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Offenlegung durch die Institute | Offenlegung durch die Institute | ||||
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t | 1 | Offenlegung durch die Institute | t | 1 | Offenlegung durch die Institute |
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f | 1 | (1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der | f | 1 | (1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der |
2 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, | 2 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, | ||
3 | sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze | 3 | sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze | ||
4 | einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. Die CRR- | 4 | einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. Die CRR- | ||
5 | Institute haben darüber hinaus auf konsolidierter Basis, aufgeschlüsselt nach | 5 | Institute haben darüber hinaus auf konsolidierter Basis, aufgeschlüsselt nach | ||
6 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen die | 6 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen die | ||
7 | Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben in eine Anlage zum | 7 | Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben in eine Anlage zum | ||
8 | Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem | 8 | Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem | ||
9 | Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu | 9 | Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu | ||
10 | lassen und offenzulegen: | 10 | lassen und offenzulegen: | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage | 12 | die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage | ||
13 | der Niederlassungen, | 13 | der Niederlassungen, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | den Umsatz, | 15 | den Umsatz, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten, | 17 | die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | Gewinn oder Verlust vor Steuern, | 19 | Gewinn oder Verlust vor Steuern, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | Steuern auf Gewinn oder Verlust, | 21 | Steuern auf Gewinn oder Verlust, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | erhaltene öffentliche Beihilfen. | 23 | erhaltene öffentliche Beihilfen. | ||
24 | Ist das CRR-Institut in den Konzernabschluss eines anderen Mutterunternehmens | 24 | Ist das CRR-Institut in den Konzernabschluss eines anderen Mutterunternehmens | ||
25 | mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | 25 | mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | ||
26 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen, | 26 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen, | ||
27 | das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen ist, braucht es | 27 | das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen ist, braucht es | ||
28 | die Angaben nach Satz 2 nicht zu machen. In ihrem Jahresbericht legen die CRR- | 28 | die Angaben nach Satz 2 nicht zu machen. In ihrem Jahresbericht legen die CRR- | ||
29 | Institute ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und | 29 | Institute ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und | ||
30 | Bilanzsumme offen. Global systemrelevante Institute, die im Inland zugelassen | 30 | Bilanzsumme offen. Global systemrelevante Institute, die im Inland zugelassen | ||
31 | sind, sind verpflichtet, der Europäischen Kommission die in Satz 2 Nummer 4 | 31 | sind, sind verpflichtet, der Europäischen Kommission die in Satz 2 Nummer 4 | ||
32 | bis 6 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis zu | 32 | bis 6 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis zu | ||
33 | übermitteln. Das Nähere zu den Anforderungen in Satz 2 bis 5 regelt die | 33 | übermitteln. Das Nähere zu den Anforderungen in Satz 2 bis 5 regelt die | ||
34 | Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. | 34 | Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. | ||
35 | (2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in | 35 | (2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in | ||
36 | Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | 36 | Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | ||
37 | genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | 37 | genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | ||
38 | rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, | 38 | rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, | ||
39 | die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der | 39 | die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der | ||
40 | Informationen zu veranlassen. Die Bundesanstalt kann von den Artikeln 433 | 40 | Informationen zu veranlassen. Die Bundesanstalt kann von den Artikeln 433 | ||
t | 41 | und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | t | 41 | bis 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung |
42 | abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die | 42 | abweichende Zeitpunkte und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die | ||
43 | Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen. | 43 | Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen. |
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