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Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute | Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute | ||||
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t | 1 | Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute | t | 1 | Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute |
Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute | Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein anderweitig systemrelevantes | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein anderweitig systemrelevantes |
n | 2 | Institut zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung | n | ||
3 | 1. | ||||
4 | der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. | ||||
5 | 575/2013, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der | ||||
8 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente nach § 10 | ||||
9 | Absatz 3, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4, | ||||
12 | 4. | ||||
13 | des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, | ||||
14 | 5. | ||||
15 | des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d und | ||||
16 | 6. | ||||
17 | des systemischen Kapitalpuffers nach § 10e, soweit dieser nicht auf den | ||||
18 | Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute angerechnet wird, | ||||
19 | erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für | 2 | Institut einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für | ||
20 | anderweitig systemrelevante Institute in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des nach | 3 | anderweitig systemrelevante Institute in Höhe von bis zu 3 Prozent des nach | ||
21 | Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten | 4 | Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten | ||
n | 22 | Gesamtforderungsbetrags auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder auf | n | 5 | Gesamtrisikobetrags auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis oder |
23 | Einzelinstitutsebene vorhalten muss. | 6 | auf Einzelinstitutsebene vorhalten muss. | ||
7 | (1a) Vorbehaltlich der Einwilligung der Europäischen Kommission kann die | ||||
8 | Bundesanstalt ein anderweitig systemrelevantes Institut dazu verpflichten, | ||||
9 | einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für anderweitig | ||||
10 | systemrelevante Institute von mehr als 3 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 | ||||
11 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags auf | ||||
12 | zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinstitutsebene | ||||
13 | vorzuhalten. | ||||
24 | (2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank | 14 | (2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank | ||
25 | mindestens jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU- | 15 | mindestens jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU- | ||
n | 26 | Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte EU- | n | 16 | Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten EU-Mutterfinanzholding- |
17 | Gesellschaften, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder | ||||
27 | Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland auf konsolidierter, | 18 | gemischten Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland auf konsolidierter | ||
28 | unterkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene als anderweitig systemrelevant | 19 | oder teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinstitutsebene als anderweitig | ||
29 | eingestuft werden (anderweitig systemrelevante Institute). Bei der auf der | 20 | systemrelevant eingestuft werden (anderweitig systemrelevante Institute). Bei | ||
30 | relevanten Ebene durchgeführten qualitativen und quantitativen Analyse | 21 | der auf der relevanten Ebene durchgeführten quantitativen und hilfsweise auch | ||
31 | berücksichtigt sie jeweils für die untersuchte Einheit insbesondere die | 22 | qualitativen Analyse berücksichtigt sie jeweils für die untersuchte Einheit | ||
32 | nachfolgenden Faktoren: | 23 | insbesondere die nachfolgenden Faktoren: | ||
33 | 1. | 24 | 1. | ||
34 | Größe, | 25 | Größe, | ||
35 | 2. | 26 | 2. | ||
36 | wirtschaftliche Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und die | 27 | wirtschaftliche Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und die | ||
37 | Bundesrepublik Deutschland, | 28 | Bundesrepublik Deutschland, | ||
38 | 3. | 29 | 3. | ||
39 | grenzüberschreitende Aktivitäten sowie | 30 | grenzüberschreitende Aktivitäten sowie | ||
40 | 4. | 31 | 4. | ||
