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Geschäftsleiter | Geschäftsleiter | ||||
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f | 1 | (1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines | f | 1 | (1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für die Leitung eines |
2 | Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer | 2 | Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer | ||
3 | Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass | 3 | Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass | ||
4 | die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische | 4 | die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische | ||
5 | Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Das | 5 | Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Das | ||
6 | Vorliegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine | 6 | Vorliegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine | ||
7 | dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und | 7 | dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und | ||
8 | Geschäftsart nachgewiesen wird. | 8 | Geschäftsart nachgewiesen wird. | ||
n | n | 9 | (1a) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit über ein angemessen | ||
10 | breites Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die | ||||
11 | zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts einschließlich seiner | ||||
12 | Hauptrisiken notwendig sind. | ||||
9 | (2) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Geschäftsleiter | 13 | (2) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Geschäftsleiter | ||
10 | gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und | 14 | gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und | ||
11 | die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen. | 15 | die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen. | ||
n | 12 | Geschäftsleiter eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne | n | 16 | Geschäftsleiter eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c kann |
13 | des Satzes 6 ist kann nicht sein, | 17 | nicht sein, | ||
14 | 1. | 18 | 1. | ||
15 | wer in demselben Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | 19 | wer in demselben Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | ||
n | 16 | ist oder | n | 20 | oder im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System |
21 | Vorsitzender oder nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates ist | ||||
22 | oder | ||||
17 | 2. | 23 | 2. | ||
18 | wer in einem anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist oder bereits in mehr | 24 | wer in einem anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist oder bereits in mehr | ||
19 | als zwei Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist. | 25 | als zwei Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist. | ||
20 | Dabei gelten im Sinne von Satz 2 Nummer 2 mehrere Mandate als ein Mandat, wenn | 26 | Dabei gelten im Sinne von Satz 2 Nummer 2 mehrere Mandate als ein Mandat, wenn | ||
21 | die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, | 27 | die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, | ||
22 | 1. | 28 | 1. | ||
n | 23 | die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten | n | 29 | die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der |
24 | Finanzholding-Gruppe oder gemischten Holding-Gruppe angehören, | 30 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, | ||
25 | 2. | 31 | 2. | ||
26 | die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder | 32 | die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder | ||
27 | 3. | 33 | 3. | ||
28 | an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält. | 34 | an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält. | ||
t | 29 | Mandate bei Organisationen und Unternehmen, die nicht überwiegend gewerbliche | t | 35 | Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich |
30 | Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge | 36 | darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des | ||
31 | dienen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 2 höchstens zulässigen Mandaten | 37 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen | ||
32 | nicht berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann einem Geschäftsleiter unter | 38 | als ein Geschäftsleitermandat. Mandate bei Organisationen und Unternehmen, die | ||
33 | Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und der | 39 | nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen, die | ||
34 | Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der Institutsgruppe, der | 40 | der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den nach Satz 2 Nummer 2 | ||
41 | höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann | ||||
42 | einem Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und | ||||
43 | der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der | ||||
35 | Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten | 44 | Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder | ||
36 | Finanzholding-Gesellschaft gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem | 45 | der gemischten Finanzholding-Gesellschaft gestatten, ein zusätzliches Mandat | ||
37 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied nicht | 46 | in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied | ||
