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Versagung der Erlaubnis | Versagung der Erlaubnis | ||||
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f | 1 | (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | f | 1 | (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein | 3 | die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein | ||
4 | ausreichendes Anfangskapital bestehend aus Bestandteilen des harten Kernkapitals | 4 | ausreichendes Anfangskapital bestehend aus Bestandteilen des harten Kernkapitals | ||
5 | gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im | 5 | gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im | ||
6 | Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muß zur Verfügung stehen | 6 | Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muß zur Verfügung stehen | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern, Anlageverwaltern | 8 | bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern, Anlageverwaltern | ||
9 | und Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler oder organisierter | 9 | und Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler oder organisierter | ||
10 | Handelssysteme oder Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die | 10 | Handelssysteme oder Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die | ||
11 | nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum | 11 | nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum | ||
12 | oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die | 12 | oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die | ||
13 | nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im | 13 | nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im | ||
14 | Gegenwert von mindestens 50 000 Euro, | 14 | Gegenwert von mindestens 50 000 Euro, | ||
15 | b) | 15 | b) | ||
16 | bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung | 16 | bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung | ||
17 | mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 125 000 | 17 | mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 125 000 | ||
18 | Euro, | 18 | Euro, | ||
19 | c) | 19 | c) | ||
20 | bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit | 20 | bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit | ||
21 | Finanzinstrumenten handeln, bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das | 21 | Finanzinstrumenten handeln, bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das | ||
22 | eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 12 | 22 | eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 12 | ||
23 | erbringen, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im Gegenwert von | 23 | erbringen, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im Gegenwert von | ||
24 | mindestens 730 000 Euro, | 24 | mindestens 730 000 Euro, | ||
25 | d) | 25 | d) | ||
26 | bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens fünf | 26 | bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens fünf | ||
27 | Millionen Euro, | 27 | Millionen Euro, | ||
28 | e) | 28 | e) | ||
29 | (weggefallen) | 29 | (weggefallen) | ||
30 | f) | 30 | f) | ||
31 | bei Anlageberatern, Anlagevermittlern und Abschlussvermittlern, die nicht | 31 | bei Anlageberatern, Anlagevermittlern und Abschlussvermittlern, die nicht | ||
32 | befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder | 32 | befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder | ||
33 | Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und nicht auf | 33 | Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und nicht auf | ||
34 | eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von 25 000 Euro, wenn | 34 | eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von 25 000 Euro, wenn | ||
35 | sie zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der Richtlinie 2002/92/EG des | 35 | sie zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der Richtlinie 2002/92/EG des | ||
36 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über | 36 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über | ||
37 | Versicherungsvermittler (ABl. EU Nr. L 9 S. 3) in ein Register eingetragen sind | 37 | Versicherungsvermittler (ABl. EU Nr. L 9 S. 3) in ein Register eingetragen sind | ||
38 | und die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, | 38 | und die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, | ||
39 | g) | 39 | g) | ||
40 | bei Unternehmen, die Eigengeschäfte auch an ausländischen Derivatemärkten | 40 | bei Unternehmen, die Eigengeschäfte auch an ausländischen Derivatemärkten | ||
41 | und an Kassamärkten nur zur Absicherung dieser Positionen betreiben, das | 41 | und an Kassamärkten nur zur Absicherung dieser Positionen betreiben, das | ||
42 | Finanzkommissionsgeschäft oder die Anlagevermittlung nur für andere Mitglieder | 42 | Finanzkommissionsgeschäft oder die Anlagevermittlung nur für andere Mitglieder | ||
43 | dieser Märkte erbringen oder im Wege des Eigenhandels im Sinne des § 1 Absatz 1a | 43 | dieser Märkte erbringen oder im Wege des Eigenhandels im Sinne des § 1 Absatz 1a | ||
44 | Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a als Market Maker im Sinne des § 36 Absatz 5 des | 44 | Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a als Market Maker im Sinne des § 36 Absatz 5 des | ||
45 | Wertpapierhandelsgesetzes Preise für andere Mitglieder dieser Märkte stellen, | 45 | Wertpapierhandelsgesetzes Preise für andere Mitglieder dieser Märkte stellen, | ||
46 | ein Betrag von 25 000 Euro, sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese | 46 | ein Betrag von 25 000 Euro, sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese | ||
47 | Unternehmen an diesen Märkten oder in diesen Handelssystemen schließen, | 47 | Unternehmen an diesen Märkten oder in diesen Handelssystemen schließen, | ||
48 | Clearingmitglieder derselben Märkte oder Handelssysteme haften, und | 48 | Clearingmitglieder derselben Märkte oder Handelssysteme haften, und | ||
