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Aufsichtskollegien | Aufsichtskollegien | ||||
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f | 1 | (1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über | f | 1 | (1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über |
2 | eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe | 2 | eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe | ||
3 | zuständig, richtet sie Aufsichtskollegien ein. Ziel der Einrichtung von | 3 | zuständig, richtet sie Aufsichtskollegien ein. Ziel der Einrichtung von | ||
4 | Aufsichtskollegien ist es, die Aufgabenwahrnehmung nach § 8 Absatz 7 _, § 8a | 4 | Aufsichtskollegien ist es, die Aufgabenwahrnehmung nach § 8 Absatz 7 _, § 8a | ||
5 | und den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3_ | 5 | und den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3_ | ||
6 | zu erleichtern und eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen | 6 | zu erleichtern und eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen | ||
7 | im Europäischen Wirtschaftsraum, zu denen auch die Europäische | 7 | im Europäischen Wirtschaftsraum, zu denen auch die Europäische | ||
8 | Bankenaufsichtsbehörde gehört, sowie mit den zuständigen Stellen in | 8 | Bankenaufsichtsbehörde gehört, sowie mit den zuständigen Stellen in | ||
9 | Drittstaaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskollegien dienen | 9 | Drittstaaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskollegien dienen | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | dem Austausch von Informationen, | 11 | dem Austausch von Informationen, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | gegebenenfalls der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben | 13 | gegebenenfalls der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben | ||
14 | und Zuständigkeiten, | 14 | und Zuständigkeiten, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungsprogramme auf der Grundlage der | 16 | der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungsprogramme auf der Grundlage der | ||
17 | Risikobewertung einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer | 17 | Risikobewertung einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer | ||
18 | gemischten Finanzholding-Gruppe, | 18 | gemischten Finanzholding-Gruppe, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | der Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, | 20 | der Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | der gleichmäßigen Anwendung der bestehenden aufsichtsrechtlichen | 22 | der gleichmäßigen Anwendung der bestehenden aufsichtsrechtlichen | ||
23 | Anforderungen auf alle Unternehmen der Gruppe unter Berücksichtigung bestehender | 23 | Anforderungen auf alle Unternehmen der Gruppe unter Berücksichtigung bestehender | ||
24 | Ermessensspielräume und Wahlrechte sowie | 24 | Ermessensspielräume und Wahlrechte sowie | ||
25 | 6. | 25 | 6. | ||
26 | der Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten in Vorbereitung auf | 26 | der Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten in Vorbereitung auf | ||
27 | und in Krisensituationen unter Berücksichtigung der Arbeit anderer Foren, die in | 27 | und in Krisensituationen unter Berücksichtigung der Arbeit anderer Foren, die in | ||
28 | diesem Bereich eingerichtet werden. | 28 | diesem Bereich eingerichtet werden. | ||
29 | (2) Die Bundesanstalt legt die Einrichtung und Funktionsweise des | 29 | (2) Die Bundesanstalt legt die Einrichtung und Funktionsweise des | ||
30 | jeweiligen Aufsichtskollegiums im Benehmen mit den zuständigen Stellen | 30 | jeweiligen Aufsichtskollegiums im Benehmen mit den zuständigen Stellen | ||
31 | schriftlich fest; § 8a Absatz 2 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt | 31 | schriftlich fest; § 8a Absatz 2 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt | ||
32 | leitet die Sitzungen des Aufsichtskollegiums und entscheidet, welche | 32 | leitet die Sitzungen des Aufsichtskollegiums und entscheidet, welche | ||
33 | zuständigen Stellen neben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an | 33 | zuständigen Stellen neben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an | ||
34 | einer Sitzung oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Neben | 34 | einer Sitzung oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Neben | ||
35 | den für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen | 35 | den für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen | ||
t | 36 | Stellen und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates einer | t | 36 | Stellen, der zuständigen Stelle im Sitzstaat einer nach § 2f Absatz 3 |
37 | bedeutenden Zweigniederlassung kann die Bundesanstalt auch über die Teilnahme | 37 | zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding- | ||
38 | von zuständigen Stellen aus Drittstaaten an dem Aufsichtskollegium | 38 | Gesellschaft der Gruppe und den zuständigen Stellen des | ||
39 | Aufnahmemitgliedstaates einer bedeutenden Zweigstelle kann die Bundesanstalt | ||||