38 | daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden Unternehmen | 47 | nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden | ||
39 | ausreichend Zeit zu widmen. Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung im | 48 | Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Das zusätzliche Mandat darf erst nach | ||
40 | Sinne von Satz 2, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen | 49 | Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden. | ||
41 | Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro | ||||
42 | erreicht oder überschritten hat; als Institute von erheblicher Bedeutung | ||||
43 | gelten stets | ||||
44 | 1. | ||||
45 | Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des | ||||
46 | Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang | ||||
47 | mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L | ||||
48 | 287 vom 29.10.2013, S. 63) von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt | ||||
49 | werden, | ||||
50 | 2. | ||||
51 | Institute, die als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 20 Absatz 1 | ||||
52 | Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eingestuft wurden, und | ||||
53 | 3. | ||||
54 | Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1. | ||||
55 | (3) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße | 50 | (3) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße | ||
56 | Geschäftsorganisation müssen die Geschäftsleiter | 51 | Geschäftsorganisation müssen die Geschäftsleiter | ||
57 | 1. | 52 | 1. | ||
58 | Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung beschließen, die die | 53 | Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung beschließen, die die | ||
59 | erforderliche Sorgfalt bei der Führung des Instituts gewährleisten und | 54 | erforderliche Sorgfalt bei der Führung des Instituts gewährleisten und | ||
60 | insbesondere eine Aufgabentrennung in der Organisation und Maßnahmen festlegen, | 55 | insbesondere eine Aufgabentrennung in der Organisation und Maßnahmen festlegen, | ||
61 | um Interessenkonflikten vorzubeugen, sowie für die Umsetzung dieser Grundsätze | 56 | um Interessenkonflikten vorzubeugen, sowie für die Umsetzung dieser Grundsätze | ||
62 | Sorge tragen; | 57 | Sorge tragen; | ||
63 | 2. | 58 | 2. | ||
64 | die Wirksamkeit der unter Nummer 1 festgelegten und umgesetzten Grundsätze | 59 | die Wirksamkeit der unter Nummer 1 festgelegten und umgesetzten Grundsätze | ||
65 | überwachen und regelmäßig bewerten; die Geschäftsleiter müssen angemessene | 60 | überwachen und regelmäßig bewerten; die Geschäftsleiter müssen angemessene | ||
66 | Schritte zur Behebung von Mängeln einleiten; | 61 | Schritte zur Behebung von Mängeln einleiten; | ||
67 | 3. | 62 | 3. | ||
68 | der Festlegung der Strategien und den Risiken, insbesondere den | 63 | der Festlegung der Strategien und den Risiken, insbesondere den | ||
69 | Adressenausfallrisiken, den Marktrisiken und den operationellen Risiken, | 64 | Adressenausfallrisiken, den Marktrisiken und den operationellen Risiken, | ||
70 | ausreichend Zeit widmen; | 65 | ausreichend Zeit widmen; | ||
71 | 4. | 66 | 4. | ||
72 | für eine angemessene und transparente Unternehmensstruktur sorgen, die sich | 67 | für eine angemessene und transparente Unternehmensstruktur sorgen, die sich | ||
73 | an den Strategien des Unternehmens ausrichtet und der für ein wirksames | 68 | an den Strategien des Unternehmens ausrichtet und der für ein wirksames | ||
74 | Risikomanagement erforderlichen Transparenz der Geschäftsaktivitäten des | 69 | Risikomanagement erforderlichen Transparenz der Geschäftsaktivitäten des | ||
75 | Instituts Rechnung trägt, und die hierfür erforderliche Kenntnis über die | 70 | Instituts Rechnung trägt, und die hierfür erforderliche Kenntnis über die | ||
76 | Unternehmensstruktur und die damit verbundenen Risiken besitzen; für die | 71 | Unternehmensstruktur und die damit verbundenen Risiken besitzen; für die | ||
77 | Geschäftsleiter eines übergeordneten Unternehmens bezieht sich diese | 72 | Geschäftsleiter eines übergeordneten Unternehmens bezieht sich diese | ||
78 | Verpflichtung auch auf die Gruppe gemäß § 25a Absatz 3; | 73 | Verpflichtung auch auf die Gruppe gemäß § 25a Absatz 3; | ||
79 | 5. | 74 | 5. | ||
80 | die Richtigkeit des Rechnungswesens und der Finanzberichterstattung | 75 | die Richtigkeit des Rechnungswesens und der Finanzberichterstattung | ||
81 | sicherstellen; dies schließt die dazu erforderlichen Kontrollen und die | 76 | sicherstellen; dies schließt die dazu erforderlichen Kontrollen und die | ||
82 | Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den relevanten Standards | 77 | Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den relevanten Standards | ||
83 | ein; und | 78 | ein; und | ||
84 | 6. | 79 | 6. | ||
85 | die Prozesse hinsichtlich Offenlegung sowie Kommunikation überwachen. | 80 | die Prozesse hinsichtlich Offenlegung sowie Kommunikation überwachen. | ||
86 | (4) Die Institute müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen | 81 | (4) Die Institute müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen | ||
87 | einsetzen, um den Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einführung in ihr Amt | 82 | einsetzen, um den Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einführung in ihr Amt | ||
