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Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis | Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis | ||||
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t | 1 | Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis | t | 1 | Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis |
Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis | Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis | ||||
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f | 1 | (1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über | f | 1 | (1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über |
2 | eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte | 2 | eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte | ||
3 | Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a zuständig, an deren Spitze ein EU- | 3 | Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a zuständig, an deren Spitze ein EU- | ||
4 | Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte | 4 | Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte | ||
5 | EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den sonstigen, | 5 | EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den sonstigen, | ||
6 | sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben folgende Aufgaben: | 6 | sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben folgende Aufgaben: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender | 8 | Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender | ||
9 | Informationen nach § 8 Absatz 3 im Rahmen der laufenden Aufsicht und in | 9 | Informationen nach § 8 Absatz 3 im Rahmen der laufenden Aufsicht und in | ||
10 | Krisensituationen; dazu gehören auch die Sammlung und Weitergabe von | 10 | Krisensituationen; dazu gehören auch die Sammlung und Weitergabe von | ||
11 | Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die | 11 | Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die | ||
12 | Sammlung und Weitergabe der Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung; | 12 | Sammlung und Weitergabe der Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung; | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden | 14 | Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden | ||
15 | Aufsicht und in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen bei | 15 | Aufsicht und in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen bei | ||
16 | Instituten oder an den Finanzmärkten; die Bundesanstalt und, soweit sie im | 16 | Instituten oder an den Finanzmärkten; die Bundesanstalt und, soweit sie im | ||
17 | Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei, | 17 | Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei, | ||
18 | soweit erforderlich, mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des | 18 | soweit erforderlich, mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des | ||
19 | Europäischen Wirtschaftsraums zusammen; im Rahmen der laufenden Aufsicht umfasst | 19 | Europäischen Wirtschaftsraums zusammen; im Rahmen der laufenden Aufsicht umfasst | ||
20 | die Zusammenarbeit insbesondere die laufende Überwachung des Risikomanagements | 20 | die Zusammenarbeit insbesondere die laufende Überwachung des Risikomanagements | ||
21 | der Institute, grenzüberschreitende Prüfungen, Maßnahmen bei organisatorischen | 21 | der Institute, grenzüberschreitende Prüfungen, Maßnahmen bei organisatorischen | ||
22 | Mängeln nach § 45b, die Offenlegung durch die Institute und die in den Artikeln | 22 | Mängeln nach § 45b, die Offenlegung durch die Institute und die in den Artikeln | ||
23 | 76 bis 87 und 92 bis 96 der Richtlinie 2013/36/EU genannten technischen Vorgaben | 23 | 76 bis 87 und 92 bis 96 der Richtlinie 2013/36/EU genannten technischen Vorgaben | ||
24 | für die Organisation und Behandlung von Risiken; in Krisensituationen, | 24 | für die Organisation und Behandlung von Risiken; in Krisensituationen, | ||
25 | insbesondere bei widrigen Entwicklungen in Instituten oder an den Finanzmärkten, | 25 | insbesondere bei widrigen Entwicklungen in Instituten oder an den Finanzmärkten, | ||
26 | schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, | 26 | schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, | ||
27 | die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten | 27 | die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten | ||
28 | und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ein; | 28 | und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ein; | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | die Übersendung der Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3 an die jeweils | 30 | die Übersendung der Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3 an die jeweils | ||
31 | zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. | 31 | zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. | ||
32 | Arbeiten die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen | 32 | Arbeiten die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen | ||
33 | Wirtschaftsraums mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zusammen, der zur | 33 | Wirtschaftsraums mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zusammen, der zur | ||
34 | Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt | 34 | Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt | ||
35 | nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische | 35 | nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische | ||
36 | Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. | 36 | Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. | ||
37 | (2) Die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen im Europäischen | 37 | (2) Die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen im Europäischen | ||
