Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen
2
die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur
3
1.
4
Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a
5
bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
6
2.
7
Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den
8
Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
9
3.
10
Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c,
11
4.
12
Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d,
13
5.
14
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3,
15
6.
16
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,
17
7.
18
Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den
19
§§ 10c bis 10g und
20
8.
21
Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs-
22
und Abwicklungsgesetzes.
23
Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
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gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das
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die Anforderung nach Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für
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Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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