88 | zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung | 83 | zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung | ||
89 | ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist. | 84 | ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist. | ||
90 | (4a) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße | 85 | (4a) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße | ||
91 | Geschäftsorganisation des Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 2 haben die | 86 | Geschäftsorganisation des Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 2 haben die | ||
92 | Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut über | 87 | Geschäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen, dass das Institut über | ||
93 | folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt: | 88 | folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt: | ||
94 | 1. | 89 | 1. | ||
95 | eine auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichtete | 90 | eine auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichtete | ||
96 | Geschäftsstrategie und eine damit konsistente Risikostrategie sowie Prozesse zur | 91 | Geschäftsstrategie und eine damit konsistente Risikostrategie sowie Prozesse zur | ||
97 | Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § 25a Absatz 1 | 92 | Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § 25a Absatz 1 | ||
98 | Satz 3 Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, | 93 | Satz 3 Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, | ||
99 | dass | 94 | dass | ||
100 | a) | 95 | a) | ||
101 | jederzeit das Gesamtziel, die Ziele des Instituts für jede wesentliche | 96 | jederzeit das Gesamtziel, die Ziele des Instituts für jede wesentliche | ||
102 | Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele dokumentiert | 97 | Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele dokumentiert | ||
103 | werden; | 98 | werden; | ||
104 | b) | 99 | b) | ||
105 | die Risikostrategie jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen | 100 | die Risikostrategie jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen | ||
106 | Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele umfasst; | 101 | Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele umfasst; | ||
107 | 2. | 102 | 2. | ||
108 | Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit nach § | 103 | Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit nach § | ||
109 | 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge | 104 | 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge | ||
110 | zu tragen, dass | 105 | zu tragen, dass | ||
111 | a) | 106 | a) | ||
112 | die wesentlichen Risiken des Instituts, insbesondere Adressenausfall-, | 107 | die wesentlichen Risiken des Instituts, insbesondere Adressenausfall-, | ||
113 | Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und | 108 | Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und | ||
114 | anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden | 109 | anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden | ||
115 | (Gesamtrisikoprofil); | 110 | (Gesamtrisikoprofil); | ||
116 | b) | 111 | b) | ||
117 | im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen berücksichtigt sowie | 112 | im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen berücksichtigt sowie | ||
118 | mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, der Ertragslage oder | 113 | mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, der Ertragslage oder | ||
119 | der Liquiditätslage geprüft werden; | 114 | der Liquiditätslage geprüft werden; | ||
120 | 3. | 115 | 3. | ||
121 | interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer | 116 | interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer | ||
122 | internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, | 117 | internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, | ||
123 | mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass | 118 | mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass | ||
124 | a) | 119 | a) | ||
125 | im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation Verantwortungsbereiche klar | 120 | im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation Verantwortungsbereiche klar | ||
126 | abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und damit verbundene Aufgaben, | 121 | abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und damit verbundene Aufgaben, | ||
127 | Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege klar zu | 122 | Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege klar zu | ||
128 | definieren sind und sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander | 123 | definieren sind und sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander | ||
129 | unvereinbaren Tätigkeiten ausüben; | 124 | unvereinbaren Tätigkeiten ausüben; | ||
130 | b) | 125 | b) | ||
131 | eine grundsätzliche Trennung zwischen dem Bereich, der Kreditgeschäfte | 126 | eine grundsätzliche Trennung zwischen dem Bereich, der Kreditgeschäfte | ||
132 | initiiert und bei den Kreditentscheidungen über ein Votum verfügt (Markt), sowie | 127 | initiiert und bei den Kreditentscheidungen über ein Votum verfügt (Markt), sowie | ||
133 | dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, der bei den Kreditentscheidungen | 128 | dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, der bei den Kreditentscheidungen | ||
