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Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding- Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding- Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding- | t | 1 | Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding- |
2 | Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | 2 | Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung |
Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding- Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding- Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte | n | 1 | (1) Eine Institutsgruppe besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und |
2 | Finanzholding-Gruppe (Gruppe) besteht jeweils aus einem übergeordneten | ||||
3 | Unternehmen und einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnete | 2 | einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen | ||
4 | Unternehmen sind CRR-Institute, die nach Artikel 11 der | ||||
5 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie | ||||
6 | Institute, die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. | ||||
7 | 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben. Nachgeordnete Unternehmen | ||||
8 | sind Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu | 3 | sind CRR-Institute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die | ||
9 | konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden; Institute, die nach § | 4 | Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung | ||
10 | 1a als CRR-Institute gelten und die nicht ausschließlich über eine Erlaubnis | 5 | mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen | ||
11 | verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 | 6 | haben. Nachgeordnete Unternehmen sind Unternehmen, die nach Artikel 18 der | ||
12 | Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gelten hierbei als Institute im Sinne des Artikels | 7 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder freiwillig | ||
13 | 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Ist ein Kreditinstitut, das nicht | 8 | konsolidiert werden; Institute, die nach § 1a als CRR-Institute gelten und die | ||
14 | CRR-Kreditinstitut ist, übergeordnetes Unternehmen, so gelten als | 9 | nicht ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer | ||
15 | nachgeordnete Unternehmen auch Unternehmen, die als Bankgeschäfte | 10 | zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, | ||
16 | ausschließlich das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | 11 | gelten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. | ||
17 | betreiben. Abweichend von Satz 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag des | 12 | 575/2013. Abweichend von Satz 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag des | ||
18 | übergeordneten Unternehmens ein anderes gruppenangehöriges Institut als | 13 | übergeordneten Unternehmens ein anderes gruppenangehöriges Institut als | ||
19 | übergeordnetes Unternehmen bestimmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab | 14 | übergeordnetes Unternehmen bestimmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab | ||
20 | anzuhören. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Unternehmen der | 15 | anzuhören. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Unternehmen der | ||
21 | Institutsgruppe die Voraussetzungen des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt | 16 | Institutsgruppe die Voraussetzungen des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt | ||
n | 22 | das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Bei einer horizontalen | n | 17 | das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Ist das übergeordnete |
23 | Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. | ||||
24 | 575/2013 gilt das gruppenangehörige Institut mit Sitz im Inland mit der | ||||
25 | höchsten Bilanzsumme als übergeordnetes Unternehmen. Ist das übergeordnete | ||||
26 | Unternehmen ein Kreditinstitut, das ausschließlich über eine Erlaubnis | 18 | Unternehmen ein Kreditinstitut, das ausschließlich über eine Erlaubnis | ||
27 | verfügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 | 19 | verfügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 | ||
n | 28 | Satz 2 Nummer 12 auszuüben, ein Finanzdienstleistungsinstitut, das | n | 20 | Satz 2 Nummer 12 auszuüben, oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das |
29 | ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer | 21 | ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer | ||
30 | 9 oder 10 erbringt, besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne dieser | 22 | 9 oder 10 erbringt, besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne dieser | ||
31 | Vorschrift, wenn ihm mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland als | 23 | Vorschrift, wenn ihm mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland als | ||
32 | Tochterunternehmen nachgeordnet ist. | 24 | Tochterunternehmen nachgeordnet ist. | ||
n | 33 | (2) Sind einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 | n | ||
34 | Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemischten Finanzholding- | ||||
35 | Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. | ||||
36 | 575/2013 mehrere Institute mit Sitz im Inland nachgeordnet, gilt als | ||||
37 | übergeordnetes Unternehmen das Institut mit der höchsten Bilanzsumme; auf | ||||
38 | Antrag des übergeordneten Unternehmens bestimmt die Bundesanstalt ein anderes | ||||
39 | gruppenangehöriges Institut mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unternehmen; | ||||
40 | das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. Auf Antrag einer | ||||
41 | Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft, | ||||
42 | die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten | ||||
43 | Unternehmens, das nach Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 der Verordnung (EU) | ||||
44 | Nr. 575/2013 oder Satz 1 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder durch die | ||||
45 | Bundesanstalt bestimmt wurde, kann die Bundesanstalt die Finanzholding- | ||||
46 | Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes | ||||
47 | Unternehmen bestimmen, sofern diese dargelegt hat, dass sie über die zur | ||||
48 | Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und | ||||
49 | Organisation verfügt. Die Bundesanstalt kann eine Finanzholding- | ||||
50 | Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im | ||||
