Lade...
Lade...
Antizyklischer Kapitalpuffer | Antizyklischer Kapitalpuffer | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Antizyklischer Kapitalpuffer | t | 1 | Antizyklischer Kapitalpuffer |
Antizyklischer Kapitalpuffer | Antizyklischer Kapitalpuffer | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Ein Institut muss zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung | n | 1 | (1) Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden |
2 | 1. | ||||
3 | der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, | ||||
4 | 2. | ||||
5 | erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der | ||||
6 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente nach § 10 | ||||
7 | Absatz 3, | ||||
8 | 3. | ||||
9 | erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4 und | ||||
10 | 4. | ||||
11 | des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c | ||||
12 | erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden | ||||
13 | institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer vorhalten. Satz 1 gilt | 2 | institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer vorhalten. Satz 1 gilt | ||
14 | entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte | 3 | entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte | ||
15 | Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die | 4 | Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die | ||
16 | Anforderung in Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für | 5 | Anforderung in Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für | ||
17 | Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. | 6 | Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. | ||
18 | (2) Die institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer-Quote ist der | 7 | (2) Die institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer-Quote ist der | ||
19 | gewichtete Durchschnitt der Quoten für die antizyklischen Kapitalpuffer, die | 8 | gewichtete Durchschnitt der Quoten für die antizyklischen Kapitalpuffer, die | ||
20 | im Inland, in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in | 9 | im Inland, in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in | ||
21 | Drittstaaten sowie in den zugehörigen europäischen und überseeischen Ländern, | 10 | Drittstaaten sowie in den zugehörigen europäischen und überseeischen Ländern, | ||
22 | Hoheitsgebieten und Rechtsräumen, in denen die maßgeblichen Risikopositionen | 11 | Hoheitsgebieten und Rechtsräumen, in denen die maßgeblichen Risikopositionen | ||
23 | des Instituts belegen sind, gelten oder nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze | 12 | des Instituts belegen sind, gelten oder nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze | ||
24 | angewendet werden. Zur Berechnung des gewichteten Durchschnitts wenden die | 13 | angewendet werden. Zur Berechnung des gewichteten Durchschnitts wenden die | ||
25 | Institute die jeweils geltende Quote für antizyklische Kapitalpuffer auf den | 14 | Institute die jeweils geltende Quote für antizyklische Kapitalpuffer auf den | ||
26 | jeweiligen Quotienten aus den gemäß den Artikeln 107 bis 311 und 325 bis 377 | 15 | jeweiligen Quotienten aus den gemäß den Artikeln 107 bis 311 und 325 bis 377 | ||
27 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Eigenmittelgesamtanforderungen für | 16 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Eigenmittelgesamtanforderungen für | ||
28 | das Kreditrisiko in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, | 17 | das Kreditrisiko in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, | ||
29 | des betreffenden Drittstaates sowie in den zugehörigen europäischen und | 18 | des betreffenden Drittstaates sowie in den zugehörigen europäischen und | ||
30 | überseeischen Ländern, Hoheitsgebieten und Rechtsräumen und den | 19 | überseeischen Ländern, Hoheitsgebieten und Rechtsräumen und den | ||
31 | Eigenmittelgesamtanforderungen für das Kreditrisiko bei allen maßgeblichen | 20 | Eigenmittelgesamtanforderungen für das Kreditrisiko bei allen maßgeblichen | ||
32 | Risikopositionen an. | 21 | Risikopositionen an. | ||
33 | (3) Die Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers beträgt 0 bis | 22 | (3) Die Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers beträgt 0 bis | ||
34 | 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 23 | 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
t | 35 | ermittelten Gesamtforderungsbetrags. Die Quote wird von der Bundesanstalt | t | 24 | ermittelten Gesamtrisikobetrags. Die Quote wird von der Bundesanstalt in |
36 | in Schritten von 0,25 Prozentpunkten festgelegt und quartalsweise bewertet. | 25 | Schritten von 0,25 Prozentpunkten festgelegt. Die Bundesanstalt bewertet | ||
37 | Hierbei berücksichtigt die Bundesanstalt Abweichungen des Verhältnisses | 26 | quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt, | ||
38 | der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt von seinem langfristigen Trend und | 27 | welche Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers angemessen ist. | ||
39 | etwaige Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität. Die | 28 | Sie setzt diese Quote entsprechend ihrer Beurteilung fest oder passt sie | ||
