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Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität | ||||
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t | 1 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität | t | 1 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität |
Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität | ||||
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f | 1 | (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder | f | 1 | (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder |
n | 2 | andere Umstände die Annahme rechtfertigt, dass es die Anforderungen der | n | 2 | andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut |
3 | Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden | ||||
4 | Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4, des § 45b Absatz 1 Satz 2, des § 11 oder | ||||
5 | des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b nicht dauerhaft erfüllen | ||||
6 | können wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Maßnahmen zur | ||||
7 | Verbesserung seiner Eigenmittelausstattung und Liquidität anordnen, | ||||
8 | insbesondere | ||||
9 | 1. | 3 | 1. | ||
n | n | 4 | die Anforderungen der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
5 | oder des § 10 Absatz 3 und 4, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | die Anforderungen der Artikel 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||||
8 | oder des § 11, | ||||
9 | 3. | ||||
10 | die Anforderungen des § 6c, | ||||
11 | 4. | ||||
12 | die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i, | ||||
13 | 5. | ||||
14 | die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige | ||||
15 | Verbindlichkeiten und die Anforderung an das Verlustabsorptionskapital nach den | ||||
16 | §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder | ||||
17 | 6. | ||||
18 | die Anforderungen des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b | ||||
19 | nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann die | ||||
20 | Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung | ||||
21 | der Anforderungen anordnen. | ||||
22 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere | ||||
23 | 1. | ||||
24 | anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | ||||
10 | eine begründete Darstellung der Entwicklung der wesentlichen | 25 | Bundesbank eine begründete Darstellung der Entwicklung der wesentlichen | ||
11 | Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, | 26 | Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, | ||
12 | einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen sowie der | 27 | einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen sowie der | ||
n | 13 | Entwicklung der bankaufsichtlichen Kennzahlen anzufertigen und der Bundesanstalt | n | 28 | bankaufsichtlichen Kennzahlen, vorlegt, |
14 | und der Deutschen Bundesbank vorzulegen, | ||||
15 | 2. | 29 | 2. | ||
n | 16 | Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Reduzierung der vom Institut als | n | 30 | anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder |
17 | wesentlich identifizierten Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen | 31 | Reduzierung der vom Institut als wesentlich identifizierten Risiken und damit | ||
18 | zu prüfen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu | 32 | verbundener Risikokonzentrationen prüft und der Aufsichtsbehörde und der | ||
19 | berichten, wobei auch Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen | 33 | Deutschen Bundesbank darüber berichtet, wobei auch Konzepte für den Ausstieg aus | ||
20 | oder die Abtrennung von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen werden sollen, | 34 | einzelnen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung von Instituts- oder | ||
35 | Gruppenteilen erwogen werden sollen, | ||||
21 | 3. | 36 | 3. | ||
n | 22 | über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung des Kernkapitals, der Eigenmittel und | n | 37 | anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen |
23 | der Liquidität des Instituts gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen | 38 | Bundesbank über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung seines Kernkapitals, seiner | ||
24 | Bundesbank zu berichten, | 39 | Eigenmittel und seiner Liquidität berichtet, | ||
25 | 4. | 40 | 4. | ||
n | 26 | ein Konzept zur Abwendung einer möglichen Gefahrenlage im Sinne des § 35 | n | 41 | anordnen, dass das Institut ein Konzept zur Abwendung einer möglichen |
27 | Absatz 2 Nummer 4 zu entwickeln und der Bundesanstalt und der Deutschen | 42 | Gefahrenlage nach § 35 Absatz 2 Nummer 4 entwickelt und der Aufsichtsbehörde und | ||
28 | Bundesbank vorzulegen. | 43 | der Deutschen Bundesbank vorlegt, | ||
29 | Die Annahme, dass das Institut die Anforderungen der Artikel 92 bis 386 der | 44 | 5. | ||
30 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder des § 10 | ||||
31 | Absatz 3 und 4, des § 45b Absatz 1 Satz 2, des § 11 oder des § 51a Absatz 1 | ||||
