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Sonderbeauftragter | Sonderbeauftragter | ||||
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n | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit | n | 1 | (1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen |
2 | der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ihm die hierfür | 2 | mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ihm die | ||
3 | erforderlichen Befugnisse übertragen. Der Sonderbeauftragte muss | 3 | hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. Der Sonderbeauftragte muss | ||
4 | unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm | 4 | unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm | ||
5 | übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des | 5 | übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des | ||
6 | Instituts und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der | 6 | Instituts und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der | ||
7 | Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt, | 7 | Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt, | ||
8 | muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten. Er ist im | 8 | muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten. Er ist im | ||
9 | Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und den | 9 | Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und den | ||
10 | Beschäftigten des Instituts Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu | 10 | Beschäftigten des Instituts Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu | ||
11 | verlangen, an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstiger | 11 | verlangen, an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstiger | ||
12 | Gremien des Instituts in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume | 12 | Gremien des Instituts in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume | ||
13 | des Instituts zu betreten, Einsicht in dessen Geschäftspapiere und Bücher zu | 13 | des Instituts zu betreten, Einsicht in dessen Geschäftspapiere und Bücher zu | ||
14 | nehmen und Nachforschungen anzustellen. Die Organe und Organmitglieder | 14 | nehmen und Nachforschungen anzustellen. Die Organe und Organmitglieder | ||
15 | haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu | 15 | haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu | ||
n | 16 | unterstützen. Er ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle | n | 16 | unterstützen. Er ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über alle |
17 | Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet. | 17 | Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet. | ||
n | 18 | (2) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen: | n | 18 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen: |
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter | 20 | die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter | ||
21 | wahrzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der oder die | 21 | wahrzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der oder die | ||
22 | Geschäftsleiter des Instituts nicht zuverlässig sind oder nicht die zur Leitung | 22 | Geschäftsleiter des Instituts nicht zuverlässig sind oder nicht die zur Leitung | ||
23 | des Instituts erforderliche fachliche Eignung haben; | 23 | des Instituts erforderliche fachliche Eignung haben; | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter | 25 | die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter | ||
26 | wahrzunehmen, wenn das Institut nicht mehr über die erforderliche Anzahl von | 26 | wahrzunehmen, wenn das Institut nicht mehr über die erforderliche Anzahl von | ||
n | 27 | Geschäftsleitern verfügt, insbesondere weil die Bundesanstalt die Abberufung | n | 27 | Geschäftsleitern verfügt, insbesondere weil die Aufsichtsbehörde die Abberufung |
28 | eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt | 28 | eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt | ||
29 | hat; | 29 | hat; | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder | 31 | die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder | ||
32 | teilweise wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer | 32 | teilweise wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer | ||
33 | 1 bis 10 vorliegen; | 33 | 1 bis 10 vorliegen; | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder | 35 | die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder | ||
36 | teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das Institut aufgrund von | 36 | teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das Institut aufgrund von | ||
37 | Tatsachen im Sinne des § 33 Absatz 2 beeinträchtigt ist; | 37 | Tatsachen im Sinne des § 33 Absatz 2 beeinträchtigt ist; | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen | 39 | geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen | ||
40 | Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu | 40 | Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu | ||
41 | ergreifen, wenn das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des | 41 | ergreifen, wenn das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des | ||
42 | Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des | 42 | Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des | ||
n | 43 | Kapitalanlagebuchs, des Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | n | 43 | Kapitalanlagegesetzbuchs, des Pfandbriefgesetzes, des |
44 | oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze | 44 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die | ||
45 | erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat; | 45 | zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen | ||
46 | der Aufsichtsbehörde verstoßen hat; | ||||
46 | 6. | 47 | 6. | ||
n | 47 | zu überwachen, dass Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber dem Institut | n | 48 | zu überwachen, dass Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut |
48 | beachtet werden; | 49 | beachtet werden; | ||
49 | 7. | 50 | 7. | ||
50 | einen Restrukturierungsplan für das Institut zu erstellen, wenn die | 51 | einen Restrukturierungsplan für das Institut zu erstellen, wenn die | ||
n | 51 | Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 vorliegen, die Ausführung | n | 52 | Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 vorliegen, die Ausführung eines |
52 | eines Restrukturierungsplans zu begleiten und die Befugnisse nach § 45 Absatz 2 | 53 | Restrukturierungsplans zu begleiten und die Befugnisse nach § 45 Absatz 3 Satz 3 | ||
53 | Satz 4 und 5 wahrzunehmen; | 54 | und 4 wahrzunehmen; | ||
54 | 7a. | 55 | 7a. | ||
55 | einen Plan nach § 10 Absatz 4 Satz 6 für das Institut zu erstellen, wenn die | 56 | einen Plan nach § 10 Absatz 4 Satz 6 für das Institut zu erstellen, wenn die | ||
56 | Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 Satz 1 vorliegen und das Institut innerhalb | 57 | Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 Satz 1 vorliegen und das Institut innerhalb | ||
n | 57 | einer von der Bundesanstalt festgelegten Frist keinen geeigneten Plan vorgelegt | n | 58 | einer von der Aufsichtsbehörde festgelegten Frist keinen geeigneten Plan |
58 | hat, sowie die Durchführung des Plans sicherzustellen; | 59 | vorgelegt hat, sowie die Durchführung des Plans sicherzustellen; | ||
59 | 8. | 60 | 8. | ||
60 | Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz | 61 | Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz | ||
61 | 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur | 62 | 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur | ||
62 | Abwendung einer Gefahr zu ergreifen oder die Einhaltung von Maßnahmen der | 63 | Abwendung einer Gefahr zu ergreifen oder die Einhaltung von Maßnahmen der | ||
