Lade...
Lade...
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verschwiegenheitspflicht | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht |
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des | f | 1 | (1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des |
2 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c | 2 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c | ||
3 | bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 | 3 | bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 | ||
4 | Satz 2 und 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank | 4 | Satz 2 und 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank | ||
5 | stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, | 5 | stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, | ||
6 | dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren | 6 | dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren | ||
7 | Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, | 7 | Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, | ||
8 | insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren | 8 | insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren | ||
9 | oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit | 9 | oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit | ||
10 | beendet ist. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu | 10 | beendet ist. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu | ||
11 | beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. | 11 | beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. | ||
12 | Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung | 12 | Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung | ||
13 | Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes | 13 | Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes | ||
14 | Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, | 14 | Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, | ||
15 | wenn Tatsachen weitergegeben werden an | 15 | wenn Tatsachen weitergegeben werden an | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige | 17 | Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige | ||
18 | Gerichte, | 18 | Gerichte, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von | 20 | kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von | ||
21 | Instituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten | 21 | Instituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten | ||
22 | Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF- | 22 | Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF- | ||
23 | Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der | 23 | Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der | ||
n | 24 | Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäscheprävention | n | 24 | Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen |
25 | betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, | 25 | beauftragte Personen, | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines | 27 | mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines | ||
28 | Instituts befaßte Stellen, | 28 | Instituts befaßte Stellen, | ||
29 | 4. | 29 | 4. | ||
30 | mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder | 30 | mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder | ||
31 | Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten | 31 | Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten | ||
32 | Personen beaufsichtigen, | 32 | Personen beaufsichtigen, | ||
33 | 5. | 33 | 5. | ||
34 | eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, | 34 | eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, | ||
35 | 6. | 35 | 6. | ||
36 | Wertpapier- oder Terminbörsen, | 36 | Wertpapier- oder Terminbörsen, | ||
37 | 7. | 37 | 7. | ||
38 | Zentralnotenbanken, | 38 | Zentralnotenbanken, | ||
39 | 8. | 39 | 8. | ||
40 | Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16, | 40 | Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16, | ||
41 | 9. | 41 | 9. | ||
42 | die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums | 42 | die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
43 | sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von | 43 | sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von | ||
44 | Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet, | 44 | Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet, | ||
45 | 10. | 45 | 10. | ||
46 | die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die | 46 | die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die | ||
47 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das | 47 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das | ||
48 | Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische | 48 | Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische | ||
49 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der | 49 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der | ||
50 | Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken | 50 | Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken | ||
51 | oder die Europäische Kommission, | 51 | oder die Europäische Kommission, | ||
52 | 11. | 52 | 11. | ||
53 | Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme | 53 | Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme | ||
54 | zuständig sind, | 54 | zuständig sind, | ||
55 | 12. | 55 | 12. | ||
56 | Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des | 56 | Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des | ||
57 | Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen | 57 | Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen | ||
58 | nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, | 58 | nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, | ||
59 | 13. | 59 | 13. | ||
60 | das Bundesverfassungsgericht, | 60 | das Bundesverfassungsgericht, | ||
61 | 14. | 61 | 14. | ||
62 | den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die | 62 | den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die | ||
63 | Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz | 63 | Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz | ||
64 | oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, | 64 | oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht, | ||
65 | 15. | 65 | 15. | ||
66 | Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die | 66 | Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die | ||
67 | Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem | 67 | Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem | ||
68 | Informationsfreiheitsgesetz, | 68 | Informationsfreiheitsgesetz, | ||
69 | 16. | 69 | 16. | ||
n | 70 | die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr | n | 70 | die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer |
71 | ansässigen multilateralen Gremien, insbesondere das Financial Stability Board | 71 | Folgenabschätzungen sowie an den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner | ||
72 | (FSB), | 72 | Überwachungsaufgaben, | ||
73 | 17. | 73 | 17. | ||
n | 74 | den Internationalen Währungsfonds, soweit dies zur Erfüllung seines | n | 74 | den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der |
75 | satzungsmäßigen Auftrags oder besonderer von den Mitgliedern übertragener | 75 | Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors, | ||
76 | Aufgaben erforderlich ist, | ||||
77 | 18. | 76 | 18. | ||
78 | den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für | 77 | den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für | ||
79 | Systemrisiken, | 78 | Systemrisiken, | ||
80 | 19. | 79 | 19. | ||
81 | die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum | 80 | die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum | ||
