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Anzeigen | Anzeigen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | f | 1 | (1) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank |
2 | unverzüglich anzuzeigen | 2 | unverzüglich anzuzeigen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und die Absicht der | 4 | die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und die Absicht der | ||
n | 5 | Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten | n | 5 | Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem |
6 | Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung | 6 | Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung | ||
7 | der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen | 7 | der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen | ||
n | 8 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, sowie | n | 8 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und |
9 | des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, | ||||
9 | den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; | 10 | sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue | ||
11 | Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der | ||||
12 | fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich | ||||
13 | auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | ||||
10 | 2. | 14 | 2. | ||
11 | das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur | 15 | das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur | ||
12 | Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich; | 16 | Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich; | ||
13 | 3. | 17 | 3. | ||
14 | die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 | 18 | die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 | ||
15 | Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma; | 19 | Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma; | ||
16 | 4. | 20 | 4. | ||
n | 17 | einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert der nach Artikel 72 der Verordnung | n | 21 | einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals gemäß Artikel 50 |
18 | (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel; | 22 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | ||
19 | 5. | 23 | 5. | ||
20 | die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; | 24 | die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; | ||
21 | 6. | 25 | 6. | ||
22 | die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem | 26 | die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem | ||
23 | Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung | 27 | Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung | ||
24 | grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle; | 28 | grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle; | ||
25 | 7. | 29 | 7. | ||
26 | die Einstellung des Geschäftsbetriebs; | 30 | die Einstellung des Geschäftsbetriebs; | ||
27 | 8. | 31 | 8. | ||
28 | die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine | 32 | die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine | ||
29 | Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen; | 33 | Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen; | ||
30 | 9. | 34 | 9. | ||
31 | das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 | 35 | das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 | ||
32 | Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 | 36 | Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 | ||
33 | Abs. 1 Satz 2 und 3; | 37 | Abs. 1 Satz 2 und 3; | ||
34 | 10. | 38 | 10. | ||
35 | den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen | 39 | den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen | ||
36 | Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der | 40 | Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der | ||
37 | Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert und 50 vom Hundert der | 41 | Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert und 50 vom Hundert der | ||
38 | Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut | 42 | Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut | ||
39 | Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald | 43 | Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald | ||
40 | das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse | 44 | das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse | ||
41 | Kenntnis erlangt; | 45 | Kenntnis erlangt; | ||
42 | 11. | 46 | 11. | ||
n | 43 | jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensionsgeschäftes, umgekehrten | n | 47 | (weggefallen) |
44 | Pensionsgeschäftes oder Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder Waren ihren | ||||
45 | Erfüllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist; | ||||
46 | 12. | 48 | 12. | ||
47 | das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu | 49 | das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu | ||
48 | einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen; | 50 | einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen; | ||
49 | 13. | 51 | 13. | ||
50 | das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer | 52 | das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer | ||
51 | bedeutenden Beteiligung an anderen Unternehmen; | 53 | bedeutenden Beteiligung an anderen Unternehmen; | ||
52 | 14. | 54 | 14. | ||
53 | unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 25a | 55 | unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 25a | ||
54 | Absatz 5 Satz 6; | 56 | Absatz 5 Satz 6; | ||
55 | 14a. | 57 | 14a. | ||
56 | unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss | 58 | unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss | ||
57 | über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 | 59 | über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 | ||
58 | einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a | 60 | einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a | ||
59 | Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte; | 61 | Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte; | ||
60 | 14b. | 62 | 14b. | ||
61 | unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss | 63 | unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss | ||
62 | über die Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer höheren variablen | 64 | über die Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer höheren variablen | ||
63 | Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller | 65 | Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller | ||
64 | gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden | 66 | gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden | ||
65 | Höchstwerte; | 67 | Höchstwerte; | ||
66 | 15. | 68 | 15. | ||
67 | die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | 69 | die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | ||
68 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur | 70 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur | ||
69 | Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen | 71 | Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen | ||
n | 70 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; | n | 72 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; neue Tatsachen, |
73 | die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen | ||||
74 | Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind | ||||
75 | ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | ||||
71 | 15a. | 76 | 15a. | ||
72 | das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | 77 | das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | ||
73 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; | 78 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; | ||
74 | 16. | 79 | 16. | ||
n | 75 | eine Änderung des Verhältnisses von bilanziellem Eigenkapital zur Summe aus | n | 80 | (weggefallen) |
76 | der Bilanzsumme und den außerbilanziellen Verpflichtungen und des | ||||
77 | Wiedereindeckungsaufwands für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften | ||||
78 | (modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote) um mindestens 5 vom Hundert auf der | ||||
79 | Grundlage von Informationen zur finanziellen Situation (Finanzinformation) nach | ||||
80 | § 25 Abs. 1 Satz 1 jeweils zum Ende eines Quartals im Verhältnis zum | ||||
81 | festgestellten Jahresabschluss des Instituts; soweit das Institut nach | ||||