32 | oder Absatz 2 oder des § 51b nicht dauerhaft erfüllen können wird, ist | ||||
33 | regelmäßig gerechtfertigt, wenn sich | ||||
34 | 1. | ||||
35 | die Gesamtkapitalquote über das prozentuale Verhältnis der Eigenmittel und | ||||
36 | der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für | ||||
37 | Adressrisiken, dem _Anrechnungsbetrag_ für das operationelle Risiko und der | ||||
38 | Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der | ||||
39 | Optionsgeschäfte nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||||
40 | in ihrer jeweils geltenden Fassung oder der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 | ||||
41 | Satz 1 oder die Kennziffer nach der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1 Satz 2 | ||||
42 | von einem Meldestichtag zum nächsten um mindestens 10 Prozent oder die nach der | ||||
43 | Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 oder der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz | ||||
44 | 2 Satz 1 zu ermittelnde Liquiditätskennziffer von einem Meldestichtag zum | ||||
45 | nächsten um mindestens 25 Prozent verringert hat und aufgrund dieser Entwicklung | ||||
46 | mit einem Unterschreiten der Mindestanforderungen innerhalb der nächsten zwölf | ||||
47 | Monate zu rechnen ist oder | ||||
48 | 2. | ||||
49 | die Gesamtkapitalquote über das prozentuale Verhältnis der Eigenmittel und | ||||
50 | der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für | ||||
51 | Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe | ||||
52 | der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der | ||||
53 | Optionsgeschäfte nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||||
54 | in ihrer jeweils geltenden Fassung oder der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 | ||||
55 | Satz 1 oder die Kennziffer nach der Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1 Satz 2 | ||||
56 | an mindestens drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um jeweils mehr als 3 | ||||
57 | Prozent oder die nach der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 oder der | ||||
58 | Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 Satz 1 zu ermittelnde Liquiditätskennziffer | ||||
59 | an mindestens drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um jeweils mehr als 10 | ||||
60 | Prozent verringert hat und aufgrund dieser Entwicklung mit einem Unterschreiten | ||||
61 | der Mindestanforderungen innerhalb der nächsten 18 Monate zu rechnen ist und | ||||
62 | keine Tatsachen offensichtlich sind, die die Annahme rechtfertigen, dass die | ||||
63 | Mindestanforderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unterschritten | ||||
64 | werden. | ||||
65 | Neben oder an Stelle der Maßnahmen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt auch | ||||
66 | Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 anordnen, wenn die Maßnahmen | ||||
67 | nach Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der | ||||
68 | Anforderungen der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer | ||||
69 | jeweils geltenden Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4, des § 45b Absatz 1 | ||||
70 | Satz 2, des § 11 oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b | ||||
71 | nachhaltig zu sichern; insoweit ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. | ||||
72 | (2) Entsprechen bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen der | ||||
73 | Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden | ||||
74 | Fassung, des § 10 Absatz 3 und 4 oder des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die | ||||
75 | Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 oder entspricht bei | ||||
76 | einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung das haftende Eigenkapital nicht | ||||
77 | den Anforderungen des § 51a Absatz 1 und Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 Satz 2 | ||||
78 | oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 51b, kann die | ||||
79 | Bundesanstalt | ||||
80 | 1. | ||||
81 | Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von | 45 | Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von | ||
n | 82 | Gewinnen untersagen oder beschränken; | n | 46 | Gewinnen untersagen oder beschränken, |
83 | 2. | 47 | 6. | ||
84 | bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen | 48 | bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen | ||
n | 85 | entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen; | n | 49 | entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen, |
86 | 3. | 50 | 7. | ||
87 | anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von gewinnabhängigen Erträgen auf | 51 | anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von gewinnabhängigen Erträgen auf | ||
n | 88 | Eigenmittelinstrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn sie | n | 52 | Eigenmittelinstrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn die |