40 | auch über die Teilnahme von zuständigen Stellen aus Drittstaaten an dem | ||||
39 | entscheiden, sofern diese über Geheimhaltungsvorschriften verfügen, die nach | 41 | Aufsichtskollegium entscheiden, sofern diese über Geheimhaltungsvorschriften | ||
40 | Auffassung aller am Kollegium beteiligten Stellen den Vorschriften des Titels | 42 | verfügen, die nach Auffassung aller am Kollegium beteiligten Stellen den | ||
41 | VII Kapitel I Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind. | 43 | Vorschriften des Titels VII Kapitel I Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU | ||
44 | gleichwertig sind. | ||||
42 | (3) Die Bundesanstalt informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums vorab | 45 | (3) Die Bundesanstalt informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums vorab | ||
43 | laufend und umfassend über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen zu | 46 | laufend und umfassend über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen zu | ||
44 | erörternden Fragen und die in Betracht kommenden Tätigkeiten sowie rechtzeitig | 47 | erörternden Fragen und die in Betracht kommenden Tätigkeiten sowie rechtzeitig | ||
45 | über das in den Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten | 48 | über das in den Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten | ||
46 | Maßnahmen. | 49 | Maßnahmen. | ||
47 | (4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihren nach Absatz 2 zu treffenden | 50 | (4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihren nach Absatz 2 zu treffenden | ||
48 | Entscheidungen die Bedeutung der zu planenden oder zu koordinierenden | 51 | Entscheidungen die Bedeutung der zu planenden oder zu koordinierenden | ||
49 | Aufsichtstätigkeiten für die zuständigen Stellen, insbesondere die möglichen | 52 | Aufsichtstätigkeiten für die zuständigen Stellen, insbesondere die möglichen | ||
50 | Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Staaten. | 53 | Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Staaten. | ||
51 | (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 54 | (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | ||
52 | über die Tätigkeit des Aufsichtskollegiums, insbesondere in Krisensituationen, | 55 | über die Tätigkeit des Aufsichtskollegiums, insbesondere in Krisensituationen, | ||
53 | und übermittelt ihr alle Informationen, die für die Zwecke der | 56 | und übermittelt ihr alle Informationen, die für die Zwecke der | ||
54 | Vereinheitlichung der Aufsicht auf europäischer Ebene von besonderem Belang | 57 | Vereinheitlichung der Aufsicht auf europäischer Ebene von besonderem Belang | ||
55 | sind. Die Bediensteten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde können sich | 58 | sind. Die Bediensteten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde können sich | ||
56 | nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den | 59 | nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den | ||
57 | Aktivitäten der Aufsichtskollegien beteiligen, einschließlich der Teilnahme an | 60 | Aktivitäten der Aufsichtskollegien beteiligen, einschließlich der Teilnahme an | ||
58 | Prüfungen gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der Bundesanstalt | 61 | Prüfungen gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der Bundesanstalt | ||
59 | gemeinsam mit mindestens einer anderen zuständigen Stelle im Europäischen | 62 | gemeinsam mit mindestens einer anderen zuständigen Stelle im Europäischen | ||
60 | Wirtschaftsraum vorgenommen werden. | 63 | Wirtschaftsraum vorgenommen werden. | ||
61 | (6) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt nicht für die Aufsicht über | 64 | (6) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt nicht für die Aufsicht über | ||
62 | eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe | 65 | eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe | ||
63 | auf zusammengefasster Basis zuständig ist, aber CRR-Kreditinstitute mit | 66 | auf zusammengefasster Basis zuständig ist, aber CRR-Kreditinstitute mit | ||
64 | bedeutenden Zweigniederlassungen in anderen Staaten des Europäischen | 67 | bedeutenden Zweigniederlassungen in anderen Staaten des Europäischen | ||
65 | Wirtschaftsraums beaufsichtigt, richtet sie ein Aufsichtskollegium ein, um die | 68 | Wirtschaftsraums beaufsichtigt, richtet sie ein Aufsichtskollegium ein, um die | ||
66 | Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates nach § | 69 | Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates nach § | ||
67 | 8 Absatz 3 sowie in Krisensituationen zu erleichtern. Absatz 2 Satz 1 und | 70 | 8 Absatz 3 sowie in Krisensituationen zu erleichtern. Absatz 2 Satz 1 und | ||
68 | 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. | 71 | 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. | ||
69 | (7) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 arbeiten die | 72 | (7) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 arbeiten die | ||
70 | Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen. | 73 | Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen. |
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