40 | Bundesanstalt kann, soweit erforderlich, eine höhere Quote als 2,5 Prozent | 29 | erforderlichenfalls an. Hierbei berücksichtigt die Bundesanstalt | ||
41 | festlegen. | 30 | Abweichungen des Verhältnisses der Kredite zum Bruttoinlandsprodukt von seinem | ||
31 | langfristigen Trend und etwaige Empfehlungen des Ausschusses für | ||||
32 | Finanzstabilität. Die Bundesanstalt kann, soweit erforderlich, eine höhere | ||||
33 | Quote als 2,5 Prozent festlegen. | ||||
42 | (4) Legt die Bundesanstalt die Quote für den inländischen antizyklischen | 34 | (4) Legt die Bundesanstalt die Quote für den inländischen antizyklischen | ||
43 | Kapitalpuffer erstmals auf einen Wert über Null fest oder erhöht sie die | 35 | Kapitalpuffer erstmals auf einen Wert über Null fest oder erhöht sie die | ||
44 | bisherige Quote, bestimmt sie den Tag, ab dem die Institute die erhöhte Quote | 36 | bisherige Quote, bestimmt sie den Tag, ab dem die Institute die erhöhte Quote | ||
45 | zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers | 37 | zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers | ||
46 | anwenden müssen. Dieser Tag darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Tag | 38 | anwenden müssen. Dieser Tag darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Tag | ||
47 | der Veröffentlichung der erstmaligen Festlegung oder der Erhöhung der Quote | 39 | der Veröffentlichung der erstmaligen Festlegung oder der Erhöhung der Quote | ||
48 | für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer liegen. Liegen zwischen | 40 | für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer liegen. Liegen zwischen | ||
49 | dem Tag nach Satz 1 und der Veröffentlichung der Quote für den inländischen | 41 | dem Tag nach Satz 1 und der Veröffentlichung der Quote für den inländischen | ||
50 | antizyklischen Kapitalpuffer weniger als zwölf Monate, muss diese kürzere | 42 | antizyklischen Kapitalpuffer weniger als zwölf Monate, muss diese kürzere | ||
51 | Frist durch außergewöhnliche Umstände, etwa eine erhebliche Zunahme der durch | 43 | Frist durch außergewöhnliche Umstände, etwa eine erhebliche Zunahme der durch | ||
52 | übermäßiges Kreditwachstum bedingten Risiken oder eine Situation, in der die | 44 | übermäßiges Kreditwachstum bedingten Risiken oder eine Situation, in der die | ||
53 | Ertragslage der Institute im Europäischen Wirtschaftsraum einen schnelleren | 45 | Ertragslage der Institute im Europäischen Wirtschaftsraum einen schnelleren | ||
54 | Aufbau des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers möglich macht, | 46 | Aufbau des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers möglich macht, | ||
55 | gerechtfertigt sein. | 47 | gerechtfertigt sein. | ||
56 | (5) Setzt die Bundesanstalt die bestehende Quote für den inländischen | 48 | (5) Setzt die Bundesanstalt die bestehende Quote für den inländischen | ||
57 | antizyklischen Kapitalpuffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum mit, | 49 | antizyklischen Kapitalpuffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum mit, | ||
58 | in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Quote für den inländischen | 50 | in dem voraussichtlich keine Erhöhung der Quote für den inländischen | ||
59 | antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist. Die Bundesanstalt kann das | 51 | antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist. Die Bundesanstalt kann das | ||
60 | Verfahren jederzeit, auch vor Ablauf des mitgeteilten Zeitraums, wieder | 52 | Verfahren jederzeit, auch vor Ablauf des mitgeteilten Zeitraums, wieder | ||
61 | aufnehmen und die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer | 53 | aufnehmen und die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer | ||
62 | erneut festlegen oder erhöhen. Die Bundesanstalt veröffentlicht die im | 54 | erneut festlegen oder erhöhen. Die Bundesanstalt veröffentlicht die im | ||
63 | jeweiligen Quartal festlegte Quote für den inländischen antizyklischen | 55 | jeweiligen Quartal festlegte Quote für den inländischen antizyklischen | ||
64 | Kapitalpuffer sowie die Angaben nach den Absätzen 3 und 4 auf ihrer | 56 | Kapitalpuffer sowie die Angaben nach den Absätzen 3 und 4 auf ihrer | ||
65 | Internetseite. | 57 | Internetseite. | ||
66 | (6) Die Bundesanstalt kann die von einem anderen Staat des Europäischen | 58 | (6) Die Bundesanstalt kann die von einem anderen Staat des Europäischen | ||
67 | Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat festgelegte Quote für den | 59 | Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat festgelegte Quote für den | ||
68 | antizyklischen Kapitalpuffer für die Berechnung des institutsspezifischen | 60 | antizyklischen Kapitalpuffer für die Berechnung des institutsspezifischen | ||
69 | antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Institute | 61 | antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Institute | ||
70 | anerkennen, wenn die Quote 2,5 Prozent des in Artikel 92 Absatz 3 der | 62 | anerkennen, wenn die Quote 2,5 Prozent des in Artikel 92 Absatz 3 der | ||