134 | über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge), und den Funktionen, die dem | 129 | über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge), und den Funktionen, die dem | ||
135 | Risikocontrolling und die der Abwicklung und Kontrolle der Handelsgeschäfte | 130 | Risikocontrolling und die der Abwicklung und Kontrolle der Handelsgeschäfte | ||
136 | dienen, andererseits besteht; | 131 | dienen, andererseits besteht; | ||
137 | c) | 132 | c) | ||
138 | das interne Kontrollsystem Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur | 133 | das interne Kontrollsystem Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur | ||
139 | Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der | 134 | Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der | ||
140 | wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen sowie eine | 135 | wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen sowie eine | ||
141 | Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion umfasst; | 136 | Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion umfasst; | ||
142 | d) | 137 | d) | ||
143 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der | 138 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der | ||
144 | Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der | 139 | Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der | ||
145 | Risiken berichtet wird; | 140 | Risiken berichtet wird; | ||
146 | e) | 141 | e) | ||
147 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, seitens der | 142 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, seitens der | ||
148 | Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan über die | 143 | Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan über die | ||
149 | Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird; | 144 | Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der Risiken berichtet wird; | ||
150 | f) | 145 | f) | ||
151 | regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken sowie das | 146 | regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken sowie das | ||
152 | Gesamtrisikoprofil des Instituts durchgeführt werden und auf Grundlage der | 147 | Gesamtrisikoprofil des Instituts durchgeführt werden und auf Grundlage der | ||
153 | Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird; | 148 | Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird; | ||
154 | g) | 149 | g) | ||
155 | die interne Revision in angemessenen Abständen, mindestens aber | 150 | die interne Revision in angemessenen Abständen, mindestens aber | ||
156 | vierteljährlich, an die Geschäftsleitung und an das Aufsichts- oder | 151 | vierteljährlich, an die Geschäftsleitung und an das Aufsichts- oder | ||
157 | Verwaltungsorgan berichtet; | 152 | Verwaltungsorgan berichtet; | ||
158 | 4. | 153 | 4. | ||
159 | eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des | 154 | eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des | ||
160 | Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die | 155 | Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die | ||
161 | Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und qualitative | 156 | Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und qualitative | ||
162 | Personalausstattung und der Umfang und die Qualität der technisch- | 157 | Personalausstattung und der Umfang und die Qualität der technisch- | ||
163 | organisatorischen Ausstattung die betriebsinternen Erfordernisse, die | 158 | organisatorischen Ausstattung die betriebsinternen Erfordernisse, die | ||
164 | Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation berücksichtigen; | 159 | Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation berücksichtigen; | ||
165 | 5. | 160 | 5. | ||
166 | für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene | 161 | für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene | ||
167 | Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, mindestens haben die | 162 | Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, mindestens haben die | ||
168 | Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests zur | 163 | Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests zur | ||
169 | Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes durchgeführt | 164 | Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes durchgeführt | ||
170 | werden und über die Ergebnisse den jeweils Verantwortlichen berichtet wird; | 165 | werden und über die Ergebnisse den jeweils Verantwortlichen berichtet wird; | ||
171 | 6. | 166 | 6. | ||
172 | im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | 167 | im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | ||
173 | Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und | 168 | Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und | ||
174 | Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der | 169 | Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der | ||
175 | Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation | 170 | Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation | ||
176 | im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden. | 171 | im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden. | ||
