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Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, | t | 1 | Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, |
2 | Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; | 2 | Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; | ||
3 | Verordnungsermächtigung | 3 | Verordnungsermächtigung |
Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, | f | 1 | (1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, |
2 | Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen | 2 | Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen | ||
3 | gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen | 3 | gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen | ||
4 | anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen | 4 | anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen | ||
5 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | 5 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | ||
6 | bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung | 6 | bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung | ||
7 | (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene | 7 | (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene | ||
8 | Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, | 8 | Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, | ||
9 | Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, | 9 | Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, | ||
10 | insbesondere | 10 | insbesondere | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner | 12 | ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner | ||
13 | Ansätze, | 13 | Ansätze, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die | 15 | Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die | ||
16 | Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von | 16 | Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von | ||
17 | Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner | 17 | Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner | ||
18 | Ansätze, | 18 | Ansätze, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und | 20 | nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und | ||
21 | zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, | 21 | zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze, | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze | 23 | nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze | ||
24 | durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen, | 24 | durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen, | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | nähere Bestimmungen zur | 26 | nähere Bestimmungen zur | ||
27 | a) | 27 | a) | ||
28 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach | 28 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach | ||
29 | § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der | 29 | § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der | ||
30 | Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen | 30 | Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen | ||
31 | Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der | 31 | Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der | ||
32 | Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote, | 32 | Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote, | ||
33 | b) | 33 | b) | ||
34 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische | 34 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische | ||
35 | Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder | 35 | Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder | ||
36 | makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden | 36 | makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden | ||
37 | Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der | 37 | Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der | ||
38 | Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen | 38 | Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen | ||
39 | Wirtschaftsraums und Drittstaaten, | 39 | Wirtschaftsraums und Drittstaaten, | ||
40 | c) | 40 | c) | ||
41 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global | 41 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global | ||
42 | systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global | 42 | systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global | ||
43 | systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und | 43 | systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und | ||
44 | Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der | 44 | Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der | ||
45 | quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren, | 45 | quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren, | ||
46 | d) | 46 | d) | ||
47 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig | 47 | Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig | ||
48 | systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der | 48 | systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der | ||
49 | anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf | 49 | anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf | ||
n | 50 | Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder unterkonsolidierter Ebene, | n | 50 | Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene, |
51 | e) | 51 | e) | ||
52 | Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal | 52 | Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal | ||
53 | ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § | 53 | ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § | ||
54 | 10i, | 54 | 10i, | ||
55 | 6. | 55 | 6. | ||
56 | nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach | 56 | nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach | ||
57 | Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 | 57 | Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 | ||
58 | Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und | 58 | Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und | ||
59 | Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, | 59 | Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, | ||
60 | 7. | 60 | 7. | ||
61 | nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen | 61 | nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen | ||
62 | Antrags- und Anzeigeverfahren und | 62 | Antrags- und Anzeigeverfahren und | ||
63 | 8. | 63 | 8. | ||
64 | Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 | 64 | Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 | ||
65 | Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | 65 | Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | ||
66 | Fassung, | 66 | Fassung, | ||
67 | 9. | 67 | 9. | ||
68 | nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung | 68 | nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung | ||
69 | interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere | 69 | interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere | ||
70 | nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den | 70 | nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den | ||
71 | Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von | 71 | Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von | ||
72 | der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung | 72 | der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung | ||
73 | besonderer Benchmarking-Portfolien und | 73 | besonderer Benchmarking-Portfolien und | ||
74 | 10. | 74 | 10. | ||
75 | die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 | 75 | die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 | ||
76 | genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a | 76 | genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a | ||
77 | Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, | 77 | Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, | ||
78 | sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und | 78 | sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und | ||
79 | den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische | 79 | den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische | ||