49 | h) | 49 | h) | ||
50 | bei einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 des Artikels 4 der | 50 | bei einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 des Artikels 4 der | ||
51 | Verordnung (EU) 575/2013 („lokale Firma“), abweichend von Buchstabe c ein Betrag | 51 | Verordnung (EU) 575/2013 („lokale Firma“), abweichend von Buchstabe c ein Betrag | ||
52 | im Gegenwert von mindestens 50 000 Euro. | 52 | im Gegenwert von mindestens 50 000 Euro. | ||
53 | 2. | 53 | 2. | ||
54 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine | 54 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine | ||
55 | der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist; | 55 | der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist; | ||
56 | 3. | 56 | 3. | ||
57 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden | 57 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden | ||
n | 58 | Beteiligung oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher | n | 58 | Beteiligung nicht den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und |
59 | oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft | 59 | umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt, insbesondere, | ||
60 | ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen | 60 | dass eines der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kriterien | ||
61 | nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu | 61 | erfüllt ist; | ||
62 | stellenden Ansprüchen genügt; | ||||
63 | 4. | 62 | 4. | ||
64 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in | 63 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in | ||
65 | § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Instituts | 64 | § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Instituts | ||
66 | erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 25c | 65 | erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 25c | ||
67 | Absatz 5 als Geschäftsleiter bezeichnet wird; | 66 | Absatz 5 als Geschäftsleiter bezeichnet wird; | ||
68 | 4a. | 67 | 4a. | ||
69 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht | 68 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht | ||
70 | über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt; | 69 | über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt; | ||
71 | 4b. | 70 | 4b. | ||
72 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter gegen | 71 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter gegen | ||
73 | die Anforderungen des § 25c Absatz 2 verstößt; | 72 | die Anforderungen des § 25c Absatz 2 verstößt; | ||
74 | 4c. | 73 | 4c. | ||
75 | das Institut im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer | 74 | das Institut im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer | ||
76 | Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der | 75 | Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der | ||
77 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im | 76 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im | ||
78 | Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird und | 77 | Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird und | ||
79 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 2d nicht | 78 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 2d nicht | ||
80 | zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Finanzholding- | 79 | zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Finanzholding- | ||
81 | Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche | 80 | Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche | ||
82 | fachliche Eignung hat; | 81 | fachliche Eignung hat; | ||
83 | 5. | 82 | 5. | ||
84 | ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, | 83 | ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, | ||
85 | sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an | 84 | sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an | ||
86 | Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das gemäß einer | 85 | Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das gemäß einer | ||
87 | Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die | 86 | Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die | ||
88 | Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge | 87 | Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge | ||
89 | anzubieten, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur | 88 | anzubieten, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur | ||
90 | ehrenamtlich für das Institut tätig sind; | 89 | ehrenamtlich für das Institut tätig sind; | ||
91 | 6. | 90 | 6. | ||
92 | das Institut seine Hauptverwaltung und, soweit es sich um eine juristische | 91 | das Institut seine Hauptverwaltung und, soweit es sich um eine juristische | ||
93 | Person und nicht um eine Zweigstelle im Sinne des § 53 handelt, seinen | 92 | Person und nicht um eine Zweigstelle im Sinne des § 53 handelt, seinen | ||
94 | juristischen Sitz nicht im Inland hat; | 93 | juristischen Sitz nicht im Inland hat; | ||
95 | 7. | 94 | 7. | ||
96 | das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen | 95 | das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen | ||
97 | organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für | 96 | organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für | ||
t | 98 | die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen; | t | 97 | die es die Erlaubnis beantragt, insbesondere eine ordnungsgemäße |
98 | Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1, zu schaffen; | ||||
99 | 8. | 99 | 8. | ||
100 | der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist | 100 | der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist | ||
101 | und die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der | 101 | und die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der | ||