177 | (4b) Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding- | 172 | (4b) Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding- | ||
178 | Gruppen und Institute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 173 | Gruppen und Institute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
179 | gilt, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens für die Wahrung | 174 | gilt, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens für die Wahrung | ||
180 | der Sorgfaltspflichten innerhalb der Institutsgruppe, der Finanzholding- | 175 | der Sorgfaltspflichten innerhalb der Institutsgruppe, der Finanzholding- | ||
181 | Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Institute im Sinne des | 176 | Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Institute im Sinne des | ||
182 | Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich sind, wenn das | 177 | Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich sind, wenn das | ||
183 | übergeordnete Unternehmen Mutterunternehmen ist, das beherrschenden Einfluss | 178 | übergeordnete Unternehmen Mutterunternehmen ist, das beherrschenden Einfluss | ||
184 | im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs über andere Unternehmen der | 179 | im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs über andere Unternehmen der | ||
185 | Gruppe ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform der Muttergesellschaft ankommt. | 180 | Gruppe ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform der Muttergesellschaft ankommt. | ||
186 | Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße | 181 | Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße | ||
187 | Geschäftsorganisation der Gruppe nach Satz 1 haben die Geschäftsleiter des | 182 | Geschäftsorganisation der Gruppe nach Satz 1 haben die Geschäftsleiter des | ||
188 | übergeordneten Unternehmens dafür Sorge zu tragen, dass die Gruppe über | 183 | übergeordneten Unternehmens dafür Sorge zu tragen, dass die Gruppe über | ||
189 | folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt: | 184 | folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt: | ||
190 | 1. | 185 | 1. | ||
191 | eine auf die nachhaltige Entwicklung der Gruppe gerichtete gruppenweite | 186 | eine auf die nachhaltige Entwicklung der Gruppe gerichtete gruppenweite | ||
192 | Geschäftsstrategie und eine damit konsistente gruppenweite Risikostrategie sowie | 187 | Geschäftsstrategie und eine damit konsistente gruppenweite Risikostrategie sowie | ||
193 | Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § | 188 | Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien nach § | ||
194 | 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge | 189 | 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge | ||
195 | zu tragen, dass | 190 | zu tragen, dass | ||
196 | a) | 191 | a) | ||
197 | jederzeit das Gesamtziel der Gruppe, die Ziele der Gruppe für jede | 192 | jederzeit das Gesamtziel der Gruppe, die Ziele der Gruppe für jede | ||
198 | wesentliche Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele | 193 | wesentliche Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele | ||
199 | dokumentiert werden; | 194 | dokumentiert werden; | ||
200 | b) | 195 | b) | ||
201 | die Risikostrategie der Gruppe jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der | 196 | die Risikostrategie der Gruppe jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der | ||
202 | wesentlichen Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser | 197 | wesentlichen Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser | ||
203 | Ziele umfasst; | 198 | Ziele umfasst; | ||
204 | c) | 199 | c) | ||
205 | die strategische Ausrichtung der gruppenangehörigen Unternehmen mit den | 200 | die strategische Ausrichtung der gruppenangehörigen Unternehmen mit den | ||
206 | gruppenweiten Geschäfts- und Risikostrategien abgestimmt wird; | 201 | gruppenweiten Geschäfts- und Risikostrategien abgestimmt wird; | ||
207 | 2. | 202 | 2. | ||
208 | Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit der | 203 | Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit der | ||
209 | Gruppe nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter | 204 | Gruppe nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter | ||
210 | dafür Sorge zu tragen, dass | 205 | dafür Sorge zu tragen, dass | ||
211 | a) | 206 | a) | ||
212 | die wesentlichen Risiken der Gruppe, insbesondere Adressenausfall-, | 207 | die wesentlichen Risiken der Gruppe, insbesondere Adressenausfall-, | ||
213 | Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und | 208 | Marktpreis-, Liquiditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig und | ||
214 | anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden | 209 | anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur identifiziert und definiert werden | ||
215 | (Gesamtrisikoprofil der Gruppe); | 210 | (Gesamtrisikoprofil der Gruppe); | ||
216 | b) | 211 | b) | ||
217 | im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen innerhalb der Gruppe | 212 | im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzentrationen innerhalb der Gruppe | ||
218 | berücksichtigt sowie mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, | 213 | berücksichtigt sowie mögliche wesentliche Beeinträchtigungen der Vermögenslage, | ||
219 | der Ertragslage oder der Liquiditätslage der Gruppe geprüft werden; | 214 | der Ertragslage oder der Liquiditätslage der Gruppe geprüft werden; | ||
