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Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit; Verordnungsermächtigung | Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit; | t | 1 | Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung |
Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit; Verordnungsermächtigung | Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der | f | 1 | (1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der |
2 | Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation | 2 | Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation | ||
3 | (Finanzinformationen) einzureichen. Ein Kreditinstitut hat außerdem | 3 | (Finanzinformationen) einzureichen. Ein Kreditinstitut hat außerdem | ||
4 | unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten | 4 | unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten | ||
n | 5 | Stichtag der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit | n | 5 | Stichtag der Deutschen Bundesbank einzureichen: |
6 | nach § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Verfahren nach § 25a Absatz 1 Satz 3 | 6 | 1. | ||
7 | Nummer 2 (Risikotragfähigkeitsinformationen) einzureichen. Die | 7 | Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit nach § 25a Absatz 1 Satz 3 und | ||
8 | Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum nach den Sätzen 1 und 2 für ein | 8 | zu den Verfahren nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 | ||
9 | Institut verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt | 9 | (Risikotragfähigkeitsinformationen), | ||
10 | erforderlich ist. Die Deutsche Bundesbank leitet die Angaben nach den | 10 | 2. | ||
11 | Sätzen 1 und 2 an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann | 11 | Informationen zur Liquiditätssteuerung und | ||
12 | 3. | ||||
13 | Refinanzierungspläne. | ||||
14 | Die Bundesanstalt bestimmt den Kreis der nach Satz 2 Nummer 3 | ||||
15 | einreichungspflichtigen Institute jährlich im Einklang mit Artikel 16 der | ||||
16 | Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Grundlage der diesbezüglichen Leitlinien | ||||
17 | der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Die Bundesanstalt kann den | ||||
18 | Berichtszeitraum nach den Sätzen 1 und 2 für ein Institut verkürzen, soweit | ||||
19 | dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Die | ||||
20 | Deutsche Bundesbank leitet die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 an die | ||||
21 | Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung | ||||
12 | auf die Weiterleitung bestimmter Angaben nach den Sätzen 1 und 2 verzichten. | 22 | bestimmter Angaben nach den Sätzen 1 und 2 verzichten. | ||
13 | (2) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a hat außerdem | 23 | (2) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a hat außerdem | ||
14 | unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank | 24 | unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank | ||
15 | Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen. Ein | 25 | Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen. Ein | ||
16 | übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a hat, sofern der Gruppe im Sinne | 26 | übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a hat, sofern der Gruppe im Sinne | ||
17 | des § 10a Absatz 1 ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland angehört, außerdem | 27 | des § 10a Absatz 1 ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland angehört, außerdem | ||
18 | unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten | 28 | unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten | ||
n | 19 | Stichtag der Deutschen Bundesbank Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe | n | 29 | Stichtag der Deutschen Bundesbank gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die |
20 | zusammengefasster Ebene einzureichen. Die Bundesanstalt kann den | 30 | Informationen zur Risikotragfähigkeit der Gruppe auf zusammengefasster Ebene | ||
21 | Berichtszeitraum nach den Sätzen 1 und 2 für ein übergeordnetes Unternehmen | 31 | einzureichen. Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum nach den Sätzen | ||
22 | verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt | 32 | 1 und 2 für ein übergeordnetes Unternehmen verkürzen, soweit dies zur | ||
23 | erforderlich ist. Absatz 1 Satz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über das | 33 | Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Absatz 1 Satz 4 | ||
24 | Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz 10 über die Unterkonsolidierung | 34 | und § 10a Absatz 4 und 5 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz | ||
25 | von Tochtergesellschaften in Drittstaaten und Artikel 11 Absatz 1 der | 35 | 10 über die Unterkonsolidierung von Tochtergesellschaften in Drittstaaten und | ||
26 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Informationspflicht gelten für die | 36 | Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die | ||
27 | Angaben nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. Für die Angaben nach Satz 2 | 37 | Informationspflicht gelten für die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 | ||
28 | gilt zudem § 25a Absatz 3 entsprechend. | 38 | entsprechend. Für die Angaben nach Satz 2 gilt zudem § 25a Absatz 3 | ||
39 | entsprechend. | ||||
29 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen | 40 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen | ||
30 | Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | 41 | Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | ||
t | 31 | bedarf, nähere Bestimmungen über Art und Umfang und über die zulässigen | t | 42 | bedarf, nähere Bestimmungen treffen über |
32 | Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Finanzinformationen und der | 43 | 1. | ||
33 | Risikotragfähigkeitsinformationen, insbesondere um Einblick in die Entwicklung | 44 | Art und Umfang der Finanzinformationen, der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und | ||
34 | der Vermögens- und Ertragslage der Institute sowie die Entwicklung der | 45 | 2 genannten Informationen sowie der Refinanzierungspläne nach Absatz 1 Satz 2 | ||
35 | Risikolage und die Verfahren der Risikosteuerung der Kreditinstitute zu | 46 | Nummer 3, insbesondere, um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und | ||
36 | erhalten, über weitere Angaben, sowie eine Verkürzung des Berichtszeitraums | 47 | Ertragslage der Institute sowie die Entwicklung der Risikolage und die Verfahren | ||
37 | nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 für bestimmte Arten oder Gruppen von | 48 | der Risikosteuerung der Kreditinstitute einschließlich Liquiditätssteuerung und | ||
38 | Instituten erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt | 49 | Refinanzierungsplanung zu erhalten, sowie über die zulässigen Datenträger, | ||
39 | erforderlich ist. Die Angaben können sich auch auf nachgeordnete | 50 | Übertragungswege und Datenformate für die Übermittlung, | ||
40 | Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland | 51 | 2. | ||
41 | oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis | 52 | die Bekanntmachung der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen | ||
42 | einbezogen sind, sowie auf gemischte Holdinggesellschaften mit nachgeordneten | 53 | Kreditinstitute und | ||
43 | Instituten beziehen; die gemischten Holdinggesellschaften haben den Instituten | 54 | 3. | ||
44 | die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das Bundesministerium der | 55 | eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 | ||
45 | Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung durch | 56 | Satz 3 für bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten, soweit dies zur | ||
46 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die | 57 | Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. | ||
58 | Die Angaben können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a | ||||
59 | sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die | ||||
60 | Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis einbezogen sind, sowie auf | ||||
61 | gemischte Holdinggesellschaften mit nachgeordneten Instituten beziehen; die | ||||
62 | gemischten Holdinggesellschaften haben den Instituten die erforderlichen | ||||
63 | Angaben zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann die | ||||
64 | Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die | ||||
65 | Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im | ||||
47 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. | 66 | Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. |
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