102 | Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat. | 102 | Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat. | ||
103 | Einem Anlageberater oder Anlagevermittler, der nicht befugt ist, sich bei der | 103 | Einem Anlageberater oder Anlagevermittler, der nicht befugt ist, sich bei der | ||
104 | Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder | 104 | Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder | ||
105 | Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene Rechnung mit | 105 | Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene Rechnung mit | ||
106 | Finanzinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe a nicht zu | 106 | Finanzinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe a nicht zu | ||
107 | versagen, wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten | 107 | versagen, wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten | ||
108 | Versicherung zum Schutz der Kunden die eine Versicherungssumme von mindestens | 108 | Versicherung zum Schutz der Kunden die eine Versicherungssumme von mindestens | ||
109 | 1 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von | 109 | 1 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von | ||
110 | mindestens 1 500 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines | 110 | mindestens 1 500 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines | ||
111 | Versicherungsjahres vorsieht, nachweist. Satz 2 gilt für Anlageberater und | 111 | Versicherungsjahres vorsieht, nachweist. Satz 2 gilt für Anlageberater und | ||
112 | Anlagevermittler, die zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der | 112 | Anlagevermittler, die zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der | ||
113 | Richtlinie 2002/92/EG in ein Register eingetragen sind und die Anforderungen | 113 | Richtlinie 2002/92/EG in ein Register eingetragen sind und die Anforderungen | ||
114 | des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, mit der Maßgabe | 114 | des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, mit der Maßgabe | ||
115 | entsprechend, dass eine Versicherungssumme von mindestens 500 000 Euro für | 115 | entsprechend, dass eine Versicherungssumme von mindestens 500 000 Euro für | ||
116 | jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens 750 000 | 116 | jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens 750 000 | ||
117 | Euro vorgesehen ist. Einem Anlageberater oder Anlagevermittler nach den Sätzen | 117 | Euro vorgesehen ist. Einem Anlageberater oder Anlagevermittler nach den Sätzen | ||
118 | 2 und 3 ist die Erlaubnis auch dann nicht zu versagen, wenn sie eine | 118 | 2 und 3 ist die Erlaubnis auch dann nicht zu versagen, wenn sie eine | ||
119 | Kombination aus Anfangskapital und geeigneter Versicherung zum Schutz der | 119 | Kombination aus Anfangskapital und geeigneter Versicherung zum Schutz der | ||
120 | Kunden nachweisen, sofern diese Kombination ein Deckungsniveau aufweist, das | 120 | Kunden nachweisen, sofern diese Kombination ein Deckungsniveau aufweist, das | ||
121 | entweder dem Anfangskapital oder der in Satz 2 oder 3 genannten Versicherung | 121 | entweder dem Anfangskapital oder der in Satz 2 oder 3 genannten Versicherung | ||
122 | gleichwertig ist. Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern, | 122 | gleichwertig ist. Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern, | ||
123 | Anlageverwaltern oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich | 123 | Anlageverwaltern oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich | ||
124 | bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern | 124 | bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern | ||
125 | oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, gilt die Anlage von Eigenmitteln | 125 | oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, gilt die Anlage von Eigenmitteln | ||
126 | durch das Halten von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch für die | 126 | durch das Halten von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch für die | ||
127 | Zwecke der Solvenzaufsicht nicht als Handel für eigene Rechnung. | 127 | Zwecke der Solvenzaufsicht nicht als Handel für eigene Rechnung. | ||
128 | (1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen | 128 | (1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen | ||
129 | ist zu versagen, wenn | 129 | ist zu versagen, wenn | ||
130 | 1. | 130 | 1. | ||
131 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht | 131 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht | ||
132 | zuverlässig ist, nicht die zur Leitung des Unternehmens erforderliche fachliche | 132 | zuverlässig ist, nicht die zur Leitung des Unternehmens erforderliche fachliche | ||
133 | Eignung hat oder nicht über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende | 133 | Eignung hat oder nicht über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende | ||
134 | Zeit verfügt; | 134 | Zeit verfügt; | ||
135 | 2. | 135 | 2. | ||
136 | das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen | 136 | das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen | ||
137 | organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für | 137 | organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für | ||
138 | die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen. | 138 | die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen. | ||
139 | Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Absatz | 139 | Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Absatz | ||
140 | 1f Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält. | 140 | 1f Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält. | ||
141 | (1b) Mit Zustimmung der Bundesanstalt im Einzelfall dürfen Anlagevermittlern, | 141 | (1b) Mit Zustimmung der Bundesanstalt im Einzelfall dürfen Anlagevermittlern, | ||