89 | nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind; | 53 | gewinnabhängigen Erträge nicht vollständig durch einen erzielten | ||
90 | 4. | 54 | Jahresüberschuss gedeckt sind, | ||
55 | 8. | ||||
91 | die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Absatz 1 untersagen oder | 56 | die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Absatz 1 untersagen oder | ||
n | 92 | beschränken; | n | 57 | beschränken, |
93 | 5. | 58 | 9. | ||
94 | anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, | 59 | anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken, | ||
60 | einschließlich der mit ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen verbundenen | ||||
95 | soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der | 61 | Risiken, ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und | ||
96 | Nutzung bestimmter Systeme ergeben; | 62 | Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben, | ||
97 | 5a. | 63 | 10. | ||
98 | anordnen, dass das Institut den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable | 64 | anordnen, dass das Institut den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable | ||
99 | Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der | 65 | Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der | ||
100 | variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses | 66 | variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses | ||
n | 101 | beschränkt oder vollständig streicht; dies gilt nicht für variable | n | 67 | beschränkt oder vollständig streicht, soweit diese variablen |
102 | Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich | 68 | Vergütungsbestandteile nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich | ||
103 | durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der | 69 | durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der | ||
104 | tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer | 70 | tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer | ||
n | 105 | Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind; | n | 71 | Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, |
106 | 6. | 72 | 11. | ||
107 | die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen | 73 | die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen | ||
n | 108 | bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für | n | 74 | bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken, soweit diese variablen |
109 | variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem | 75 | Vergütungsbestandteile nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich | ||
110 | Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die | 76 | durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der | ||
111 | Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in | 77 | tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer | ||
112 | einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind; | 78 | Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, | ||
113 | 7. | 79 | 12. | ||
114 | anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in welchem Zeitraum die | 80 | anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in welchem Zeitraum die in | ||
115 | Eigenmittelausstattung oder Liquidität des Instituts nachhaltig | 81 | Absatz 1 genannten Anforderungen nachhaltig wieder erfüllt werden können | ||
116 | wiederhergestellt werden soll (Restrukturierungsplan) und der Bundesanstalt und | 82 | (Restrukturierungsplan), und es der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | ||
117 | der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt dieser Maßnahmen zu | 83 | Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt der hierzu ergriffenen Maßnahmen | ||
118 | berichten ist, und | 84 | berichtet, und | ||
119 | 8. | 85 | 13. | ||
120 | anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus | 86 | anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus | ||
n | 121 | einem Sanierungsplan gemäß § 13 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes umsetzt. | n | 87 | einem Sanierungsplan nach § 13 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes umsetzt. |
122 | Der Restrukturierungsplan nach Satz 1 Nummer 7 muss transparent, plausibel und | 88 | (3) Der Restrukturierungsplan nach Absatz 2 Nummer 12 muss transparent, | ||
123 | begründet sein. In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die | 89 | plausibel und begründet sein. Im Restrukturierungsplan sind | ||
124 | Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt | ||||
125 | überprüft werden können. Die Bundesanstalt kann jederzeit Einsicht in den | ||||
126 | Restrukturierungsplan und die zugehörigen Unterlagen nehmen. Die Bundesanstalt | ||||
127 | kann die Änderung des Restrukturierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben | ||||
128 | machen, wenn sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen | ||||
129 | für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. | ||||