n | 41 | Vernetztheit mit dem Finanzsystem. | n | 32 | Verflechtungen mit dem Finanzsystem. |
42 | (3) Die Bundesanstalt überprüft mindestens jährlich, ob und in welcher | 33 | (3) Die Bundesanstalt überprüft mindestens jährlich, ob und in welcher | ||
43 | Höhe der Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute erforderlich | 34 | Höhe der Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute erforderlich | ||
44 | ist. Dabei sind jeweils die insoweit bestehenden Vorgaben und Empfehlungen | 35 | ist. Dabei sind jeweils die insoweit bestehenden Vorgaben und Empfehlungen | ||
45 | der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses für | 36 | der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses für | ||
46 | Systemrisiken zu beachten. Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der | 37 | Systemrisiken zu beachten. Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der | ||
47 | Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute keine | 38 | Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute keine | ||
48 | unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Teilen des | 39 | unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Teilen des | ||
49 | Finanzsystems eines anderen Staates oder des Europäischen Wirtschaftsraums | 40 | Finanzsystems eines anderen Staates oder des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
50 | insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts des | 41 | insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts des | ||
51 | Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird. | 42 | Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird. | ||
52 | (3a) Die Bundesanstalt veröffentlicht die für die Einstufung der | 43 | (3a) Die Bundesanstalt veröffentlicht die für die Einstufung der | ||
53 | anderweitig systemrelevanten Institute und die Festsetzung der Höhe des | 44 | anderweitig systemrelevanten Institute und die Festsetzung der Höhe des | ||
54 | Kapitalpuffers angewandte Methodik unter Berücksichtigung der maßgeblichen | 45 | Kapitalpuffers angewandte Methodik unter Berücksichtigung der maßgeblichen | ||
55 | quantitativen und qualitativen Indikatoren und Schwellenwerte. Dabei sind | 46 | quantitativen und qualitativen Indikatoren und Schwellenwerte. Dabei sind | ||
56 | die insoweit bestehenden Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu | 47 | die insoweit bestehenden Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu | ||
57 | beachten. | 48 | beachten. | ||
58 | (4) Mindestens einen Monat vor Bekanntgabe der Anordnung eines neuen oder | 49 | (4) Mindestens einen Monat vor Bekanntgabe der Anordnung eines neuen oder | ||
59 | veränderten Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute hat die | 50 | veränderten Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute hat die | ||
n | 60 | Bundesanstalt die beabsichtigte Anordnung der Europäischen | n | 51 | Bundesanstalt die beabsichtigte Anordnung dem Europäischen Ausschuss für |
61 | Bankenaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und der | 52 | Systemrisiken anzuzeigen. Sofern die Bundesanstalt beabsichtigt, nach Absatz | ||
62 | Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden gegebenenfalls | 53 | 1a anzuordnen, dass ein anderweitig systemrelevantes Institut einen aus hartem | ||
63 | betroffener Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums anzuzeigen. Die Anzeigen | 54 | Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante | ||
55 | Institute in Höhe von mehr als 3 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der | ||||
56 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags auf | ||||
57 | zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinstitutsebene | ||||
58 | vorhalten muss, so hat sie dies dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken | ||||
59 | mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung der Anordnung | ||||
64 | sollen jeweils mindestens folgende Angaben enthalten: | 60 | anzuzeigen. Die Anzeigen sollen jeweils mindestens folgende Angaben enthalten: | ||
65 | 1. | 61 | 1. | ||
66 | eine detaillierte Begründung, weshalb die Festsetzung eines Kapitalpuffers | 62 | eine detaillierte Begründung, weshalb die Festsetzung eines Kapitalpuffers | ||
67 | für anderweitig systemrelevante Institute gerechtfertigt und den identifizierten | 63 | für anderweitig systemrelevante Institute gerechtfertigt und den identifizierten | ||
68 | Risiken angemessen ist, | 64 | Risiken angemessen ist, | ||
69 | 2. | 65 | 2. | ||
70 | eine detaillierte Erläuterung der wahrscheinlichen positiven und negativen | 66 | eine detaillierte Erläuterung der wahrscheinlichen positiven und negativen | ||