220 | 3. | 215 | 3. | ||
221 | interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer | 216 | interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer | ||
222 | internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, | 217 | internen Revision nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a bis c, | ||
223 | mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass | 218 | mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass | ||
224 | a) | 219 | a) | ||
225 | im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Gruppe | 220 | im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Gruppe | ||
226 | Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und | 221 | Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt werden, wobei wesentliche Prozesse und | ||
227 | damit verbundene Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie | 222 | damit verbundene Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie | ||
228 | Kommunikationswege innerhalb der Gruppe klar zu definieren sind und | 223 | Kommunikationswege innerhalb der Gruppe klar zu definieren sind und | ||
229 | sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander unvereinbaren | 224 | sicherzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander unvereinbaren | ||
230 | Tätigkeiten ausüben; | 225 | Tätigkeiten ausüben; | ||
231 | b) | 226 | b) | ||
232 | bei den gruppenangehörigen Unternehmen eine grundsätzliche Trennung zwischen | 227 | bei den gruppenangehörigen Unternehmen eine grundsätzliche Trennung zwischen | ||
233 | dem Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei den Kreditentscheidungen über | 228 | dem Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei den Kreditentscheidungen über | ||
234 | ein Votum verfügt (Markt), sowie dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, | 229 | ein Votum verfügt (Markt), sowie dem Bereich Handel einerseits und dem Bereich, | ||
235 | der bei den Kreditentscheidungen über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge), | 230 | der bei den Kreditentscheidungen über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge), | ||
236 | und den Funktionen, die dem Risikocontrolling und die der Abwicklung und | 231 | und den Funktionen, die dem Risikocontrolling und die der Abwicklung und | ||
237 | Kontrolle der Handelsgeschäfte dienen, andererseits besteht; | 232 | Kontrolle der Handelsgeschäfte dienen, andererseits besteht; | ||
238 | c) | 233 | c) | ||
239 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der | 234 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, gegenüber der | ||
240 | Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der | 235 | Geschäftsleitung über die Risikosituation einschließlich einer Beurteilung der | ||
241 | Risiken berichtet wird; | 236 | Risiken berichtet wird; | ||
242 | d) | 237 | d) | ||
243 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, auf Gruppenebene | 238 | in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, auf Gruppenebene | ||
244 | seitens der Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan über | 239 | seitens der Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan über | ||
245 | die Risikosituation der Gruppe einschließlich einer Beurteilung der Risiken | 240 | die Risikosituation der Gruppe einschließlich einer Beurteilung der Risiken | ||
246 | berichtet wird; | 241 | berichtet wird; | ||
247 | e) | 242 | e) | ||
248 | das interne Kontrollsystem der Gruppe eine Risikocontrolling-Funktion und | 243 | das interne Kontrollsystem der Gruppe eine Risikocontrolling-Funktion und | ||
249 | eine Compliance-Funktion sowie Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur | 244 | eine Compliance-Funktion sowie Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zur | ||
250 | Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der | 245 | Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation der | ||
251 | wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen umfasst; | 246 | wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen umfasst; | ||
252 | f) | 247 | f) | ||
253 | regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken und das | 248 | regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken und das | ||
254 | Gesamtrisikoprofil auf Gruppenebene durchgeführt werden und auf Grundlage der | 249 | Gesamtrisikoprofil auf Gruppenebene durchgeführt werden und auf Grundlage der | ||
255 | Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird; | 250 | Ergebnisse möglicher Handlungsbedarf geprüft wird; | ||
256 | g) | 251 | g) | ||
257 | die Konzernrevision in angemessenen Abständen, mindestens aber | 252 | die Konzernrevision in angemessenen Abständen, mindestens aber | ||
258 | vierteljährlich, an die Geschäftsleitung und an das Verwaltungs- oder | 253 | vierteljährlich, an die Geschäftsleitung und an das Verwaltungs- oder | ||
259 | Aufsichtsorgan berichtet; | 254 | Aufsichtsorgan berichtet; | ||
260 | 4. | 255 | 4. | ||
261 | eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung der | 256 | eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung der | ||
262 | Gruppe nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die Geschäftsleiter | 257 | Gruppe nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens haben die Geschäftsleiter | ||
