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Zusammenarbeit mit anderen Stellen | Zusammenarbeit mit anderen Stellen | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit mit anderen Stellen | t | 1 | Zusammenarbeit mit anderen Stellen |
Zusammenarbeit mit anderen Stellen | Zusammenarbeit mit anderen Stellen | ||||
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f | 1 | (1) (weggefallen) | f | 1 | (1) (weggefallen) |
2 | (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen | 2 | (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen | ||
3 | Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder | 3 | Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder | ||
4 | satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen | 4 | satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen | ||
5 | Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer | 5 | Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer | ||
6 | gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren | 6 | gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren | ||
7 | eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der | 7 | eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der | ||
8 | Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die | 8 | Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die | ||
9 | Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt | 9 | Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt | ||
10 | nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen | 10 | nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen | ||
11 | richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers | 11 | richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers | ||
12 | einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben. | 12 | einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben. | ||
13 | (3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, | 13 | (3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, | ||
14 | die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem | 14 | die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem | ||
15 | anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder | 15 | anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder | ||
16 | Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über | 16 | Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über | ||
17 | Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen | 17 | Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen | ||
18 | im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen im Europäischen | 18 | im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen im Europäischen | ||
19 | Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der | 19 | Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der | ||
20 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen. Bei der | 20 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen. Bei der | ||
21 | Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den | 21 | Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den | ||
22 | zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der | 22 | zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der | ||
23 | Anzeigepflichtige | 23 | Anzeigepflichtige | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | ein CRR-Institut, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine | 25 | ein CRR-Institut, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine | ||
26 | Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der | 26 | Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der | ||
27 | Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise | 27 | Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise | ||
28 | die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der | 28 | die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der | ||
29 | Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; | 29 | Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | ein Mutterunternehmen eines CRR-Instituts, eines Erst- oder | 31 | ein Mutterunternehmen eines CRR-Instituts, eines Erst- oder | ||
32 | Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das | 32 | Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das | ||
33 | beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, | 33 | beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, | ||
34 | in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder | 34 | in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | eine natürliche oder juristische Person ist, die ein CRR-Institut, ein Erst- | 36 | eine natürliche oder juristische Person ist, die ein CRR-Institut, ein Erst- | ||
37 | oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft | 37 | oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft | ||
38 | kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder | 38 | kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder | ||
39 | anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist. | 39 | anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist. | ||
n | n | 40 | Wird der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung gleichzeitig mit | ||
41 | der Beurteilung nach § 2c Absatz 1a auch auf Grund eines Antrags auf Erteilung | ||||
42 | einer Zulassung nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so | ||||
43 | stimmt sich die Bundesanstalt ab | ||||
44 | 1. | ||||
45 | mit der Stelle, die für die Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster | ||||
46 | Basis zuständig ist, der das Institut, an dem eine bedeutende Beteiligung | ||||
47 | erworben werden soll, angehört, und | ||||
48 | 2. | ||||
49 | auch mit der zuständigen Stelle des Staates des Europäischen | ||||
50 | Wirtschaftsraums, in dem der interessierte Erwerber seinen Sitz hat. | ||||
40 | Vorbehaltlich der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, | 51 | Vorbehaltlich der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, | ||
41 | insbesondere des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, tauschen die | 52 | insbesondere des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, tauschen die | ||
42 | Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen im | 53 | Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen im | ||