71 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gesamtforderungsbetrags übersteigt. | 63 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gesamtforderungsbetrags übersteigt. | ||
72 | Solange die Bundesanstalt die höhere Quote nicht anerkannt hat, müssen die im | 64 | Solange die Bundesanstalt die höhere Quote nicht anerkannt hat, müssen die im | ||
73 | Inland zugelassenen Institute bei der Berechnung des institutsspezifischen | 65 | Inland zugelassenen Institute bei der Berechnung des institutsspezifischen | ||
74 | antizyklischen Kapitalpuffers eine Quote von 2,5 Prozent für die in diesem | 66 | antizyklischen Kapitalpuffers eine Quote von 2,5 Prozent für die in diesem | ||
75 | Staat belegenen Risikopositionen anwenden. | 67 | Staat belegenen Risikopositionen anwenden. | ||
76 | (7) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaates keine Quote für den | 68 | (7) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaates keine Quote für den | ||
77 | antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, darf die | 69 | antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, darf die | ||
78 | Bundesanstalt die Quote festlegen, die die im Inland zugelassenen Institute | 70 | Bundesanstalt die Quote festlegen, die die im Inland zugelassenen Institute | ||
79 | bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für | 71 | bei der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für | ||
80 | die in diesem Staat belegenen Risikopositionen anwenden müssen. | 72 | die in diesem Staat belegenen Risikopositionen anwenden müssen. | ||
81 | (8) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaates eine Quote für den | 73 | (8) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaates eine Quote für den | ||
82 | antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, darf die | 74 | antizyklischen Kapitalpuffer festgelegt und veröffentlicht, darf die | ||
83 | Bundesanstalt eine höhere Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer | 75 | Bundesanstalt eine höhere Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer | ||
84 | festlegen, den die im Inland zugelassenen Institute bei der Berechnung des | 76 | festlegen, den die im Inland zugelassenen Institute bei der Berechnung des | ||
85 | institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für die in diesem Staat | 77 | institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für die in diesem Staat | ||
86 | belegenen Risikopositionen anwenden müssen, wenn sie hinreichend sicher davon | 78 | belegenen Risikopositionen anwenden müssen, wenn sie hinreichend sicher davon | ||
87 | ausgehen kann, dass die von der zuständigen Behörde des Drittstaates | 79 | ausgehen kann, dass die von der zuständigen Behörde des Drittstaates | ||
88 | festgelegte Quote nicht ausreicht, um die Institute angemessen vor den Risiken | 80 | festgelegte Quote nicht ausreicht, um die Institute angemessen vor den Risiken | ||
89 | eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittstaat zu schützen. | 81 | eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittstaat zu schützen. | ||
90 | (9) Erkennt die Bundesanstalt eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer | 82 | (9) Erkennt die Bundesanstalt eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer | ||
91 | nach Absatz 6 an oder legt sie eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer | 83 | nach Absatz 6 an oder legt sie eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer | ||
92 | nach den Absätzen 7 oder 8 fest, veröffentlicht die Bundesanstalt jeweils auf | 84 | nach den Absätzen 7 oder 8 fest, veröffentlicht die Bundesanstalt jeweils auf | ||
93 | ihrer Internetseite diese Quote sowie mindestens folgende weitere Angaben: | 85 | ihrer Internetseite diese Quote sowie mindestens folgende weitere Angaben: | ||
94 | 1. | 86 | 1. | ||
95 | den Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Drittstaat, für den | 87 | den Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Drittstaat, für den | ||
96 | diese Quote gilt, | 88 | diese Quote gilt, | ||
97 | 2. | 89 | 2. | ||
98 | den Tag, ab dem die im Inland zugelassenen Institute die Quote für den | 90 | den Tag, ab dem die im Inland zugelassenen Institute die Quote für den | ||
99 | antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres institutsspezifischen | 91 | antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres institutsspezifischen | ||
100 | antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen, | 92 | antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen, | ||
101 | 3. | 93 | 3. | ||
102 | in den Fällen, in denen dieser Tag weniger als zwölf Monate nach dem Tag der | 94 | in den Fällen, in denen dieser Tag weniger als zwölf Monate nach dem Tag der | ||
103 | Veröffentlichung nach diesem Absatz liegt, die außergewöhnlichen Umstände, die | 95 | Veröffentlichung nach diesem Absatz liegt, die außergewöhnlichen Umstände, die | ||
104 | eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen. | 96 | eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen. | ||
105 | (10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | 97 | (10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | ||
106 | Buchstabe a. | 98 | Buchstabe a. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.