130 | (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 sind auf | ||||
131 | übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf Institute, die nach | ||||
132 | Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Unterkonsolidierung | ||||
133 | verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten | ||||
134 | Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen der Artikel | ||||
135 | 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung | ||||
136 | oder des § 45b Absatz 1 nicht entsprechen. Bei einem gruppenangehörigen | ||||
137 | Institut, das nach § 2a Absatz 1 freigestellt ist, kann die Bundesanstalt die | ||||
138 | Anwendung der Freistellung hinsichtlich der Vorschriften der Artikel 24 bis | ||||
139 | 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung | ||||
140 | vorübergehend vollständig oder teilweise aussetzen. | ||||
141 | (4) (weggefallen) | ||||
142 | (5) Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten | ||||
143 | Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding- | ||||
144 | Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu | ||||
145 | bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig | ||||
146 | zu erwartenden Verschlechterung der Eigenmittelausstattung oder der Liquidität | ||||
147 | des Instituts erforderlich ist oder bereits Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 | ||||
148 | ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit | ||||
149 | Fristsetzung zulässig. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit | ||||
150 | nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absätzen 2 und 3 widersprechen. | ||||
151 | Soweit Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer Anordnung | ||||
152 | nach den Absätzen 2 und 3 widersprechen, können aus ihnen keine Rechte | ||||
153 | hergeleitet werden. Nach oder zusammen mit einer Untersagung der Auszahlung | ||||
154 | von variablen Vergütungsbestandteilen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 kann die | ||||
155 | Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler | ||||
156 | Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn | ||||
157 | 1. | 90 | 1. | ||
n | 158 | das Institut bei oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach einer | n | 91 | konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung der dargelegten |
159 | Untersagung der Auszahlung außerordentliche staatliche Unterstützung, | 92 | Maßnahmen zu benennen, die von der Aufsichtsbehörde überprüft werden können, | ||
160 | einschließlich Maßnahmen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz oder dem | ||||
161 | Stabilisierungsfondsgesetz, in Anspruch nimmt und die Voraussetzungen für die | ||||
162 | Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind oder | ||||
163 | allein auf Grund dieser Maßnahmen weggefallen sind, | ||||
164 | 2. | 93 | 2. | ||
n | 165 | bei oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach einer Untersagung | n | 94 | Verantwortlichkeiten zuzuweisen, |
166 | der Auszahlung eine Anordnung der Bundesanstalt nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7 | ||||
167 | getroffen wird oder schon besteht oder | ||||
168 | 3. | 95 | 3. | ||
n | 169 | bei oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach einer Untersagung | n | 96 | Berichtswege aufzuzeigen, |
170 | der Auszahlung Maßnahmen nach § 46 oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § | 97 | 4. | ||
171 | 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes getroffen werden. | 98 | die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Eigenmittelausstattung | ||
172 | Eine solche Anordnung darf insbesondere auch ergehen, wenn | 99 | einschließlich einer mittelfristigen Kapitalplanung darzulegen und | ||
100 | 5. | ||||
101 | die bestehende Vermögens- und Ertragslage und deren geplante Entwicklung | ||||
102 | darzustellen. | ||||
103 | Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungsplan und | ||||
104 | die zugehörigen Unterlagen nehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Änderung des | ||||
105 | Restrukturierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben machen, soweit sie die | ||||
106 | angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend | ||||
107 | hält oder wenn sich für den Restrukturierungsplan wesentliche Umstände | ||||
108 | geändert haben oder das Institut die Ziele, Zwischenziele oder | ||||
109 | Umsetzungsfristen nicht einhalten kann. | ||||
110 | (4) Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 12 sind auf übergeordnete | ||||
111 | Unternehmen nach § 10a sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der Verordnung | ||||
112 | (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend | ||||
113 | anzuwenden, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgezählten Anforderungen | ||||
114 | auf zusammengefasster Basis nicht erfüllt werden oder zukünftig | ||||
115 | voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden können. Bei einem | ||||
