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Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | ||||
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t | 1 | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | t | 1 | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis |
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | ||||
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f | 1 | (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit | f | 1 | (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit |
2 | ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn | 2 | ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn | ||
3 | das CRR-Kreditinstitut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes von der | 3 | das CRR-Kreditinstitut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes von der | ||
4 | gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder nach § 11 des | 4 | gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder nach § 11 des | ||
5 | Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen | 5 | Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen | ||
6 | worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des | 6 | worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des | ||
7 | Einlagensicherungsgesetzes festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit des | 7 | Einlagensicherungsgesetzes festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit des | ||
8 | Instituts zu einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben ist. Satz 2 gilt | 8 | Instituts zu einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben ist. Satz 2 gilt | ||
9 | nicht, soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. In diesem | 9 | nicht, soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. In diesem | ||
10 | Fall legt die Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank einen | 10 | Fall legt die Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank einen | ||
11 | Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 | 11 | Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 | ||
12 | vor. Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 | 12 | vor. Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 | ||
13 | Satz 2 Nummer 12 erlischt auch dann, wenn die Zulassung der zentralen | 13 | Satz 2 Nummer 12 erlischt auch dann, wenn die Zulassung der zentralen | ||
14 | Gegenpartei nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Erbringung | 14 | Gegenpartei nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Erbringung | ||
15 | von Clearingdienstleistungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde und die | 15 | von Clearingdienstleistungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde und die | ||
16 | Ablehnung bestandskräftig ist. | 16 | Ablehnung bestandskräftig ist. | ||
17 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des | 17 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des | ||
18 | Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn | 18 | Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als | 20 | der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als | ||
21 | sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist; | 21 | sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist; | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird; | 23 | ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird; | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33 | 25 | ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33 | ||
26 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 1a oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 | 26 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 1a oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 | ||
27 | rechtfertigen würden; | 27 | rechtfertigen würden; | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen | 29 | Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen | ||
30 | Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten | 30 | Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten | ||
31 | Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem | 31 | Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem | ||
32 | Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der dem Institut | 32 | Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der dem Institut | ||
33 | anvertrauten Vermögenswerte besteht auch | 33 | anvertrauten Vermögenswerte besteht auch | ||
34 | a) | 34 | a) | ||
35 | bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) | 35 | bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) | ||
36 | Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder | 36 | Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder | ||
37 | b) | 37 | b) | ||
38 | bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als 10 vom Hundert der nach | 38 | bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als 10 vom Hundert der nach | ||
39 | Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | 39 | Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | ||
40 | maßgebenden Eigenmittel in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren; | 40 | maßgebenden Eigenmittel in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren; | ||
41 | 5. | 41 | 5. | ||
42 | (weggefallen) | 42 | (weggefallen) | ||
43 | 6. | 43 | 6. | ||
44 | das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des | 44 | das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des | ||
45 | Geldwäschegesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, der Verordnung (EU) 2015/847 | 45 | Geldwäschegesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, der Verordnung (EU) 2015/847 | ||
46 | oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder | 46 | oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder | ||
47 | Anordnungen verstoßen hat; | 47 | Anordnungen verstoßen hat; | ||
48 | 7. | 48 | 7. | ||
49 | das Institut nachhaltig gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 oder Absatz 2, | 49 | das Institut nachhaltig gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 oder Absatz 2, | ||
50 | Artikel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19 | 50 | Artikel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19 | ||
51 | Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | 51 | Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | ||
52 | 596/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der | 52 | 596/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der | ||
53 | Bundesanstalt verstoßen hat; | 53 | Bundesanstalt verstoßen hat; | ||
54 | 8. | 54 | 8. | ||
t | 55 | die in den Artikeln 92 bis 403 sowie 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. | t | 55 | die in den Artikeln 92, 93 bis 403 sowie 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. |
56 | 575/2013 niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind; | 56 | 575/2013 niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind; | ||
57 | 9. | 57 | 9. | ||
58 | das Institut als Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften | 58 | das Institut als Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften | ||
59 | nachhaltig gegen die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4 oder 15 der | 59 | nachhaltig gegen die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4 oder 15 der | ||
60 | Verordnung (EU) 2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende | 60 | Verordnung (EU) 2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende | ||
61 | Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat oder | 61 | Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat oder | ||
62 | 10. | 62 | 10. | ||
63 | das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 | 63 | das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 | ||
64 | Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf diese | 64 | Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf diese | ||
65 | Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. | 65 | Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. | ||
66 | (2a) Die Erlaubnis soll durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, | 66 | (2a) Die Erlaubnis soll durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, | ||
67 | wenn über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des | 67 | wenn über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des | ||
68 | Instituts beschlossen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die | 68 | Instituts beschlossen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die | ||
69 | für die Liquidation zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten | 69 | für die Liquidation zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten | ||
70 | des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- oder | 70 | des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- oder | ||
71 | Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist. | 71 | Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist. | ||
72 | (2b) Ist die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde, kann die Bundesanstalt | 72 | (2b) Ist die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde, kann die Bundesanstalt | ||
73 | ihr nach Maßgabe der Absätze 2 und 2a Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Absatz | 73 | ihr nach Maßgabe der Absätze 2 und 2a Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Absatz | ||
74 | 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorlegen. | 74 | 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorlegen. | ||
75 | (3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des | 75 | (3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des | ||
76 | Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden. | 76 | Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden. | ||
77 | (4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder | 77 | (4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder | ||
78 | Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die | 78 | Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die | ||
79 | Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen der anderen Staaten des | 79 | Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen der anderen Staaten des | ||
80 | Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen | 80 | Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen | ||
81 | errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs | 81 | errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs | ||
82 | tätig gewesen ist. | 82 | tätig gewesen ist. |
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