Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des | ||
38 | Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem | 38 | Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem | ||
39 | Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an | 39 | Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an | ||
40 | Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen, | 40 | Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen, | ||
41 | können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden. | 41 | können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden. | ||
42 | (2) Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige | 42 | (2) Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige | ||
43 | Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne des Absatzes | 43 | Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne des Absatzes | ||
44 | 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie | 44 | 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie | ||
45 | nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 | 45 | nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 | ||
46 | gegenüber dem Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des | 46 | gegenüber dem Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des | ||
47 | Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorhandenen | 47 | Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorhandenen | ||
48 | Vermögen des Instituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und | 48 | Vermögen des Instituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und | ||
49 | verwaltet werden. Das Institut darf nach Erlass des Veräußerungs- und | 49 | verwaltet werden. Das Institut darf nach Erlass des Veräußerungs- und | ||
50 | Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses | 50 | Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses | ||
51 | laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur | 51 | laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur | ||
52 | Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige | 52 | Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige | ||
53 | Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung die zur | 53 | Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung die zur | ||
54 | Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich | 54 | Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich | ||
55 | verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen | 55 | verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen | ||
56 | des Instituts, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger | 56 | des Instituts, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger | ||
n | 57 | erforderlich ist, diesem zu erstatten. Die Bundesanstalt kann darüber | n | 57 | erforderlich ist, diesem zu erstatten. Die Aufsichtsbehörde kann darüber |
58 | hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 | 58 | hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 | ||
59 | Nummer 4 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte oder die | 59 | Nummer 4 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte oder die | ||
60 | Verwaltung des Instituts sachgerecht ist. Dabei kann sie insbesondere die | 60 | Verwaltung des Instituts sachgerecht ist. Dabei kann sie insbesondere die | ||
61 | Erstattung von Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1 | 61 | Erstattung von Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1 | ||
62 | Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden sind oder beim Institut eingegangen | 62 | Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden sind oder beim Institut eingegangen | ||
63 | sind. Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu der ein | 63 | sind. Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu der ein | ||
64 | Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulassen | 64 | Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulassen | ||
65 | kann. Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind | 65 | kann. Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind | ||
66 | Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen | 66 | Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen | ||
67 | des Instituts nicht zulässig. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum | 67 | des Instituts nicht zulässig. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum | ||
68 | Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen | 68 | Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen | ||
69 | einschließlich interoperabler Systeme sowie von dinglichen Sicherheiten der | 69 | einschließlich interoperabler Systeme sowie von dinglichen Sicherheiten der | ||
70 | Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme | 70 | Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme | ||
71 | nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. Die Anordnung | 71 | nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. Die Anordnung | ||
72 | von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die | 72 | von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die | ||
73 | Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entgegen einer Anordnung nach | 73 | Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entgegen einer Anordnung nach | ||
74 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über eine zwischengeschaltete | 74 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über eine zwischengeschaltete | ||
75 | Stelle entgegengenommen worden ist oder eingegangen ist oder beim Institut | 75 | Stelle entgegengenommen worden ist oder eingegangen ist oder beim Institut | ||
t | 76 | eingegangen ist und deren Erstattung die Bundesanstalt nach Satz 4 angeordnet | t | 76 | eingegangen ist und deren Erstattung die Aufsichtsbehörde nach Satz 4 |
77 | hat. | 77 | angeordnet hat. | ||
78 | (3) (weggefallen) | 78 | (3) (weggefallen) |
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