82 | internationalen Rechnungslegungsstandards bilanziert oder auf Grund der | ||||
83 | Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zur Aufstellung von | ||||
84 | Zwischenabschlüssen verpflichtet ist, ist eine entsprechende Änderung der | ||||
85 | modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote auch auf der Grundlage eines | ||||
86 | Zwischenabschlusses im Verhältnis zum festgestellten Jahresabschluss nach | ||||
87 | internationalen Rechnungslegungsstandards anzuzeigen; | ||||
88 | 17. | 81 | 17. | ||
89 | Kredite | 82 | Kredite | ||
90 | a) | 83 | a) | ||
91 | an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter | 84 | an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter | ||
92 | Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an einem Institut des | 85 | Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an einem Institut des | ||
93 | öffentlichen Rechts, wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des Kapitals | 86 | öffentlichen Rechts, wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des Kapitals | ||
94 | (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder ihnen jeweils | 87 | (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder ihnen jeweils | ||
95 | mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an dem Institut zustehen und der Kredit zu | 88 | mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an dem Institut zustehen und der Kredit zu | ||
96 | nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden | 89 | nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden | ||
97 | ist, und | 90 | ist, und | ||
98 | b) | 91 | b) | ||
99 | an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht um Kapital nach Buchstabe a | 92 | an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht um Kapital nach Buchstabe a | ||
100 | handelt, nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der | 93 | handelt, nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der | ||
101 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gewährt haben, das | 94 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gewährt haben, das | ||
102 | mehr als 25 Prozent des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. | 95 | mehr als 25 Prozent des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. | ||
103 | 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ohne Berücksichtigung des Kapitals | 96 | 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ohne Berücksichtigung des Kapitals | ||
104 | nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung | 97 | nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung | ||
105 | (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung beträgt, wenn der Kredit zu | 98 | (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung beträgt, wenn der Kredit zu | ||
106 | nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden | 99 | nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden | ||
n | 107 | ist. | n | 100 | ist; |
101 | 18. | ||||
102 | soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, auf Verlangen die gemäß Artikel | ||||
103 | 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden | ||||
104 | Informationen. | ||||
108 | (1a) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | 105 | (1a) Ein Institut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | ||
109 | jährlich anzuzeigen: | 106 | jährlich anzuzeigen: | ||
110 | 1. | 107 | 1. | ||
111 | seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen, | 108 | seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen, | ||
112 | 2. | 109 | 2. | ||
113 | seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen, | 110 | seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen, | ||
114 | 3. | 111 | 3. | ||
115 | den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an | 112 | den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an | ||
116 | dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen | 113 | dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen | ||
117 | mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen, | 114 | mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen, | ||
118 | 4. | 115 | 4. | ||
119 | die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen, | 116 | die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen, | ||
120 | 5. | 117 | 5. | ||
n | 121 | die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote auf der Grundlage des | n | ||
122 | festgestellten Jahresabschlusses, | ||||
123 | 6. | ||||
124 | die Einstufung als bedeutendes Institut im Sinne des § 17 der | ||||
125 | Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270) sowie eine | ||||
126 | Änderung dieser Einstufung, | ||||
127 | 7. | ||||
128 | soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, das im Sinne der | 118 | soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, das ein bedeutendes Institut im | ||
129 | Rechtsverordnung gemäß § 25a Absatz 6 dieses Gesetzes als bedeutend eingestuft | 119 | Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen | ||
130 | ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu | ||||
131 | aufgefordert wurde, die Informationen, die für einen Vergleich der | 120 | Bundesbank dazu aufgefordert wurde, die Informationen, die für einen Vergleich | ||
132 | Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der | 121 | der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der | ||
133 | Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die | 122 | Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die | ||
134 | Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und | 123 | Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und | ||
n | 135 | Aufsichtsorgans; | n | 124 | Aufsichtsorgans sowie die von den Instituten übermittelten Informationen zum |
136 | 8. | 125 | geschlechtsspezifischen Lohngefälle; | ||
126 | 6. | ||||
137 | soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, die Informationen über | 127 | soweit es sich um ein CRR-Institut handelt, die Informationen über | ||
138 | Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und | 128 | Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und | ||
139 | Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million | 129 | Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million | ||
140 | Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, die für eine | 130 | Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, die für eine | ||
141 | aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 131 | aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | ||
142 | erforderlich sind. | 132 | erforderlich sind. | ||
143 | (1b) Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 17 hat das | 133 | (1b) Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 17 hat das | ||
144 | Institut die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat | 134 | Institut die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat | ||
145 | einen Kredit, den es nach Absatz 1 Nummer 17 angezeigt hat, | 135 | einen Kredit, den es nach Absatz 1 Nummer 17 angezeigt hat, | ||
146 | unverzüglich erneut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | 136 | unverzüglich erneut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | ||
147 | anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen | 137 | anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen | ||
148 | rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen | 138 | rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen | ||
149 | anzugeben. Die Aufsichtsbehörde kann von den Instituten fordern, ihr und | 139 | anzugeben. Die Aufsichtsbehörde kann von den Instituten fordern, ihr und | ||
150 | der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 | 140 | der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 | ||
151 | Nummer 17 anzuzeigenden Kredite einzureichen. | 141 | Nummer 17 anzuzeigenden Kredite einzureichen. | ||
152 | (1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | 142 | (1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | ||
153 | 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie | 143 | 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie | ||
154 | 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf | 144 | 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf | ||
155 | technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene | 145 | technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene | ||