116 | gruppenangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1 freigestellt ist, kann die | ||||
117 | Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Vorschriften der Artikel 24 bis 403 der | ||||
118 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegen der Freistellung ganz oder teilweise | ||||
119 | wieder anzuwenden sind. | ||||
120 | (5) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2 Nummer 5 bis 13 und Absatz 4 | ||||
121 | bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte | ||||
122 | Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der | ||||
123 | Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur | ||||
124 | Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Vermögens-, | ||||
125 | Finanz- oder Ertragsentwicklung des Instituts nach Absatz 1 erforderlich ist | ||||
126 | oder soweit bereits Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ergriffen wurden, | ||||
127 | sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung zulässig. | ||||
128 | (6) Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung sind nichtig, soweit sie einer | ||||
129 | Anordnung nach Absatz 2 oder 4 widersprechen. Aus Regelungen in Verträgen | ||||
130 | über Eigenmittelinstrumente können keine Rechte abgeleitet werden, soweit | ||||
131 | diese einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer 5 bis 13 oder Absatz 4 | ||||
132 | widersprechen. | ||||
133 | (7) Bei einer Streichung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung oder einer | ||||
134 | Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen nach Absatz 2 | ||||
135 | Nummer 10 oder 11 kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ansprüche auf | ||||
136 | Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn | ||||
137 | bei Untersagung der Auszahlung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren | ||||
138 | nach Untersagung der Auszahlung | ||||
173 | 1. | 139 | 1. | ||
n | n | 140 | das Institut außerordentliche staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und | ||
141 | die Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt | ||||
142 | nicht weggefallen sind oder allein auf Grund dieser Maßnahmen weggefallen sind, | ||||
143 | 2. | ||||
144 | eine Anordnung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7 besteht | ||||
145 | oder getroffen wird oder | ||||
146 | 3. | ||||
147 | Maßnahmen nach § 46 getroffen werden oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne | ||||
148 | des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergangen ist. | ||||
149 | Eine solche Anordnung soll insbesondere ergehen, wenn | ||||
150 | 1. | ||||
174 | diese Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile auf Grund | 151 | die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile auf Grund | ||
175 | solcher Regelungen eines Vergütungssystems eines Instituts entstanden sind, die | 152 | solcher Regelungen eines Vergütungssystems eines Instituts entstanden sind, die | ||
n | 176 | den aufsichtsrechtlichen Anforderungen dieses Gesetzes an angemessene, | n | 153 | den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 widersprechen, oder |
177 | transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete | ||||
178 | Vergütungssysteme widersprechen, oder | ||||
179 | 2. | 154 | 2. | ||
n | 180 | anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung finanzieller Leistungen des | n | 155 | anzunehmen ist, dass ohne die außerordentliche staatliche Unterstützung das |
181 | Restrukturierungsfonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds das Institut | ||||
182 | nicht in der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu | 156 | Institut nicht in der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu | ||
157 | gewähren. | ||||
183 | gewähren; ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen | 158 | Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen | ||
184 | Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen | 159 | Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen | ||
185 | Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen. | 160 | Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen. | ||
t | 186 | Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach Satz 5 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer | t | 161 | (8) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 7 Satz 1 und 2 vor, kann die |
162 | Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut auch anordnen, dass das Institut | ||||
163 | sämtliche nach § 25a Absatz 5 Satz 4 dieses Gesetzes und nach § 20 Absatz 1 | ||||
164 | und 2 der Institutsvergütungsverordnung zurückbehaltenen variablen Vergütungen | ||||
165 | von Geschäftsleitern und Mitarbeitern kürzt oder streicht. Die | ||||
166 | Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 und 11 und nach | ||||
187 | 5a und 6 auch treffen, wenn ein Institut außerordentliche staatliche | 167 | Absatz 7 Satz 1 auch treffen, wenn ein Institut außerordentliche staatliche | ||