51 | Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach Artikel | ||||
52 | 11 Absatz 2 oder Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Satz 1 als | ||||
53 | übergeordnetes Unternehmen gilt oder gemäß Satz 1 durch die Bundesanstalt | ||||
54 | bestimmt wurde, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, | ||||
55 | sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen, die sich aus | ||||
56 | der Organisation und Struktur der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten | ||||
57 | Finanzholding-Gesellschaft ergeben, erforderlich ist. Die nach Satz 2 oder | ||||
58 | Satz 3 als übergeordnetes Unternehmen bestimmte Finanzholding-Gesellschaft | ||||
59 | oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten | ||||
60 | eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen | ||||
61 | für eine Bestimmung als übergeordnetes Unternehmen nach Satz 2 oder Satz 3 | ||||
62 | nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder | ||||
63 | gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat | ||||
64 | verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der | ||||
65 | gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt die Bestimmung | ||||
66 | nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten | ||||
67 | Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Absatz 4 gilt entsprechend. Die | ||||
68 | Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 2 oder Satz 3 zum | ||||
69 | übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft oder | ||||
70 | gemischten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die | ||||
71 | ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen | ||||
72 | zustehen. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut im | ||||
73 | Inland die Voraussetzung, selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut | ||||
74 | nachgeordnet zu sein, gilt als übergeordnetes Unternehmen regelmäßig das | ||||
75 | Institut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag des übergeordneten | ||||
76 | Unternehmens bestimmt die Bundesanstalt ein anderes gruppenangehöriges | ||||
77 | Institut, das seinen Sitz im Inland hat, als übergeordnetes Unternehmen; das | ||||
78 | gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. | ||||
79 | (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 3 besteht keine Finanzholding-Gruppe | ||||
80 | oder gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft im | ||||
81 | Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 oder 31 der Verordnung (EU) Nr. | ||||
82 | 575/2013 oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 | ||||
83 | Absatz 1 Nummer 32 oder 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihren Sitz in | ||||
84 | einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und | ||||
85 | 1. | ||||
86 | der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding- | ||||
87 | Gesellschaft mindestens ein CRR-Institut mit Sitz in ihrem Sitzstaat als | ||||
88 | Tochterunternehmen nachgeordnet ist oder | ||||
89 | 2. | ||||
90 | der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding- | ||||
91 | Gesellschaft mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland und kein CRR- | ||||
92 | Institut mit Sitz in ihrem Sitzstaat nachgeordnet ist und das CRR-Institut mit | ||||
93 | Sitz im Inland keine höhere Bilanzsumme hat als ein anderes der Finanzholding- | ||||
94 | Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen | ||||
95 | nachgeordnetes CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen | ||||
96 | Wirtschaftsraums. | ||||
97 | Sind in einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe mehr | ||||
98 | als eine Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 | ||||
99 | oder 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemischte Finanzholding- | ||||
100 | Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 oder 33 der Verordnung | ||||
101 | (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz sowohl im Inland als auch in einem anderen Staat | ||||
102 | des Europäischen Wirtschaftsraums Mutterunternehmen und hat in jedem dieser | ||||
103 | Staaten mindestens ein CRR-Institut seinen Sitz, so besteht keine | ||||
104 | Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn das CRR- | ||||
105 | Institut mit Sitz im Inland keine höhere Bilanzsumme hat als ein anderes der | ||||
106 | Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe als | 25 | (2) Eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe | ||
107 | Tochterunternehmen angehöriges CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat | 26 | besteht aus einem übergeordneten Unternehmen und einem oder mehreren | ||
108 | des Europäischen Wirtschaftsraums. | 27 | nachgeordneten Unternehmen. Übergeordnetes Unternehmen ist das | ||
28 | Unternehmen, das nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die | ||||
29 | Konsolidierung vorzunehmen hat. Nachgeordnete Unternehmen sind | ||||
30 | Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu | ||||
31 | konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden. Institute, die | ||||
32 | nach § 1a als CRR-Institute gelten und die nicht ausschließlich über eine | ||||
33 | Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 | ||||
34 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, gelten hierbei als Institute im Sinne des | ||||
35 | Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Bundesanstalt hat | ||||
36 | gegenüber einem übergeordneten Unternehmen nach Satz 2 und seinen Organen alle | ||||
37 | Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen | ||||
38 | und dessen Organen zustehen. | ||||
39 | (3) (weggefallen) | ||||
109 | (4) Zur Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach den Artikeln 92 | 40 | (4) Zur Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach den Artikeln 92 | ||
110 | bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung auf | 41 | bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung auf | ||
111 | konsolidierter Ebene und zur Begrenzung der Großkreditrisiken nach den | 42 | konsolidierter Ebene und zur Begrenzung der Großkreditrisiken nach den | ||
112 | Artikeln 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die übergeordneten | 43 | Artikeln 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die übergeordneten | ||
113 | Unternehmen jeweils die Eigenmittel und die maßgeblichen Risikopositionen der | 44 | Unternehmen jeweils die Eigenmittel und die maßgeblichen Risikopositionen der | ||
114 | Gruppe zusammenzufassen. Von den nach Satz 1 zusammenzufassenden | 45 | Gruppe zusammenzufassen. Von den nach Satz 1 zusammenzufassenden | ||
