(1) Ein Institut muss einen aus hartem Kernkapital bestehenden
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Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr.
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Kapitalerhaltungspuffer vorhalten. Seine Höhe beträgt 2,5 Prozent des nach
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575/2013 und erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von
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Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten
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Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und
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Gesamtrisikobetrags.
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Risikoelemente nach § 10 Absatz 3 erforderlich ist, einen aus hartem
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Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorhalten. Seine Höhe
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beträgt 2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
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575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags.
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
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gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das
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gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das
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die Anforderung in Absatz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für
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die Anforderung in Absatz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für
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Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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