188 | Unterstützung, einschließlich Maßnahmen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz | 168 | Unterstützung in Anspruch nimmt und die Anordnung zur Erhaltung einer soliden | ||
189 | oder dem Stabilisierungsfondsgesetz, in Anspruch nimmt und die Anordnung zur | 169 | Eigenkapital- oder Liquiditätsausstattung oder zu einer frühzeitigen | ||
190 | Erhaltung einer soliden Eigenkapital- oder Liquiditätsausstattung des | 170 | Beendigung der staatlichen Unterstützung geboten ist. Nimmt ein Institut | ||
191 | Instituts und einer frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung | 171 | staatliche Unterstützung in Anspruch, kann die Aufsichtsbehörde außerdem die | ||
192 | geboten ist. Nimmt ein Institut staatliche Unterstützung in Anspruch, kann die | 172 | Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen an Geschäftsleiter des | ||
193 | Bundesanstalt außerdem die Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen an | 173 | Instituts ganz oder teilweise untersagen und das Erlöschen der entsprechenden | ||
194 | Organmitglieder und Geschäftsleiter des Instituts ganz oder teilweise | 174 | Ansprüche anordnen. Ansprüche auf variable Vergütung, die vor dem 1. | ||
195 | untersagen und das Erlöschen der entsprechenden Ansprüche anordnen; eine | 175 | Januar 2011 entstanden sind, können weder nach Absatz 7 noch nach den Sätzen 1 | ||
196 | solche Anordnung ergeht nicht, soweit die Auszahlung oder der Fortbestand der | 176 | und 2 gekürzt oder gestrichen werden. Satz 3 ist nicht auf Ansprüche auf | ||
197 | Ansprüche trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der Untersagung und der in | ||||
198 | Satz 6 genannten Umstände gerechtfertigt ist. Die Sätze 5 bis 7 gelten nicht, | ||||
199 | soweit die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem 1. Januar 2011 | ||||
200 | entstanden sind. Satz 8 gilt nicht, soweit die Ansprüche auf Gewährung | ||||
201 | variabler Vergütung vor dem 1. Januar 2012 entstanden sind. Institute müssen | 177 | variable Vergütung anwendbar, die vor dem 1. Januar 2012 entstanden sind. | ||
202 | der Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a und 6 und den Regelungen | 178 | (9) Institute müssen der Möglichkeit einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer | ||
203 | in den Sätzen 5 bis 8 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren | 179 | 10 und 11 und nach den Absätzen 7 und 8 Satz 1 bis 3 in vertraglichen | ||
204 | Organmitgliedern, Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit | 180 | Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. | ||
205 | vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer | 181 | Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen | ||
206 | Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a und 6 oder den Regelungen in den | 182 | Vergütung einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen, können aus ihnen keine | ||
207 | Sätzen 5 bis 8 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet | 183 | Rechte abgeleitet werden. | ||
208 | werden. | 184 | (10) Die Aufsichtsbehörde kann eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 8 | ||
209 | (6) Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach Absatz 1 bis 5 auch anordnen, | 185 | gegenüber einem in § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Unternehmen oder einer | ||
210 | wenn ein Institut, das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer | 186 | dort aufgeführten Gruppe auch anordnen, wenn dieses oder diese die nach § 10 | ||
211 | Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe die nach § 10 | ||||
212 | Absatz 4 angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht einhält. | 187 | Absatz 4 angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht erfüllt. | ||
213 | (7) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Absatz 6 oder § 10 Absatz 4 gelten | 188 | (11) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Absatz 8 oder § 10 Absatz 4 | ||
214 | bis zur Feststellung des Erreichens der Eigenmittelanforderungen durch die | ||||
215 | Bundesanstalt für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des | 189 | gelten für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des Instituts, die | ||
216 | Instituts über Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7f, 9, 11, 11a, 14 und 15 des | 190 | Kapitalmaßnahmen betreffen, die §§ 7 bis 7f, 9, 10, 12, 13 und 15 des | ||
217 | Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt | 191 | Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt | ||
218 | auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen als der | 192 | auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen als der | ||
219 | Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderungen | 193 | Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderungen | ||
220 | teilweise oder vollständig beitragen. | 194 | teilweise oder vollständig beitragen. |
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