82 | Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des | 81 | Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des | ||
83 | Stabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz | 82 | Stabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz | ||
n | 84 | 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, oder | n | 83 | 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, |
85 | 20. | 84 | 20. | ||
86 | Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung | 85 | Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung | ||
87 | (EU) Nr. 909/2014, | 86 | (EU) Nr. 909/2014, | ||
n | n | 87 | 21. | ||
88 | Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) | ||||
89 | 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz | ||||
90 | 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und | ||||
91 | zentrale Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im | ||||
92 | öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von | ||||
93 | Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind, | ||||
94 | 22. | ||||
95 | zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur | ||||
96 | strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind, oder | ||||
97 | 23. | ||||
98 | das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, | ||||
88 | soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | 99 | soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | ||
t | 89 | Für die bei den in Satz 4 Nummer 1 bis 11 und 13 bis 19 genannten Stellen | t | 100 | Für die bei den in Satz 4 Nummer 1 bis 11, 13 bis 19, 21 und 23 genannten |
90 | beschäftigten Personen und die von diesen Stellen beauftragten Personen sowie | 101 | Stellen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen beauftragten | ||
91 | für die Mitglieder der in Satz 4 Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt | 102 | Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 4 Nummer 12 und 19 genannten | ||
92 | die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in | 103 | Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. | ||
93 | Satz 4 Nummer 1 bis 11 und 16 bis 18 genannte Stelle in einem anderen Staat, | 104 | Befindet sich eine in Satz 4 Nummer 1 bis 11, 16 bis 18, 21 und 22 genannte | ||
94 | so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle | 105 | Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben | ||
95 | beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 | 106 | werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle | ||
96 | weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die | 107 | beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden | ||
97 | ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem | 108 | Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf | ||
98 | Zweck verarbeiten darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. | 109 | hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu deren | ||
110 | Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 4 Nummer | ||||
111 | 16 und 17 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn | ||||
112 | 1. | ||||
113 | die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben | ||||
114 | hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format | ||||
115 | der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren | ||||
116 | Übermittlung ist, | ||||
117 | 2. | ||||
118 | die angeforderten Informationen | ||||
119 | a) | ||||
120 | unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen | ||||
121 | Aufgaben wahrnehmen kann, und | ||||
122 | b) | ||||
123 | nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben | ||||
124 | hinausgehen und | ||||
125 | 3. | ||||
126 | die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei | ||||
127 | der anfragenden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe | ||||
128 | befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt | ||||
129 | erforderlich sind. | ||||
130 | Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen | ||||
131 | mit den in Satz 4 Nummer 16 und 17 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten | ||||
132 | der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. | ||||
99 | Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit | 133 | Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit | ||
100 | ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen | 134 | ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen | ||
101 | mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese | 135 | mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese | ||
102 | Stellen zugestimmt haben. | 136 | Stellen zugestimmt haben. | ||
103 | (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des | 137 | (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des | ||
104 | Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit | 138 | Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit | ||
105 | Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. | 139 | Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. | ||
106 | 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests | 140 | 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests | ||
107 | veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur | 141 | veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur | ||
108 | Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden. | 142 | Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden. | ||
109 | (3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene | 143 | (3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene | ||
110 | Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden. | 144 | Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden. | ||
111 | (4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu | 145 | (4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu | ||
112 | Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten | 146 | Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten | ||
113 | weitergeben. | 147 | weitergeben. | ||
114 | (5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 | 148 | (5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 | ||
115 | Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 | 149 | Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 | ||
116 | bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die | 150 | bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die | ||
117 | Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit | 151 | Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit | ||
118 | zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten | 152 | zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten | ||
119 | Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, | 153 | Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, | ||
120 | 1. | 154 | 1. | ||
121 | die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die | 155 | die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die | ||
122 | zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle | 156 | zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle | ||
123 | beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder | 157 | beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder | ||
124 | 2. | 158 | 2. | ||
125 | von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis | 159 | von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis | ||
126 | erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank | 160 | erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank | ||
127 | beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams | 161 | beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams | ||
128 | nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen | 162 | nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen | ||
129 | Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind. | 163 | Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.