80 | Kommission zu übermittelnden Daten. | 80 | Kommission zu übermittelnden Daten. | ||
81 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 81 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
82 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | 82 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | ||
83 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | 83 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | ||
84 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. | 84 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. | ||
85 | (2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit | 85 | (2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit | ||
86 | denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende | 86 | denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende | ||
87 | Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines | 87 | Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines | ||
88 | Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) | 88 | Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) | ||
89 | Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung | 89 | Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung | ||
90 | verarbeiten, soweit | 90 | verarbeiten, soweit | ||
91 | 1. | 91 | 1. | ||
92 | diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten | 92 | diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten | ||
93 | mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und | 93 | mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und | ||
94 | Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind, | 94 | Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind, | ||
95 | 2. | 95 | 2. | ||
96 | diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und | 96 | diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und | ||
97 | Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von | 97 | Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von | ||
98 | Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts oder der | 98 | Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts oder der | ||
99 | Wertpapierfirma erforderlich sind und | 99 | Wertpapierfirma erforderlich sind und | ||
100 | 3. | 100 | 3. | ||
101 | es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere | 101 | es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere | ||
102 | Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) | 102 | Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||
103 | 2016/679 handelt. | 103 | 2016/679 handelt. | ||
104 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur | 104 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur | ||
105 | Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz | 105 | Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz | ||
106 | 1 Nummer 1 auch Daten verarbeitet werden, die bei nachvollziehbarer | 106 | 1 Nummer 1 auch Daten verarbeitet werden, die bei nachvollziehbarer | ||
107 | wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von | 107 | wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von | ||
108 | Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und | 108 | Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und | ||
109 | Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten | 109 | Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten | ||
110 | erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der | 110 | erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der | ||
111 | folgenden Kategorien gewonnen worden sind: | 111 | folgenden Kategorien gewonnen worden sind: | ||
112 | 1. | 112 | 1. | ||
113 | Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen | 113 | Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen | ||
114 | wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit | 114 | wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit | ||
115 | der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person, | 115 | der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person, | ||
116 | 2. | 116 | 2. | ||
117 | Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person, | 117 | Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person, | ||
118 | 3. | 118 | 3. | ||
119 | vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und | 119 | vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und | ||
120 | ‑maßnahmen gegen die betroffene Person, | 120 | ‑maßnahmen gegen die betroffene Person, | ||
121 | 4. | 121 | 4. | ||
122 | Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese | 122 | Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese | ||
123 | eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist. | 123 | eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist. | ||
124 | Diese Daten dürfen erhoben werden | 124 | Diese Daten dürfen erhoben werden | ||
125 | 1. | 125 | 1. | ||
126 | bei der betroffenen Person, | 126 | bei der betroffenen Person, | ||
127 | 2. | 127 | 2. | ||
128 | bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören, | 128 | bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören, | ||
129 | 3. | 129 | 3. | ||
130 | bei Ratingagenturen und Auskunfteien und | 130 | bei Ratingagenturen und Auskunfteien und | ||
131 | 4. | 131 | 4. | ||
132 | aus allgemein zugänglichen Quellen. | 132 | aus allgemein zugänglichen Quellen. | ||
133 | Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in | 133 | Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in | ||
134 | pseudonymisierter Form auch von den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich | 134 | pseudonymisierter Form auch von den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich | ||
135 | der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten | 135 | der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten | ||
136 | Dienstleistern nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit | 136 | Dienstleistern nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit | ||
137 | dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und | 137 | dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und | ||
138 | Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von | 138 | Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von | ||
139 | Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist. | 139 | Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist. | ||
140 | (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine | 140 | (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine | ||
141 | Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding- | 141 | Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding- | ||
142 | Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der | 142 | Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der | ||
143 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten | 143 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten | ||
144 | muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. | 144 | muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. | ||
n | 145 | 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen. Die | n | 145 | 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer |
146 | Aufsichtsbehörde ordnet solche zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zumindest | 146 | nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde | ||
147 | in den folgenden Fällen und zu folgenden Zwecken an: | 147 | kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen, | ||
148 | 1. | 148 | 1. | ||
n | 149 | wenn Risiken oder Risikoelemente nicht durch die Eigenmittelanforderungen | n | ||
150 | nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz | ||||
151 | 1 abgedeckt sind oder die Anforderungen nach Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. | ||||
152 | 575/2013 zur Ermittlung und Steuerung von Großkrediten nicht eingehalten werden, | ||||
153 | 2. | ||||
154 | wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der Institutsgruppe, der | ||||
155 | Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe nicht | ||||
156 | gewährleistet ist, | ||||
157 | 3. | ||||
158 | wenn die Überprüfung nach § 6b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 es wahrscheinlich | ||||
159 | erscheinen lässt, dass die vom Institut vorgenommenen Bewertungskorrekturen | ||||
