Lade...
Lade...
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder | t | 1 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder |
2 | Aufsichtsorgans | 2 | Aufsichtsorgans |
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, | f | 1 | (1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, |
2 | statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen | 2 | statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen | ||
3 | Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer | 3 | Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer | ||
4 | Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen | 4 | Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen | ||
5 | Person untersagen. Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 mit | 5 | Person untersagen. Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 mit | ||
6 | der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des Verlustes | 6 | der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des Verlustes | ||
7 | Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder | 7 | Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder | ||
8 | vermieden wird, nicht berücksichtigt werden. Im Falle eines Verstoßes | 8 | vermieden wird, nicht berücksichtigt werden. Im Falle eines Verstoßes | ||
9 | gegen die §§ 25i, 25k oder 25m oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann | 9 | gegen die §§ 25i, 25k oder 25m oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann | ||
10 | die Bundesanstalt den dafür verantwortlichen Geschäftsleitern auch die | 10 | die Bundesanstalt den dafür verantwortlichen Geschäftsleitern auch die | ||
11 | Ausübung ihrer Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des | 11 | Ausübung ihrer Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des | ||
12 | Geldwäschegesetzes untersagen. | 12 | Geldwäschegesetzes untersagen. | ||
13 | (1a) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d der | 13 | (1a) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d der | ||
14 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis | 14 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis | ||
15 | aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und | 15 | aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und | ||
16 | diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in | 16 | diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in | ||
17 | der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. Die Bundesanstalt | 17 | der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. Die Bundesanstalt | ||
18 | kann eine Abberufung auch verlangen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 27 | 18 | kann eine Abberufung auch verlangen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 27 | ||
19 | Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht gegeben sind oder die | 19 | Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht gegeben sind oder die | ||
20 | Voraussetzungen des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 | 20 | Voraussetzungen des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 | ||
21 | vorliegen. | 21 | vorliegen. | ||
22 | (1b) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d oder des | 22 | (1b) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b bis d oder des | ||
23 | Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 kann | 23 | Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 kann | ||
24 | die Bundesanstalt, statt die Zulassung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. | 24 | die Bundesanstalt, statt die Zulassung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. | ||
25 | 909/2014 oder die Genehmigung nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | 25 | 909/2014 oder die Genehmigung nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ||
26 | zu entziehen, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen | 26 | zu entziehen, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen | ||
27 | und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten | 27 | und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten | ||
28 | in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. Die Bundesanstalt | 28 | in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. Die Bundesanstalt | ||
29 | kann eine Abberufung auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen des | 29 | kann eine Abberufung auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen des | ||
30 | Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht gegeben sind. | 30 | Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht gegeben sind. | ||
t | 31 | (2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch | t | 31 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser |
32 | verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei | 32 | gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der | ||
33 | Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person | 33 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung | ||
34 | untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen | 34 | (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) | ||
35 | 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011, des Gesetzes über Bausparkassen, des | ||||
36 | Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des | ||||
37 | Pfandbriefgesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des | ||||
38 | Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz | ||||
39 | 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die zur Durchführung der | ||||
40 | genannten Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der Richtlinie | ||||
41 | 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte, die zur | ||||
35 | dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. | 42 | Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. | ||
36 | 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | 43 | 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, | ||
37 | der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der | 44 | der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der | ||
38 | Verordnung (EU) 2016/1011, des Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, | 45 | Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der | ||
39 | des Geldwäschegesetzes, des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Pfandbriefgesetzes, | 46 | Aufsichtsbehörde verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die | ||
40 | des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen | 47 | Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch | ||
41 | die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) | 48 | begründeten Verstoßes. Die Aufsichtsbehörde kann auch die Abberufung eines | ||
42 | 2017/2402, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, | 49 | Geschäftsleiters verlangen und diesem Geschäftsleiter die Ausübung seiner | ||
43 | die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. | 50 | Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen | ||
44 | 575/2013 erlassenen Rechtsakte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. | 51 | Person untersagen, wenn dieser gegen die in Satz 1 genannten Rechtsakte oder | ||
45 | 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | 52 | gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwarnung nach | ||
46 | der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der | 53 | Satz 1 dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt. | ||
47 | Verordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen | ||||
48 | Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz | ||||
49 | Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt. | ||||
50 | (3) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d | 54 | (3) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d | ||
51 | Absatz 3a Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung einer der in § 25d | 55 | Absatz 3a Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung einer der in § 25d | ||
52 | Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichneten Person | 56 | Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichneten Person | ||
