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Großkredite; Verordnungsermächtigung | Großkredite; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Großkredite; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Großkredite; Verordnungsermächtigung |
Großkredite; Verordnungsermächtigung | Großkredite; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch |
2 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 2 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
3 | mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der | 3 | mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der | ||
4 | Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten | 4 | Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten | ||
5 | Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. | 5 | Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. | ||
6 | 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über | 6 | 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie | 8 | die Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie | ||
9 | Ausnahmen davon, | 9 | Ausnahmen davon, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und | 11 | Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und | ||
12 | Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im | 12 | Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im | ||
13 | Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der | 13 | Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der | ||
14 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, | 14 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an der Gesamtsumme der | 16 | die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an der Gesamtsumme der | ||
17 | bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung der | 17 | bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung der | ||
n | 18 | Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, | n | 18 | Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und |
19 | 4. | 19 | 4. | ||
t | 20 | die bis zum Inkrafttreten der technischen Durchführungsstandards nach | t | ||
21 | Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Vorgaben zu Art, | ||||
22 | Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben zu den zulässigen Datenträgern, | ||||
23 | Übertragungswegen und Datenformaten der Großkreditanzeigen nach Artikel 394 | ||||
24 | Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie zu den nach diesen | ||||
25 | Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten, die durch die Pflicht zur Erstattung | ||||
26 | von Sammelanzeigen ergänzt werden können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben | ||||
27 | der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen | ||||
28 | zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten, und | ||||
29 | 5. | ||||
30 | die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 20 | die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
31 | in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Freistellung bestimmter Kredite | 21 | in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Freistellung bestimmter Kredite | ||
32 | von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in | 22 | von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in | ||
33 | der jeweils geltenden Fassung. | 23 | der jeweils geltenden Fassung. | ||
34 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 24 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
35 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | 25 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | ||
36 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | 26 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | ||
37 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. | 27 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. | ||
38 | (2) Ein Institut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer | 28 | (2) Ein Institut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer | ||
39 | Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der | 29 | Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der | ||
40 | Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses | 30 | Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses | ||
41 | sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluss soll vor der | 31 | sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluss soll vor der | ||
42 | Kreditgewährung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der | 32 | Kreditgewährung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der | ||
43 | Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich | 33 | Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich | ||
44 | nachzuholen. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Ist der | 34 | nachzuholen. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Ist der | ||
45 | Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter | 35 | Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter | ||
46 | gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach | 36 | gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach | ||
47 | Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, | 37 | Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, | ||
48 | der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische | 38 | der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische | ||
49 | Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Wird ein | 39 | Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Wird ein | ||
50 | bereits gewährter Kredit durch Verringerung der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer | 40 | bereits gewährter Kredit durch Verringerung der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer | ||
51 | 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel zu einem | 41 | 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel zu einem | ||
52 | Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit | 42 | Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit | ||
53 | des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden | 43 | des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden | ||
54 | einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der | 44 | einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der | ||
55 | Beschluss ist zu dokumentieren. Wird der Beschluss nicht innerhalb | 45 | Beschluss ist zu dokumentieren. Wird der Beschluss nicht innerhalb | ||
56 | eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden | 46 | eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden | ||
57 | ist, nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen | 47 | ist, nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen | ||
58 | Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch | 48 | Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch | ||
59 | der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. | 49 | der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. | ||
60 | (3) Die Beschlussfassungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für das | 50 | (3) Die Beschlussfassungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für das | ||
61 | übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der | 51 | übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der | ||
62 | Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 | 52 | Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 | ||
63 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht. | 53 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht. | ||
64 | (4) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, die die Förderinstitute | 54 | (4) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, die die Förderinstitute | ||
65 | des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, | 55 | des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, | ||
66 | gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu | 56 | gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu | ||
67 | vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können | 57 | vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können | ||
68 | für die beteiligten Institute in Bezug auf die Anwendung des Artikels 395 | 58 | für die beteiligten Institute in Bezug auf die Anwendung des Artikels 395 | ||
69 | Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer als | 59 | Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer als | ||
70 | Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn | 60 | Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn | ||
71 | ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt | 61 | ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt | ||
72 | entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite | 62 | entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite | ||
73 | der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für | 63 | der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für | ||
74 | Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach | 64 | Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach | ||
75 | gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere | 65 | gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere | ||
76 | Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet. | 66 | Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet. |
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