160 | nicht ausreichen, um eine angemessene Eigenmittelausstattung zu gewährleisten, | ||||
161 | 4. | ||||
162 | wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die Risiken trotz Einhaltung der | ||||
163 | Anforderungen nach diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach | ||||
164 | den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und nach § 13 Absatz 1 unterschätzt werden, | ||||
165 | 5. | ||||
166 | um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuffers für Perioden | ||||
167 | wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen, | ||||
168 | 6. | ||||
169 | um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, | 149 | um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, | ||
170 | der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei | 150 | der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei | ||
n | 171 | Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen, | n | 151 | Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder |
172 | 7. | 152 | 2. | ||
173 | wenn ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend | ||||
174 | unterstützt hat; zu diesem Zwecke kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der | ||||
175 | wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als | ||||
176 | Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender | ||||
177 | Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen | ||||
178 | Eigenmittel anerkannt wird, | ||||
179 | 8. | ||||
180 | wenn die aus den Ergebnissen der Stresstests für das | ||||
181 | Korrelationshandelsportfolio nach Artikel 377 Absatz 5 Satz 3, zweiter Halbsatz | ||||
182 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 resultierenden Eigenmittelanforderungen | ||||
183 | wesentlich über die Eigenmittelanforderungen für das | ||||
184 | Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||||
185 | hinausgehen, | ||||
186 | 9. | ||||
187 | andere Maßnahmen keine hinreichende Verbesserung der institutsinternen | ||||
188 | Verfahren, Prozesse und Methoden in einem angemessenen Zeithorizont erwarten | ||||
189 | lassen, | ||||
190 | 10. | ||||
191 | wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die | 153 | wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die | ||
192 | gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße | 154 | gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße | ||
193 | Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt. | 155 | Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt. | ||
n | 194 | Soweit Institute, die nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde ähnliche | n | ||
195 | Risikoprofile aufweisen, ähnlichen Risiken ausgesetzt sein könnten oder für | ||||
196 | das Finanzsystem ähnliche Risiken begründen, kann die Aufsichtsbehörde | ||||
197 | Anordnungen nach Satz 1 für diese Institute einheitlich treffen. Bei | ||||
198 | Instituten, für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet sind, | 156 | Bei Instituten, für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet sind, | ||
199 | berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über eine Anordnung | 157 | berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über eine Anordnung | ||
200 | nach Satz 1 die Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums. | 158 | nach Satz 1 die Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums. | ||
n | n | 159 | (3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend | ||
160 | unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche | ||||
161 | Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als | ||||
162 | Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer | ||||
163 | stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung | ||||
164 | der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird. | ||||
201 | (4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, | 165 | (4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, | ||
202 | Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen | 166 | Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen | ||
203 | Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und | 167 | Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und | ||
204 | gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die | 168 | gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die | ||
205 | Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der | 169 | Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der | ||
206 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch | 170 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch | ||
207 | verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist, | 171 | verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist, | ||
208 | 1. | 172 | 1. | ||
209 | um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder | 173 | um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder | ||
210 | einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und | 174 | einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und | ||
211 | 2. | 175 | 2. | ||
212 | um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors | 176 | um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors | ||
213 | sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in | 177 | sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in | ||
214 | ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden. | 178 | ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden. | ||
215 | Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann | 179 | Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann | ||
216 | insbesondere dann gegeben sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher | 180 | insbesondere dann gegeben sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher | ||
217 | Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt | 181 | Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt | ||
218 | relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. Soweit sie | 182 | relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. Soweit sie | ||
219 | Aufsichtsbehörde ist, kann die Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung | 183 | Aufsichtsbehörde ist, kann die Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung | ||
220 | der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 184 | der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
221 | und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, | 185 | und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, | ||
222 | die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zusätzliche | 186 | die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zusätzliche | ||
223 | Eigenmittel können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf | 187 | Eigenmittel können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf | ||
224 | Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die | 188 | Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die | ||
225 | Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer | 189 | Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer | ||
226 | drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei | 190 | drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei | ||
227 | der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen | 191 | der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen | ||
228 | Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der erhöhten | 192 | Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der erhöhten | ||
229 | Eigenmittelanforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf | 193 | Eigenmittelanforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf | ||
230 | deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines | 194 | deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines | ||
231 | abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen | 195 | abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen | ||
232 | kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan | 196 | kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan | ||
233 | nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten | 197 | nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten | ||
234 | Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 5 festgelegten | 198 | Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 5 festgelegten | ||
