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Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen | Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen | ||||
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t | 1 | Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen | t | 1 | Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen |
Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen | Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen | ||||
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f | 1 | (1) Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den | f | 1 | (1) Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den |
2 | von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die | 2 | von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die | ||
3 | Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die | 3 | Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die | ||
4 | Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des | 4 | Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des | ||
5 | Prüfungszwecks geboten ist. Hat das Institut eine | 5 | Prüfungszwecks geboten ist. Hat das Institut eine | ||
6 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden | 6 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden | ||
7 | vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Instituts war, kann die | 7 | vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Instituts war, kann die | ||
8 | Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, | 8 | Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, | ||
9 | wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den | 9 | wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den | ||
10 | Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs | 10 | Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs | ||
n | 11 | gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach | n | 11 | gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen |
12 | Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann | ||||
13 | verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, | ||||
14 | dass der Prüfer seine Pflichten nach § 29 Absatz 3 verletzt hat. Widerspruch und | ||||
15 | Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Sätzen 2, 3 und 4 | ||||
12 | Satz 2 oder Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung. | 16 | haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
13 | (2) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt | 17 | (2) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt | ||
14 | einen Prüfer zu bestellen, wenn | 18 | einen Prüfer zu bestellen, wenn | ||
15 | 1. | 19 | 1. | ||
16 | die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des | 20 | die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des | ||
17 | Geschäftsjahres erstattet wird; | 21 | Geschäftsjahres erstattet wird; | ||
18 | 2. | 22 | 2. | ||
19 | das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz | 23 | das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz | ||
n | 20 | 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt; | n | 24 | 1 Satz 2 oder 4 nicht unverzüglich nachkommt; |
21 | 3. | 25 | 3. | ||
22 | der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, | 26 | der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, | ||
23 | weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und | 27 | weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und | ||
24 | das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. | 28 | das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. | ||
25 | Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des | 29 | Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des | ||
26 | Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag | 30 | Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag | ||
27 | der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen. | 31 | der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen. | ||
t | 28 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem | t | 32 | (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für Kreditinstitute, |
29 | genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle | 33 | die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die | ||
30 | eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. | 34 | Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. Absatz | ||
35 | 1 Satz 3 bis 5 gelten gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe | ||||
36 | entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen | ||||
37 | Prüfungspartners verlangen kann. |
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