115 | Eigenmitteln sind die auf gruppenangehörige Unternehmen entfallenden Buchwerte | 46 | Eigenmitteln sind die auf gruppenangehörige Unternehmen entfallenden Buchwerte | ||
116 | der Kapitalinstrumente gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 51 | 47 | der Kapitalinstrumente gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 51 | ||
117 | Buchstabe a und Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der | 48 | Buchstabe a und Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der | ||
118 | jeweils geltenden Fassung abzuziehen. Bei Beteiligungen, die über nicht | 49 | jeweils geltenden Fassung abzuziehen. Bei Beteiligungen, die über nicht | ||
119 | gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte jeweils | 50 | gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte jeweils | ||
120 | quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, der der durchgerechneten | 51 | quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, der der durchgerechneten | ||
121 | Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher | 52 | Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher | ||
122 | als der nach Satz 1 unter Eigenmitteln zusammenzufassende Teil der Posten des | 53 | als der nach Satz 1 unter Eigenmitteln zusammenzufassende Teil der Posten des | ||
123 | harten Kernkapitals nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 54 | harten Kernkapitals nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
124 | in der jeweils geltenden Fassung des nachgeordneten Unternehmens, hat das | 55 | in der jeweils geltenden Fassung des nachgeordneten Unternehmens, hat das | ||
125 | übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag von dem harten Kernkapital | 56 | übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag von dem harten Kernkapital | ||
126 | gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | 57 | gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | ||
127 | Fassung der Gruppe abzuziehen. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus | 58 | Fassung der Gruppe abzuziehen. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus | ||
128 | Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind | 59 | Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind | ||
129 | nicht zu berücksichtigen. Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine | 60 | nicht zu berücksichtigen. Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine | ||
130 | Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel | 61 | Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel | ||
131 | und die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | 62 | und die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | ||
132 | Fassung maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den | 63 | Fassung maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den | ||
133 | maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in | 64 | maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in | ||
134 | Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem | 65 | Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem | ||
135 | nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Übrigen gelten die Sätze 2 bis | 66 | nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Übrigen gelten die Sätze 2 bis | ||
136 | 5, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 7, | 67 | 5, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 7, | ||
137 | entsprechend. | 68 | entsprechend. | ||
138 | (5) Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, | 69 | (5) Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, | ||
139 | nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss | 70 | nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss | ||
140 | aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des | 71 | aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des | ||
141 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die | 72 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die | ||
142 | Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, | 73 | Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, | ||
143 | S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315e Absatz 2 | 74 | S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315e Absatz 2 | ||
144 | des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des | 75 | des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des | ||
145 | Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. | 76 | Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. | ||
146 | 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, | 77 | 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, | ||
147 | so hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen der jeweiligen | 78 | so hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen der jeweiligen | ||
148 | Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der | 79 | Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der | ||
149 | zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 bis 386 der | 80 | zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 bis 386 der | ||
150 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung den | 81 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung den | ||
151 | Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet das übergeordnete Unternehmen | 82 | Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet das übergeordnete Unternehmen | ||
152 | einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards | 83 | einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards | ||
153 | nach Maßgabe von § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, sind die Sätze 1 | 84 | nach Maßgabe von § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, sind die Sätze 1 | ||
154 | und 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung | 85 | und 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung | ||
155 | zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren | 86 | zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren | ||
156 | erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den Fällen der Sätze 1 bis 3 nicht | 87 | erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den Fällen der Sätze 1 bis 3 nicht | ||
157 | anzuwenden. In diesen Fällen bleiben die Eigenmittel und sonstigen | 88 | anzuwenden. In diesen Fällen bleiben die Eigenmittel und sonstigen | ||