235 | Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des | 199 | Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des | ||
236 | Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des | 200 | Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des | ||
237 | Stabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im | 201 | Stabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im | ||
238 | Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des | 202 | Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des | ||
239 | Stabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die | 203 | Stabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die | ||
240 | kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die | 204 | kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die | ||
241 | angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder | 205 | angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder | ||
242 | das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die | 206 | das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die | ||
243 | Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem | 207 | Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem | ||
244 | Stabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur | 208 | Stabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur | ||
245 | Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen | 209 | Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen | ||
246 | mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des | 210 | mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des | ||
247 | Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne | 211 | Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne | ||
248 | des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 | 212 | des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 | ||
249 | Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die | 213 | Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die | ||
250 | Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung | 214 | Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung | ||
251 | variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordneten | 215 | variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordneten | ||
252 | erhöhten Eigenmittelanforderungen nicht erreicht sind. Entgegenstehende | 216 | erhöhten Eigenmittelanforderungen nicht erreicht sind. Entgegenstehende | ||
253 | Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden | 217 | Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden | ||
254 | Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden. | 218 | Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden. | ||
255 | (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 | 219 | (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 | ||
n | 256 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und § | n | 220 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und |
221 | die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des | ||||
257 | 254 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer | 222 | Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die | ||
258 | Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 | 223 | Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. | ||
259 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen | 224 | 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch | ||
260 | Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, | 225 | keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die | ||
261 | welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung | 226 | Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. | ||
262 | (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 | 227 | 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur | ||
263 | zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens | 228 | Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für | ||
264 | für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im | 229 | die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen | ||
265 | Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen | 230 | eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen | ||
266 | Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L | 231 | Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L | ||
267 | 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen | 232 | 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen | ||
268 | Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes | 233 | Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes | ||
269 | mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem | 234 | mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem | ||
270 | Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 235 | Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
271 | finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die | 236 | finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die | ||
272 | Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. | 237 | Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. | ||
273 | 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des | 238 | 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des | ||
274 | Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen | 239 | Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen | ||
275 | und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten | 240 | und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten | ||
276 | Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am | 241 | Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am | ||
277 | Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche | 242 | Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche | ||
278 | die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von | 243 | die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von | ||
279 | einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so | 244 | einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so | ||
280 | wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch | 245 | wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch | ||
281 | nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig. | 246 | nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig. | ||
n | 282 | (6) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen | n | 247 | (6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen |
283 | Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Solvabilität | 248 | Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Solvabilität | ||
t | 284 | einreicht als in den Artikeln 99 bis 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in | t | 249 | einreicht als in den Artikeln 99 bis 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
285 | der jeweils geltenden Fassung vorgesehen. | 250 | vorgesehen. Die Aufsichtsbehörde darf häufigere oder umfangreichere | ||
251 | Meldungen nach Satz 1 nur anordnen, wenn die Anordnung für den Zweck, für den | ||||
252 | die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben | ||||
253 | nicht schon vorhanden sind. | ||||
286 | (7) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der | 254 | (7) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der | ||
287 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung einen | 255 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. Wird der | ||
288 | Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch | 256 | Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene | ||
289 | nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird | 257 | Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der | ||
290 | die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines | 258 | Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten | ||
291 | Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die | 259 | Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung | ||
292 | Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit | 260 | auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die | ||
293 | die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt. | 261 | Festsetzung wegfällt. |
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