53 | verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, | 57 | verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, | ||
54 | wenn | 58 | wenn | ||
55 | 1. | 59 | 1. | ||
56 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht | 60 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht | ||
57 | zuverlässig ist, | 61 | zuverlässig ist, | ||
58 | 2. | 62 | 2. | ||
59 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die | 63 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die | ||
60 | erforderliche Sachkunde besitzt, | 64 | erforderliche Sachkunde besitzt, | ||
61 | 3. | 65 | 3. | ||
62 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung | 66 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung | ||
63 | ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet, | 67 | ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet, | ||
64 | 4. | 68 | 4. | ||
65 | der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer | 69 | der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer | ||
66 | ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer | 70 | ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer | ||
67 | Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses | 71 | Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses | ||
68 | sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt, | 72 | sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt, | ||
69 | 5. | 73 | 5. | ||
70 | die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße | 74 | die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße | ||
71 | veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin | 75 | veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin | ||
72 | unterlässt, | 76 | unterlässt, | ||
73 | 6. | 77 | 6. | ||
74 | die Person bereits Geschäftsleiter desselben Unternehmens ist, | 78 | die Person bereits Geschäftsleiter desselben Unternehmens ist, | ||
75 | 7. | 79 | 7. | ||
76 | die Person Geschäftsleiter desselben Unternehmens war und bereits zwei | 80 | die Person Geschäftsleiter desselben Unternehmens war und bereits zwei | ||
77 | ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder | 81 | ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder | ||
78 | Aufsichtsorgans sind, | 82 | Aufsichtsorgans sind, | ||
79 | 8. | 83 | 8. | ||
80 | die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als vier | 84 | die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als vier | ||
81 | Kontrollmandate ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung weiterer | 85 | Kontrollmandate ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung weiterer | ||
82 | Mandate gestattet hat, | 86 | Mandate gestattet hat, | ||
83 | 9. | 87 | 9. | ||
84 | die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als eine | 88 | die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person mehr als eine | ||
85 | Geschäftsleiter- und zwei Aufsichtsfunktionen ausübt und die Bundesanstalt ihr | 89 | Geschäftsleiter- und zwei Aufsichtsfunktionen ausübt und die Bundesanstalt ihr | ||
86 | nicht die Ausübung weiterer Mandate gestattet hat oder | 90 | nicht die Ausübung weiterer Mandate gestattet hat oder | ||
87 | 10. | 91 | 10. | ||
88 | die nach § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichnete Person mehr als fünf | 92 | die nach § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichnete Person mehr als fünf | ||
89 | Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen | 93 | Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen | ||
90 | ausübt. | 94 | ausübt. | ||
91 | Bei Instituten, die auf Grund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht | 95 | Bei Instituten, die auf Grund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht | ||
92 | unterliegen, erfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung der | 96 | unterliegen, erfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung der | ||
93 | zuständigen Behörde für die Rechtsaufsicht über diese Institute. Soweit das | 97 | zuständigen Behörde für die Rechtsaufsicht über diese Institute. Soweit das | ||
94 | Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen | 98 | Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen | ||
95 | hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 | 99 | hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 | ||
96 | bis 10 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem | 100 | bis 10 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem | ||
97 | Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. Die | 101 | Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. Die | ||
98 | Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den | 102 | Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den | ||
99 | Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze. | 103 | Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze. | ||
100 | (4) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 13 genannten Unternehmen | 104 | (4) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 13 genannten Unternehmen | ||
101 | die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen | 105 | die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen | ||
102 | und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn | 106 | und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn | ||
103 | 1. | 107 | 1. | ||
104 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht | 108 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht | ||
105 | zuverlässig ist, | 109 | zuverlässig ist, | ||
106 | 2. | 110 | 2. | ||
107 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die | 111 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die | ||
108 | erforderliche Sachkunde besitzt, | 112 | erforderliche Sachkunde besitzt, | ||
109 | 3. | 113 | 3. | ||
110 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung | 114 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung | ||
111 | ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet, | 115 | ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet, | ||
112 | 4. | 116 | 4. | ||
113 | der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer | 117 | der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer | ||
114 | ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer | 118 | ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer | ||
115 | Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses | 119 | Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses | ||
116 | sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt | 120 | sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt | ||
117 | oder | 121 | oder | ||
118 | 5. | 122 | 5. | ||
119 | die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße | 123 | die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße | ||
120 | veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin | 124 | veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin | ||
121 | unterlässt. | 125 | unterlässt. | ||
122 | Soweit das Gericht auf Antrag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ein | 126 | Soweit das Gericht auf Antrag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ein | ||
123 | Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans abzuberufen hat, kann dieser | 127 | Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans abzuberufen hat, kann dieser | ||
124 | Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auch von der | 128 | Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auch von der | ||
125 | Bundesanstalt gestellt werden, wenn das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dem | 129 | Bundesanstalt gestellt werden, wenn das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dem | ||
126 | Abberufungsverlangen der Bundesanstalt nicht nachgekommen ist. Die Abberufung | 130 | Abberufungsverlangen der Bundesanstalt nicht nachgekommen ist. Die Abberufung | ||
127 | von Arbeitnehmervertretern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erfolgt allein | 131 | von Arbeitnehmervertretern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erfolgt allein | ||
128 | nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze. | 132 | nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.