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Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute | Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute | ||||
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t | 1 | Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global | t | 1 | Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global |
2 | systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute | 2 | systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute |
Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute | Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute | ||||
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f | 1 | (1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute | f | 1 | (1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute |
2 | nach § 10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute | 2 | nach § 10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute | ||
3 | nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden | 3 | nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden | ||
4 | Kapitalpuffer einzuhalten. | 4 | Kapitalpuffer einzuhalten. | ||
t | 5 | (2) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute | t | 5 | (2) Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute |
6 | nach § 10f auch | ||||
7 | 1. | ||||
8 | ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf | 6 | nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute | ||
9 | konsolidierter Ebene besteht und | ||||
10 | 2. | ||||
11 | ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e auf konsolidierter | 7 | nach § 10g auch ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, so sind | ||
12 | Ebene besteht, der nicht nur für Risikopositionen angeordnet wurde, die in dem | 8 | diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. Führt die Höhe der kumulativ | ||
13 | jeweils anordnenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, | 9 | einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung in Höhe | ||
14 | ist nur der höchste der drei Kapitalpuffer einzuhalten. | 10 | von mehr als 5 Prozent, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach § | ||
15 | (3) Solange neben einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante | 11 | 10g Absatz 1a. | ||
16 | Institute nach § 10g auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Ebene | 12 | (3) (weggefallen) | ||
17 | oder konsolidierter Ebene ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e | 13 | (4) (weggefallen) | ||
18 | auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Ebene oder konsolidierter | ||||
19 | Ebene besteht, der nicht nur für Risikopositionen angeordnet wurde, die in dem | ||||
20 | jeweils anordnenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, ist | ||||
21 | nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten. | ||||
22 | (4) Wurde ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e nur für | ||||
23 | Risikopositionen angeordnet, die in dem jeweils anordnenden Staat des | ||||
24 | Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, so ist dieser zusätzlich zu einem | ||||
25 | Kapitalpuffer für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f oder einem | ||||
26 | Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g | ||||
27 | einzuhalten. |
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