263 | dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und qualitative Personalausstattung | 258 | dafür Sorge zu tragen, dass die quantitative und qualitative Personalausstattung | ||
264 | und der Umfang und die Qualität der technisch-organisatorischen Ausstattung der | 259 | und der Umfang und die Qualität der technisch-organisatorischen Ausstattung der | ||
265 | gruppenangehörigen Unternehmen die jeweiligen betriebsinternen Erfordernisse, | 260 | gruppenangehörigen Unternehmen die jeweiligen betriebsinternen Erfordernisse, | ||
266 | die Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation der gruppenangehörigen | 261 | die Geschäftsaktivitäten und die Risikosituation der gruppenangehörigen | ||
267 | Unternehmen berücksichtigen; | 262 | Unternehmen berücksichtigen; | ||
268 | 5. | 263 | 5. | ||
269 | für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene | 264 | für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen angemessene | ||
270 | Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auf Gruppenebene, mindestens | 265 | Notfallkonzepte nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auf Gruppenebene, mindestens | ||
271 | haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests | 266 | haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests | ||
272 | zur Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes auf | 267 | zur Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkonzeptes auf | ||
273 | Gruppenebene durchgeführt werden und über die Ergebnisse den jeweils | 268 | Gruppenebene durchgeführt werden und über die Ergebnisse den jeweils | ||
274 | Verantwortlichen berichtet wird; | 269 | Verantwortlichen berichtet wird; | ||
275 | 6. | 270 | 6. | ||
276 | im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | 271 | im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | ||
277 | Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und | 272 | Unternehmen nach § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene Verfahren und | ||
278 | Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der | 273 | Konzepte, um übermäßige zusätzliche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der | ||
279 | Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation | 274 | Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistungen und der Geschäftsorganisation | ||
280 | im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden. | 275 | im Sinne des § 25a Absatz 1 zu vermeiden. | ||
281 | (4c) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis kommt, dass das Institut oder die | 276 | (4c) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis kommt, dass das Institut oder die | ||
282 | Gruppe nicht über die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte | 277 | Gruppe nicht über die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte | ||
283 | nach Absatz 4a und 4b verfügt, kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen nach | 278 | nach Absatz 4a und 4b verfügt, kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen nach | ||
284 | diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die | 279 | diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die | ||
285 | festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. | 280 | festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. | ||
286 | (5) In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auch eine andere mit der | 281 | (5) In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auch eine andere mit der | ||
287 | Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person | 282 | Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person | ||
288 | widerruflich als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie zuverlässig ist und die | 283 | widerruflich als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie zuverlässig ist und die | ||
289 | erforderliche fachliche Eignung hat; Absatz 1 ist anzuwenden. Wird das | 284 | erforderliche fachliche Eignung hat; Absatz 1 ist anzuwenden. Wird das | ||
290 | Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter | 285 | Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter | ||
291 | den Voraussetzungen des Satzes 1 eine von dem Inhaber mit der Führung der | 286 | den Voraussetzungen des Satzes 1 eine von dem Inhaber mit der Führung der | ||
292 | Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als | 287 | Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als | ||
293 | Geschäftsleiter eingesetzt werden. Beruht die Einsetzung einer Person als | 288 | Geschäftsleiter eingesetzt werden. Beruht die Einsetzung einer Person als | ||
294 | Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so kann sie nur auf Antrag des | 289 | Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so kann sie nur auf Antrag des | ||
295 | Instituts oder des Geschäftsleiters widerrufen werden. | 290 | Instituts oder des Geschäftsleiters widerrufen werden. | ||
296 | (6) Die Geschäftsleiter eines Datenbereitstellungsdienstes müssen zuverlässig | 291 | (6) Die Geschäftsleiter eines Datenbereitstellungsdienstes müssen zuverlässig | ||
297 | und für dessen Leitung fachlich geeignet sein und der Wahrnehmung ihrer | 292 | und für dessen Leitung fachlich geeignet sein und der Wahrnehmung ihrer | ||
298 | Aufgabe ausreichend Zeit widmen. | 293 | Aufgabe ausreichend Zeit widmen. |
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