n | 63 | Bundesanstalt nach § 46 zu überwachen; | n | 64 | Aufsichtsbehörde nach § 46 zu überwachen; |
64 | 9. | 65 | 9. | ||
65 | eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und | 66 | eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und | ||
66 | Abwicklungsgesetzes vorzubereiten; | 67 | Abwicklungsgesetzes vorzubereiten; | ||
67 | 10. | 68 | 10. | ||
68 | Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder | 69 | Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder | ||
69 | zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden des Instituts durch eine | 70 | zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden des Instituts durch eine | ||
70 | Pflichtverletzung von Organmitgliedern vorliegen. | 71 | Pflichtverletzung von Organmitgliedern vorliegen. | ||
71 | (3) Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufgaben und Befugnisse eines | 72 | (3) Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufgaben und Befugnisse eines | ||
72 | Organs oder Organmitglieds des Instituts insgesamt eintritt, ruhen die | 73 | Organs oder Organmitglieds des Instituts insgesamt eintritt, ruhen die | ||
73 | Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs oder Organmitglieds. Der | 74 | Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs oder Organmitglieds. Der | ||
74 | Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer | 75 | Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer | ||
75 | Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungs- oder | 76 | Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungs- oder | ||
76 | Aufsichtsorgans wahrnehmen. Werden dem Sonderbeauftragten für die | 77 | Aufsichtsorgans wahrnehmen. Werden dem Sonderbeauftragten für die | ||
77 | Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Organs oder | 78 | Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Organs oder | ||
78 | Organmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die Befugnisse des | 79 | Organmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die Befugnisse des | ||
79 | bestellten Organs oder Organmitglieds des Instituts. Die umfassende | 80 | bestellten Organs oder Organmitglieds des Instituts. Die umfassende | ||
80 | Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter | 81 | Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter | ||
81 | auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2 | 82 | auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2 | ||
82 | und 4 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der | 83 | und 4 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der | ||
83 | Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle | 84 | Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle | ||
84 | der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange die Bundesanstalt einem | 85 | der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange die Bundesanstalt einem | ||
85 | Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können | 86 | Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können | ||
86 | die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr | 87 | die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr | ||
87 | Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der | 88 | Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der | ||
88 | Bundesanstalt ausüben. | 89 | Bundesanstalt ausüben. | ||
89 | (4) Überträgt die Bundesanstalt die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnisse | 90 | (4) Überträgt die Bundesanstalt die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnisse | ||
90 | eines Geschäftsleiters nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 auf einen | 91 | eines Geschäftsleiters nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 auf einen | ||
91 | Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die | 92 | Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die | ||
92 | Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. | 93 | Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. | ||
93 | (5) Das Organ des Instituts, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von | 94 | (5) Das Organ des Instituts, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von | ||
94 | der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- | 95 | der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- | ||
95 | oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines | 96 | oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines | ||
96 | wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines | 97 | wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines | ||
97 | Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben. | 98 | Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben. | ||
98 | (6) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten | 99 | (6) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten | ||
99 | einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der | 100 | einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der | ||
100 | Vergütung fallen dem Institut zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die | 101 | Vergütung fallen dem Institut zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die | ||
101 | Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die | 102 | Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die | ||
102 | Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor. | 103 | Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor. | ||
t | 103 | (7) Der Sonderbeauftragte haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei | t | 104 | (7) Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des Absatzes 2 |
105 | Nummer 1 bis 5, 7, 7a, 9, 10 und Nummer 8, sofern sie selbst Maßnahmen zur | ||||
106 | Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde | ||||
107 | der Sonderbeauftragte nach Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 8 ausschließlich für | ||||
108 | die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber dem Institut, für | ||||
109 | die Überwachung von Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im | ||||
110 | Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 oder für die | ||||
111 | Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 46 bestellt, | ||||
112 | so haftet er nur für Vorsatz. Dies gilt auch, soweit der Sonderbeauftragte | ||||
113 | nach § 46 Absatz 2 Satz 5 im Rahmen einer von der Bundesanstalt festgelegten | ||||
114 | Betragsgrenze Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot genehmigt. Bei | ||||
104 | fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten | 115 | fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des | ||
105 | auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren | 116 | Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine | ||
106 | Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die | 117 | Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen | ||
107 | Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro. | 118 | sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro. | ||
108 | (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften | 119 | (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften | ||
109 | oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes | 120 | oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes | ||
110 | Unternehmen gelten und bezüglich der Personen, die die Geschäfte derartiger | 121 | Unternehmen gelten und bezüglich der Personen, die die Geschäfte derartiger | ||
111 | Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften | 122 | Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften | ||
112 | tatsächlich führen. | 123 | tatsächlich führen. |
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