38 | Wirtschaftsraum können in Kooperationsvereinbarungen die näheren Bestimmungen | 38 | Wirtschaftsraum können in Kooperationsvereinbarungen die näheren Bestimmungen | ||
39 | für die Beaufsichtigung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder | 39 | für die Beaufsichtigung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder | ||
40 | gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a regeln. In diesen | 40 | gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a regeln. In diesen | ||
41 | Vereinbarungen können der jeweils für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis | 41 | Vereinbarungen können der jeweils für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis | ||
42 | zuständigen Stelle weitere Aufgaben übertragen und Verfahren für die | 42 | zuständigen Stelle weitere Aufgaben übertragen und Verfahren für die | ||
43 | Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden | 43 | Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden | ||
44 | festgelegt werden. | 44 | festgelegt werden. | ||
n | 45 | (3) Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe, | n | 45 | (3) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über |
46 | einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe auf | 46 | eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte | ||
47 | zusammengefasster Basis zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine | 47 | Finanzholding-Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU- | ||
48 | EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU- | 48 | Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding- | ||
49 | Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, so soll sie mit den für die | 49 | Gesellschaft steht, zuständig, so soll sie mit den für die Beaufsichtigung der | ||
50 | Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im | 50 | gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen | ||
51 | Europäischen Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung treffen, 1. ob die | 51 | Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung treffen, | ||
52 | 1. | ||||
52 | Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage | 53 | ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer | ||
53 | und ihrem Risikoprofil angemessen ist und 2. welche zusätzlichen | 54 | Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist, | ||
54 | Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehörige Unternehmen und auf | 55 | 2. | ||
55 | zusammengefasster Basis erforderlich sind. Die Entscheidung ist | 56 | welche zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehörige | ||
56 | schriftlich umfassend zu begründen und hat angemessen die von den jeweils | 57 | Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich sind, | ||
57 | zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewertung der Tochterunternehmen zu | 58 | 3. | ||
58 | berücksichtigen. Die Bundesanstalt stellt die Entscheidung dem | 59 | welche Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht und über | ||
59 | übergeordneten Unternehmen der Gruppe zu. Stimmen nicht alle für die | 60 | institutsspezifische Liquiditätsanforderungen beabsichtigt sind und | ||
60 | Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im | 61 | 4. | ||
61 | Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung der Bundesanstalt zu, beteiligt | 62 | in welcher Höhe zusätzliche Eigenmittel empfohlen werden. | ||
62 | die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag einer der anderen zuständigen | 63 | Bei der Entscheidung ist die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführte | ||
63 | Stellen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde. Deren Stellungnahme ist im | 64 | Risikobewertung der Tochterunternehmen angemessen zu berücksichtigen. Die | ||
64 | weiteren Verfahren zu berücksichtigen; erhebliche Abweichungen hiervon sind in | 65 | Entscheidung ist umfassend schriftlich zu begründen. Die Bundesanstalt gibt | ||
65 | der Entscheidung zu begründen. | 66 | die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt. Stimmen | ||
66 | (4) Kommt innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung einer | 67 | nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen | ||
67 | Risikobewertung der Gruppe an die zuständigen Stellen keine gemeinsame | 68 | zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung der | ||
68 | Entscheidung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein, ob die | 69 | Bundesanstalt zu, so beteiligt die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag | ||
69 | Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder | 70 | einer der anderen zuständigen Stellen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde. | ||
70 | gemischten Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis sowie die | 71 | Deren Stellungnahme ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Erhebliche | ||
71 | Eigenmittelausstattung der gruppenangehörigen Unternehmen, die sie auf | 72 | Abweichungen hiervon sind in der Entscheidung zu begründen. | ||
72 | Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis beaufsichtigt, der Finanzlage und | 73 | (4) Kommt in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 innerhalb von vier Monaten | ||
73 | dem Risikoprofil angemessen sind oder ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen | 74 | nach der Übermittlung einer Risikobewertung der Gruppe an die zuständigen | ||
74 | erforderlich sind und gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der | 75 | Stellen keine gemeinsame Entscheidung zustande, so entscheidet die | ||
76 | Bundesanstalt allein und gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen | ||||
75 | Gruppe bekannt. Dabei berücksichtigt die Bundesanstalt in angemessener | 77 | der Gruppe bekannt. Dabei berücksichtigt die Bundesanstalt in angemessener | ||
76 | Weise die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführten Risikobewertungen | 78 | Weise die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführten Risikobewertungen | ||