71 | Auswirkungen des Kapitalpuffers auf den Binnenmarkt des Europäischen | 67 | Auswirkungen des Kapitalpuffers auf den Binnenmarkt des Europäischen | ||
72 | Wirtschaftsraums sowie | 68 | Wirtschaftsraums sowie | ||
73 | 3. | 69 | 3. | ||
74 | die Höhe des festgesetzten Kapitalpuffers. | 70 | die Höhe des festgesetzten Kapitalpuffers. | ||
75 | (5) Die Bundesanstalt unterrichtet das jeweilige anderweitig | 71 | (5) Die Bundesanstalt unterrichtet das jeweilige anderweitig | ||
n | 76 | systemrelevante Institut mit den jeweils festgesetzten Kapitalpuffern, die | n | 72 | systemrelevante Institut mit den jeweils festgesetzten Kapitalpuffern und den |
77 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für | 73 | Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über die Entscheidungen nach Absatz 1 | ||
78 | Systemrisiken und die Europäische Kommission über die Entscheidungen nach | ||||
79 | Absatz 1 und 2 und veröffentlicht eine Liste der als anderweitig | 74 | und 2 und veröffentlicht eine Liste der als anderweitig systemrelevant | ||
80 | systemrelevant eingestuften Institute. Die Liste enthält die wesentlichen | 75 | eingestuften Institute. Die Liste enthält die wesentlichen quantitativen | ||
81 | quantitativen und qualitativen Ergebnisse der den Entscheidungen zugrunde | 76 | und qualitativen Ergebnisse der den Entscheidungen zugrunde liegenden Analyse | ||
82 | liegenden Analyse unter Berücksichtigung der verwendeten Indikatoren und | 77 | unter Berücksichtigung der verwendeten Indikatoren und Schwellenwerte. Zudem | ||
83 | Schwellenwerte. Zudem übermittelt die Bundesanstalt der Europäischen | 78 | übermittelt die Bundesanstalt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde | ||
84 | Bankenaufsichtsbehörde die Werte der für die Analyse verwendeten Indikatoren | 79 | die Werte der für die Analyse verwendeten Indikatoren für alle Institute, die | ||
85 | für alle Institute, die nicht bereits auf Grund ihrer gemessen an der | 80 | nicht bereits auf Grund ihrer gemessen an der Bilanzsumme geringen Größe von | ||
86 | Bilanzsumme geringen Größe von der Analyse ausgeschlossen wurden. Dabei | 81 | der Analyse ausgeschlossen wurden. Dabei sind die insoweit bestehenden | ||
87 | sind die insoweit bestehenden Leitlinien der Europäischen | 82 | Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu beachten. | ||
88 | Bankenaufsichtsbehörde zu beachten. | ||||
89 | (6) Ist das anderweitig systemrelevante Institut Tochterunternehmen | 83 | (6) Ist das anderweitig systemrelevante Institut Tochterunternehmen eines | ||
84 | global systemrelevanten Instituts oder eines EU-Mutterinstituts in einem | ||||
85 | anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraums, das ein anderweitig | ||||
86 | systemrelevantes Institut im Sinne des Artikels 131 Absatz 1 der Richtlinie | ||||
87 | 2013/36/EU ist und einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante | ||||
88 | Institute auf zusammengefasster Basis unterliegt, so darf der Kapitalpuffer | ||||
89 | des Absatzes 1 nicht den niedrigeren der folgenden Beträge überschreiten: | ||||
90 | 1. | 90 | 1. | ||
n | 91 | eines global systemrelevanten Instituts oder | n | 91 | die Summe aus der höheren der beiden für die Gruppe auf zusammengefasster |
92 | Basis geltenden Quoten des Puffers für global systemrelevante Institute oder des | ||||
93 | Puffers für anderweitig systemrelevante Institute und 1 Prozent des nach Artikel | ||||
94 | 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und | ||||
92 | 2. | 95 | 2. | ||
t | 93 | eines EU-Mutterinstituts mit Sitz im Ausland, das ein anderweitig | t | 96 | 3 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
94 | systemrelevantes Institut im Sinne des Artikels 131 Absatz 1 der Richtlinie | 97 | berechneten Gesamtrisikobetrags oder die von der Kommission gemäß Absatz 1a für | ||
95 | 2013/36/EU ist und einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute | 98 | die Gruppe auf zusammengefasster Basis genehmigte Höhe des Kapitalpuffers. | ||
96 | auf konsolidierter Ebene unterliegt, | ||||
97 | darf der Kapitalpuffer des Absatzes 2 den höheren Wert von entweder 1,0 | ||||
98 | Prozent oder des Kapitalpuffers auf konsolidierter Ebene nach Maßgabe des | ||||
99 | Artikels 131 Absatz 4 oder 5 der Richtlinie 2013/36/EU nicht übersteigen. | ||||
100 | (7) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | 99 | (7) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | ||
101 | Buchstabe d. | 100 | Buchstabe d. |
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