156 | quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren | 146 | quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren | ||
157 | berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts | 147 | berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts | ||
n | 158 | auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), die durch die Delegierte Verordnung | n | 148 | auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, |
159 | (EU) 2016/861 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist, zu | ||||
160 | erstattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach | 149 | zu erstattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate | ||
161 | Ablauf des Geschäftsjahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | 150 | nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | ||
162 | Bundesbank einzureichen. | 151 | Bundesbank einzureichen. | ||
163 | (2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne | 152 | (2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne | ||
164 | dieses Gesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | 153 | dieses Gesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | ||
165 | oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu | 154 | oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu | ||
166 | vereinigen, hat es dies der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | 155 | vereinigen, hat es dies der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | ||
167 | unverzüglich anzuzeigen. | 156 | unverzüglich anzuzeigen. | ||
168 | (2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, | 157 | (2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, | ||
n | 169 | das von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8 ist, einer | n | 158 | das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, einer Finanzholding-Gesellschaft |
170 | Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft | 159 | oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und | ||
171 | hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die Aufnahme und die | 160 | der Deutschen Bundesbank die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als | ||
172 | Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder | 161 | Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines | ||
173 | Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen. | 162 | anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen. | ||
174 | (3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts und die Personen, die die Geschäfte | 163 | (3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts und die Personen, die die Geschäfte | ||
175 | einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding- | 164 | einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding- | ||
176 | Gesellschaft tatsächlich führen, haben der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | 165 | Gesellschaft tatsächlich führen, haben der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | ||
177 | Bundesbank unverzüglich anzuzeigen | 166 | Bundesbank unverzüglich anzuzeigen | ||
178 | 1. | 167 | 1. | ||
179 | die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als | 168 | die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als | ||
180 | Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und | 169 | Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und | ||
181 | 2. | 170 | 2. | ||
182 | die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem | 171 | die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem | ||
183 | Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. | 172 | Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. | ||
184 | Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von | 173 | Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von | ||
185 | mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens. | 174 | mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens. | ||
186 | (3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der | 175 | (3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der | ||
187 | Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: | 176 | Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: | ||
188 | 1. | 177 | 1. | ||
189 | die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der | 178 | die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der | ||
190 | Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, | 179 | Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, | ||
191 | die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der | 180 | die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der | ||
192 | ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben | 181 | ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben | ||
n | 193 | wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; | n | 182 | wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch die |
183 | anzeigende Finanzholding-Gesellschaft, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; | ||||
184 | neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, | ||||
185 | der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich | ||||
186 | auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | ||||
194 | 2. | 187 | 2. | ||
195 | das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding- | 188 | das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding- | ||
196 | Gesellschaft tatsächlich geführt hat; | 189 | Gesellschaft tatsächlich geführt hat; | ||
197 | 3. | 190 | 3. | ||
198 | Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die | 191 | Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die | ||
199 | Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird; | 192 | Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird; | ||
200 | 4. | 193 | 4. | ||
201 | die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | 194 | die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | ||
202 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur | 195 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur | ||
203 | Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen | 196 | Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen | ||
n | 204 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; | n | 197 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; neue Tatsachen, |
198 | die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen | ||||
199 | Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind | ||||
200 | ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen; | ||||
205 | 5. | 201 | 5. | ||
206 | das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | 202 | das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | ||
207 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans. | 203 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans. | ||
208 | Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | 204 | Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen | ||
209 | Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute, | 205 | Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute, | ||
210 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von | 206 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von | ||
211 | Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute im Sinne des | 207 | Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute im Sinne des | ||
212 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne | 208 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne | ||
213 | des § 10a sind, einzureichen. Die Aufsichtsbehörde übermittelt den zuständigen | 209 | des § 10a sind, einzureichen. Die Aufsichtsbehörde übermittelt den zuständigen | ||
214 | Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der | 210 | Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der | ||
215 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission eine | 211 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission eine | ||
216 | Aufstellung über die eingegangenen Sammelanzeigen nach Satz 2. Die Begründung, | 212 | Aufstellung über die eingegangenen Sammelanzeigen nach Satz 2. Die Begründung, | ||
217 | die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder | 213 | die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder | ||
218 | Unternehmensbeziehungen sind der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | 214 | Unternehmensbeziehungen sind der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank | ||
