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Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen | Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen | ||||
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t | 1 | Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen | t | 1 | Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen |
Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen | Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie | f | 1 | (1) Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie |
2 | andere Unternehmen, die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen sind | 2 | andere Unternehmen, die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen sind | ||
3 | oder einbezogen waren, haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank | 3 | oder einbezogen waren, haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank | ||
4 | auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und | 4 | auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und | ||
5 | Unterlagen vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder | 5 | Unterlagen vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder | ||
6 | feststeht, dass das Unternehmen | 6 | feststeht, dass das Unternehmen | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem Gesetz | 8 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem Gesetz | ||
9 | erforderliche Erlaubnis oder ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. | 9 | erforderliche Erlaubnis oder ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. | ||
10 | 648/2012 erforderliche Zulassung betreibt oder erbringt, | 10 | 648/2012 erforderliche Zulassung betreibt oder erbringt, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die Tätigkeit als Zentralverwahrer ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der | 12 | die Tätigkeit als Zentralverwahrer ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der | ||
13 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung ausübt, | 13 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung ausübt, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | als Zentralverwahrer die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. | 15 | als Zentralverwahrer die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. | ||
16 | 909/2014 genannten Kerndienstleistungen ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der | 16 | 909/2014 genannten Kerndienstleistungen ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der | ||
17 | Verordnung (EU)Nr. 909/2014 erforderliche Anerkennung erbringt oder | 17 | Verordnung (EU)Nr. 909/2014 erforderliche Anerkennung erbringt oder | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt. | 19 | nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt. | ||
20 | Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch | 20 | Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch | ||
21 | nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu | 21 | nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu | ||
t | t | 22 | erteilen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und | ||
23 | Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten | ||||
22 | erteilen. | 24 | erteilen. | ||
23 | (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte | 25 | (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte | ||
24 | oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen | 26 | oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen | ||
25 | des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und | 27 | des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und | ||
26 | vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen und die Durchführung | 28 | vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen und die Durchführung | ||
27 | der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der | 29 | der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der | ||
28 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb | 30 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb | ||
29 | der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur | 31 | der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur | ||
30 | Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind | 32 | Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind | ||
31 | sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und | 33 | sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und | ||
32 | Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu | 34 | Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu | ||
33 | besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit | 35 | besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit | ||
34 | eingeschränkt. | 36 | eingeschränkt. | ||
35 | (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen | 37 | (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen | ||
36 | diese Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und | 38 | diese Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und | ||
37 | vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der | 39 | vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der | ||
38 | Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und | 40 | Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und | ||
39 | vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen | 41 | vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen | ||
40 | im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des | 42 | im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des | ||
41 | Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von | 43 | Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von | ||
42 | Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den | 44 | Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den | ||
43 | Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, | 45 | Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, | ||
44 | sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in | 46 | sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in | ||
45 | dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung | 47 | dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung | ||
46 | ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der | 48 | ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der | ||
47 | Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine | 49 | Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine | ||
48 | Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, | 50 | Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, | ||
49 | Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine | 51 | Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine | ||
50 | richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme | 52 | richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme | ||
51 | einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten. | 53 | einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten. | ||
52 | (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können | 54 | (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können | ||
53 | Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des | 55 | Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des | ||
54 | Sachverhaltes von Bedeutung sein können. | 56 | Sachverhaltes von Bedeutung sein können. | ||
55 | (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und | 57 | (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und | ||
56 | Absatz 4 zu dulden. § 44 Abs. 6 ist anzuwenden. | 58 | Absatz 4 zu dulden. § 44 Abs. 6 ist anzuwenden. | ||
57 | (6) Die Rechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank sowie die | 59 | (6) Die Rechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank sowie die | ||
58 | Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich | 60 | Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich | ||
59 | der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, | 61 | der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, | ||
60 | dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter | 62 | dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter | ||
61 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind. Auf der | 63 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind. Auf der | ||
62 | Grundlage eines entsprechenden Ersuchens der zuständigen Behörde eines anderen | 64 | Grundlage eines entsprechenden Ersuchens der zuständigen Behörde eines anderen | ||
63 | Staats an die Bundesanstalt bestehen sie auch hinsichtlich der Unternehmen und | 65 | Staats an die Bundesanstalt bestehen sie auch hinsichtlich der Unternehmen und | ||
64 | Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unternehmen | 66 | Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unternehmen | ||
65 | oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von | 67 | oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von | ||
66 | Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind, die in dem anderen | 68 | Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind, die in dem anderen | ||
67 | Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot betrieben oder erbracht werden. | 69 | Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot betrieben oder erbracht werden. |
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