n | 77 | der Tochterunternehmen. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle | n | 79 | der Tochterunternehmen. Die Entscheidung ist umfassend schriftlich zu |
78 | in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der | 80 | begründen. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle eines anderen | ||
79 | Viermonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) | 81 | Staates des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb der Frist von vier Monaten | ||
82 | gemäß Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 | ||||
80 | Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt | 83 | die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, so stellt die | ||
81 | die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der | 84 | Bundesanstalt ihre Entscheidung bis zu einem Beschluss der Europäischen | ||
82 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung | 85 | Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. | ||
83 | (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem | 86 | 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der | ||
84 | solchen Beschluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine | 87 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1 | ||
85 | gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische | 88 | oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die | ||
86 | Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Hinsichtlich | 89 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Die | ||
87 | der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und der Notwendigkeit von | 90 | Bundesanstalt übermittelt ihre gemäß Absatz 3 Satz 1 getroffenen Festlegungen | ||
88 | zusätzlichen Eigenmittelanforderungen der gruppenangehörigen Unternehmen, die | 91 | hinsichtlich der gruppenangehörigen Unternehmen, die nicht von der | ||
89 | nicht von der Bundesanstalt auf Einzelbasis oder unterkonsolidierte Basis | 92 | Bundesanstalt auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis beaufsichtigt | ||
90 | beaufsichtigt werden, übermittelt die Bundesanstalt ihre Auffassung an die | ||||
91 | jeweils zuständige Stelle. Erhält die Bundesanstalt von einer anderen | 93 | werden, an die jeweils zuständige Stelle. Erhält die Bundesanstalt von | ||
92 | zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung, die der Risikobewertung und | 94 | einer anderen zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung, die der | ||
93 | den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen innerhalb | 95 | Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen | ||
94 | des Zeitraums von vier Monaten durchgeführt und geäußert haben, übermittelt | 96 | zuständigen Stellen innerhalb des Zeitraums von vier Monaten nach Satz 1 | ||
95 | sie dieses Dokument allen betroffenen zuständigen Stellen sowie dem | 97 | durchgeführt und geäußert haben, so übermittelt sie dieses Dokument allen | ||
96 | übergeordneten Unternehmen der Gruppe. | 98 | betroffenen zuständigen Stellen sowie dem übergeordneten Unternehmen der | ||
99 | Gruppe. | ||||
97 | (5) Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Regel jährlich | 100 | (5) Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Regel jährlich | ||
98 | und ausnahmsweise dann unterjährig zu aktualisieren, wenn eine für die | 101 | und ausnahmsweise dann unterjährig zu aktualisieren, wenn eine für die | ||
99 | Beaufsichtigung eines gruppenangehörigen Unternehmens zuständige Stelle dies | 102 | Beaufsichtigung eines gruppenangehörigen Unternehmens zuständige Stelle dies | ||
100 | bei der Bundesanstalt schriftlich und umfassend begründet beantragt. In | 103 | bei der Bundesanstalt schriftlich und umfassend begründet beantragt. In | ||
101 | diesem Fall kann die Aktualisierung allein zwischen der Bundesanstalt und der | 104 | diesem Fall kann die Aktualisierung allein zwischen der Bundesanstalt und der | ||
102 | zuständigen Stelle, die den Antrag gestellt hat, abgestimmt werden. | 105 | zuständigen Stelle, die den Antrag gestellt hat, abgestimmt werden. | ||
t | 103 | (6) Ist die Bundesanstalt im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 für die | t | 106 | (6) (weggefallen) |
104 | Beaufsichtigung einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer | ||||
105 | gemischten Finanzholding-Gruppe zuständig, so hat sie eine gemeinsame | ||||
106 | Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 über die von ihr beabsichtigten Maßnahmen | ||||
107 | im Rahmen der Liquiditätsaufsicht und über institutsspezifische | ||||
108 | Liquiditätsanforderungen herbeizuführen; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt | ||||
109 | entsprechend. Kommt innerhalb eines Monats nach Übermittlung einer | ||||
110 | Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe an die zuständigen Stellen | ||||
111 | keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein | ||||
112 | über die Maßnahmen und gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen | ||||
113 | der Gruppe bekannt. Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in | ||||
114 | einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der | ||||
115 | Einmonatsfrist nach Satz 1 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe | ||||
116 | des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersucht, stellt die | ||||
117 | Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der | ||||
118 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung | ||||
119 | (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem | ||||
120 | solchen Beschluss. Nach Ablauf der Einmonatsfrist oder nachdem eine | ||||
121 | gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische | ||||
122 | Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. Absatz 5 gilt | ||||
123 | entsprechend. |
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