219 | unverzüglich anzuzeigen. Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gelten | 215 | unverzüglich anzuzeigen. Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gelten | ||
220 | Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte tatsächlich | 216 | Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte tatsächlich | ||
221 | führen sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich der Mitglieder des | 217 | führen sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich der Mitglieder des | ||
222 | Verwaltungs- und Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2 bis 4 | 218 | Verwaltungs- und Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2 bis 4 | ||
223 | entsprechend. | 219 | entsprechend. | ||
n | 224 | (3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder | n | 220 | (3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder |
225 | Arten oder Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten | 221 | Arten oder Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten | ||
226 | auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der | 222 | auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der | ||
227 | wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer | 223 | wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer | ||
228 | ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der | 224 | ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der | ||
n | 229 | Organe des Instituts, zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | n | 225 | Organe des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der |
230 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. | 226 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Zusätzliche | ||
227 | Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die | ||||
228 | Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, | ||||
229 | verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind. | ||||
231 | (3c) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die | 230 | (3c) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die | ||
232 | Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundesanstalt | 231 | Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundesanstalt | ||
233 | abzugeben. Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sind nur | 232 | abzugeben. Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sind nur | ||
234 | gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Soweit | 233 | gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Soweit | ||
235 | es sich bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 6 um eine Zweigniederlassung oder | 234 | es sich bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 6 um eine Zweigniederlassung oder | ||
236 | grenzüberschreitende Dienstleistung in einem nicht am einheitlichen | 235 | grenzüberschreitende Dienstleistung in einem nicht am einheitlichen | ||
237 | Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat handelt, sind die Anzeigen | 236 | Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat handelt, sind die Anzeigen | ||
238 | ebenfalls nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | 237 | ebenfalls nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | ||
239 | abzugeben. | 238 | abzugeben. | ||
240 | (3d) Ein Datenbereitstellungsdienst hat der Bundesanstalt unverzüglich | 239 | (3d) Ein Datenbereitstellungsdienst hat der Bundesanstalt unverzüglich | ||
241 | anzuzeigen: | 240 | anzuzeigen: | ||
242 | 1. | 241 | 1. | ||
243 | die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der | 242 | die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der | ||
244 | Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung | 243 | Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung | ||
245 | und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der | 244 | und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der | ||
246 | jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; | 245 | jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; | ||
247 | 2. | 246 | 2. | ||
248 | das Ausscheiden eines Geschäftsleiters; | 247 | das Ausscheiden eines Geschäftsleiters; | ||
249 | 3. | 248 | 3. | ||
250 | die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | 249 | die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | ||
251 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur | 250 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur | ||
252 | Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen | 251 | Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen | ||
253 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; | 252 | Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; | ||
254 | 4. | 253 | 4. | ||
255 | das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | 254 | das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des | ||
256 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans. | 255 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans. | ||
t | t | 256 | (3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer | ||
257 | 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der | ||||
258 | fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch | ||||
259 | Interviews mit den angezeigten Personen führen. | ||||
260 | (3f) Ein CRR-Kreditinstitut oder das übergeordnete Unternehmen einer | ||||
261 | Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten | ||||
262 | Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat der | ||||
263 | Bundesanstalt unverzüglich das Erreichen und das erneute Unterschreiten eines | ||||
264 | Schwellenwertes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen. | ||||
257 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen | 265 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen | ||
258 | Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, | 266 | Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, | ||
259 | Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen | 267 | Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen | ||
260 | von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und | 268 | von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und | ||
261 | Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu | 269 | Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu | ||
262 | den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu | 270 | den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu | ||
263 | deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten | 271 | deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten | ||
264 | durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung | 272 | durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung | ||
265 | von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | 273 | von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | ||
266 | Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | 274 | Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | ||
267 | Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und | 275 | Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und | ||
268 | Finanzdienstleistungen zu erhalten. In der Rechtsverordnung können | 276 | Finanzdienstleistungen zu erhalten. In der Rechtsverordnung können | ||
269 | ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers | 277 | ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers | ||
270 | durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses | 278 | durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses | ||
271 | Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und | 279 | Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und | ||
272 | Aktualität der Seiten erlassen werden. Es kann diese Ermächtigung durch | 280 | Aktualität der Seiten erlassen werden. Es kann diese Ermächtigung durch | ||
273 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß | 281 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß | ||
274 | Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen | 282 | Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen | ||
275 | Bundesbank ergehen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die | 283 | Bundesbank ergehen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die | ||
276 | Spitzenverbände der Institute anzuhören. | 284 | Spitzenverbände der Institute anzuhören. |
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