158 | maßgeblichen Risikopositionen von Unternehmen, die in den Konzernabschluss | 89 | maßgeblichen Risikopositionen von Unternehmen, die in den Konzernabschluss | ||
159 | einbezogen und keine gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift | 90 | einbezogen und keine gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift | ||
160 | sind, unberücksichtigt. Eigenmittel und sonstige maßgebliche | 91 | sind, unberücksichtigt. Eigenmittel und sonstige maßgebliche | ||
161 | Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die | 92 | Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die | ||
162 | gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind | 93 | gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind | ||
163 | hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 4 angewendet werden darf. Die | 94 | hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 4 angewendet werden darf. Die | ||
164 | Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder eine | 95 | Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder eine | ||
165 | gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die | 96 | gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die | ||
166 | gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften | 97 | gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften | ||
167 | verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315e Absatz | 98 | verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315e Absatz | ||
168 | 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten | 99 | 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten | ||
169 | internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt. | 100 | internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt. | ||
170 | (6) Eine Gruppe, die nach Absatz 5 bei der Ermittlung der | 101 | (6) Eine Gruppe, die nach Absatz 5 bei der Ermittlung der | ||
171 | zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen den | 102 | zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen den | ||
172 | Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt | 103 | Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt | ||
173 | für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 4 nutzen, wenn die Heranziehung des | 104 | für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 4 nutzen, wenn die Heranziehung des | ||
174 | Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. Das übergeordnete | 105 | Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. Das übergeordnete | ||
175 | Unternehmen der Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 4 in diesem Fall in | 106 | Unternehmen der Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 4 in diesem Fall in | ||
176 | mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden. | 107 | mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden. | ||
177 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 108 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
178 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 109 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
179 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der | 110 | mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der | ||
180 | Eigenmittelausstattung von Gruppen zu erlassen, insbesondere über | 111 | Eigenmittelausstattung von Gruppen zu erlassen, insbesondere über | ||
181 | 1. | 112 | 1. | ||
182 | die Überleitung von Angaben aus dem Konzernabschluss in die Ermittlung der | 113 | die Überleitung von Angaben aus dem Konzernabschluss in die Ermittlung der | ||
183 | zusammengefassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des Verfahrens nach | 114 | zusammengefassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des Verfahrens nach | ||
184 | Absatz 5, | 115 | Absatz 5, | ||
185 | 2. | 116 | 2. | ||
186 | die Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei | 117 | die Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei | ||
187 | Anwendung des Verfahrens nach Absatz 5. | 118 | Anwendung des Verfahrens nach Absatz 5. | ||
188 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 119 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
189 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | 120 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | ||
190 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | 121 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | ||
191 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. | 122 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. | ||
192 | (8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene | 123 | (8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene | ||
193 | Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur | 124 | Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur | ||
194 | Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen | 125 | Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen | ||
195 | Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende | 126 | Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende | ||
196 | Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. | 127 | Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. | ||
197 | (9) Gruppen sind von der Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Ebene | 128 | (9) Gruppen sind von der Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Ebene | ||
198 | nach den Artikeln 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit, wenn | 129 | nach den Artikeln 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit, wenn | ||
199 | sämtliche gruppenangehörigen Institute die Artikel 92 bis 386 der Verordnung | 130 | sämtliche gruppenangehörigen Institute die Artikel 92 bis 386 der Verordnung | ||
200 | (EU) Nr. 575/2013 nicht auf Einzelebene anzuwenden haben, es sei denn, sie | 131 | (EU) Nr. 575/2013 nicht auf Einzelebene anzuwenden haben, es sei denn, sie | ||
201 | wurden nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung der | 132 | wurden nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung der | ||
202 | Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelebene | 133 | Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelebene | ||
203 | freigestellt. | 134 | freigestellt. | ||
t | 204 | (10) Für die Unterkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. | t | 135 | (10) Für die Teilkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. |
205 | 575/2013 sind die Absätze 4 bis 9 entsprechend anzuwenden. | 136 | 575/2013 sind die Absätze 4 bis 9 entsprechend anzuwenden. |
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