142 | Abschlussvermittlern oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, | 142 | Abschlussvermittlern oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, | ||
143 | sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an | 143 | sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an | ||
144 | Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene | 144 | Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene | ||
145 | Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, im Zusammenhang mit der Ausführung | 145 | Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, im Zusammenhang mit der Ausführung | ||
146 | von Aufträgen über Finanzinstrumente von Kunden, diese Finanzinstrumente für | 146 | von Aufträgen über Finanzinstrumente von Kunden, diese Finanzinstrumente für | ||
147 | eigene Rechnung zu halten, sofern | 147 | eigene Rechnung zu halten, sofern | ||
148 | 1. | 148 | 1. | ||
149 | die Positionen nur übernommen werden, weil das Finanzdienstleistungsinstitut | 149 | die Positionen nur übernommen werden, weil das Finanzdienstleistungsinstitut | ||
150 | nicht in der Lage ist, den Auftrag genau abdecken zu lassen, | 150 | nicht in der Lage ist, den Auftrag genau abdecken zu lassen, | ||
151 | 2. | 151 | 2. | ||
152 | der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Positionen höchstens 15 Prozent des | 152 | der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Positionen höchstens 15 Prozent des | ||
153 | für das jeweilige Institut maßgeblichen Anfangskapitals beträgt, | 153 | für das jeweilige Institut maßgeblichen Anfangskapitals beträgt, | ||
154 | 3. | 154 | 3. | ||
155 | das Finanzdienstleistungsinstitut die Anforderungen der Artikel 92 bis 95 | 155 | das Finanzdienstleistungsinstitut die Anforderungen der Artikel 92 bis 95 | ||
156 | und des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und | 156 | und des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und | ||
157 | 4. | 157 | 4. | ||
158 | die Übernahme solcher Positionen nur ausnahmsweise und vorübergehend und | 158 | die Übernahme solcher Positionen nur ausnahmsweise und vorübergehend und | ||
159 | nicht länger erfolgt, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion | 159 | nicht länger erfolgt, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion | ||
160 | unbedingt erforderlich ist. | 160 | unbedingt erforderlich ist. | ||
161 | (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme | 161 | (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme | ||
162 | rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt | 162 | rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt | ||
163 | wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn | 163 | wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn | ||
164 | 1. | 164 | 1. | ||
165 | das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen | 165 | das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen | ||
166 | Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem | 166 | Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem | ||
167 | solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder | 167 | solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder | ||
168 | mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut | 168 | mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut | ||
169 | beeinträchtigt; | 169 | beeinträchtigt; | ||
170 | 2. | 170 | 2. | ||
171 | eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder | 171 | eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder | ||
172 | Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates | 172 | Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates | ||
173 | beeinträchtigt wird; | 173 | beeinträchtigt wird; | ||
174 | 3. | 174 | 3. | ||
175 | das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat | 175 | das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat | ||
176 | ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam | 176 | ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam | ||
177 | beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer | 177 | beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer | ||
178 | befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist. | 178 | befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist. | ||
179 | Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Abs. 1 | 179 | Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Abs. 1 | ||
180 | Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält. | 180 | Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält. | ||
181 | (3) Aus anderen als den in den Absätzen 1, 1a und 2 genannten Gründen darf die | 181 | (3) Aus anderen als den in den Absätzen 1, 1a und 2 genannten Gründen darf die | ||
182 | Erlaubnis nicht versagt werden. | 182 | Erlaubnis nicht versagt werden. | ||
183 | (4) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs | 183 | (4) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs | ||
184 | Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen | 184 | Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen | ||
185 | Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 oder Absatz 1f mitteilen, ob eine | 185 | Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 oder Absatz 1f mitteilen, ob eine | ||
186 | Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab | 186 | Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab | ||
187 | Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der | 187 | Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der | ||
188 | Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine | 188 | Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine | ||
189 | ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt | 189 | ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt | ||
190 | ermöglichen, über den Antrag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen. | 190 | ermöglichen, über den Antrag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen. |
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