43 | Europäischen Wirtschaftsraum alle zweckdienlichen und grundlegenden | 54 | Europäischen Wirtschaftsraum alle zweckdienlichen und grundlegenden | ||
44 | Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. | 55 | Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. | ||
45 | Grundlegende Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der | 56 | Grundlegende Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der | ||
46 | zuständigen Stelle weitergegeben werden. Als grundlegend in diesem Sinne | 57 | zuständigen Stelle weitergegeben werden. Als grundlegend in diesem Sinne | ||
47 | gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage | 58 | gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage | ||
48 | eines Instituts in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | 59 | eines Instituts in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
49 | haben können. Hierzu gehören insbesondere: | 60 | haben können. Hierzu gehören insbesondere: | ||
50 | 1. | 61 | 1. | ||
51 | die Offenlegung der rechtlichen und organisatorischen Struktur sowie die | 62 | die Offenlegung der rechtlichen und organisatorischen Struktur sowie die | ||
52 | Grundlagen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, einschließlich | 63 | Grundlagen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, einschließlich | ||
53 | aller beaufsichtigten Unternehmen, nichtbeaufsichtigten Unternehmen, | 64 | aller beaufsichtigten Unternehmen, nichtbeaufsichtigten Unternehmen, | ||
54 | nichtbeaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen | 65 | nichtbeaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen | ||
55 | der Gruppe, sowie Ermittlung der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen, | 66 | der Gruppe, sowie Ermittlung der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen, | ||
56 | 2. | 67 | 2. | ||
57 | Verfahren für die Sammlung und Überprüfung von Informationen von | 68 | Verfahren für die Sammlung und Überprüfung von Informationen von | ||
58 | gruppenangehörigen Instituten, | 69 | gruppenangehörigen Instituten, | ||
59 | 3. | 70 | 3. | ||
60 | nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer | 71 | nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer | ||
61 | Gruppe, die die Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten, und | 72 | Gruppe, die die Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten, und | ||
62 | 4. | 73 | 4. | ||
63 | schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen, die die | 74 | schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen, die die | ||
64 | Bundesanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung | 75 | Bundesanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung | ||
65 | erlassenen Rechtsverordnungen ergriffen hat. | 76 | erlassenen Rechtsverordnungen ergriffen hat. | ||
66 | Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen Stelle im Aufnahmemitgliedstaat | 77 | Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen Stelle im Aufnahmemitgliedstaat | ||
67 | 1. | 78 | 1. | ||
68 | alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen | 79 | alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen | ||
69 | Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen; | 80 | Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen; | ||
70 | 2. | 81 | 2. | ||
71 | alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer | 82 | alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer | ||
72 | bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz im Inland, die | 83 | bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz im Inland, die | ||
73 | erforderlich sind für die Erteilung einer Erlaubnis und die laufende Aufsicht | 84 | erforderlich sind für die Erteilung einer Erlaubnis und die laufende Aufsicht | ||
74 | über ein Unternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, das beabsichtigt, im | 85 | über ein Unternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, das beabsichtigt, im | ||
75 | Aufnahmemitgliedstaat Bankgeschäfte entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, | 86 | Aufnahmemitgliedstaat Bankgeschäfte entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, | ||
76 | 2, 4 und 10 oder Finanzdienstleistungen entsprechend § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer | 87 | 2, 4 und 10 oder Finanzdienstleistungen entsprechend § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer | ||
77 | 1 bis 4 zu erbringen; | 88 | 1 bis 4 zu erbringen; | ||
78 | 3. | 89 | 3. | ||
79 | unverzüglich bei der Überwachung der Liquidität des Instituts gewonnene | 90 | unverzüglich bei der Überwachung der Liquidität des Instituts gewonnene | ||
80 | Informationen und Erkenntnisse, die für die Beaufsichtigung der Zweigstelle aus | 91 | Informationen und Erkenntnisse, die für die Beaufsichtigung der Zweigstelle aus | ||
81 | Gründen des Einleger- und Anlegerschutzes oder der Finanzstabilität des | 92 | Gründen des Einleger- und Anlegerschutzes oder der Finanzstabilität des | ||
82 | Aufnahmemitgliedstaates notwendig sind, und | 93 | Aufnahmemitgliedstaates notwendig sind, und | ||
83 | 4. | 94 | 4. | ||
84 | Informationen darüber, dass Liquiditätsschwierigkeiten auftreten oder aller | 95 | Informationen darüber, dass Liquiditätsschwierigkeiten auftreten oder aller | ||
85 | Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten sind, sowie Einzelheiten zur Planung und | 96 | Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten sind, sowie Einzelheiten zur Planung und | ||
86 | Umsetzung eines Sanierungsplans und zu allen in diesem Zusammenhang ergriffenen | 97 | Umsetzung eines Sanierungsplans und zu allen in diesem Zusammenhang ergriffenen | ||
87 | aufsichtlichen Maßnahmen. | 98 | aufsichtlichen Maßnahmen. | ||
88 | Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in | 99 | Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in | ||
89 | dem Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut über | 100 | dem Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut über | ||
90 | Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind. | 101 | Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind. | ||
91 | Übermittelt eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen | 102 | Übermittelt eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen | ||
92 | Wirtschaftsraums erforderliche Informationen nicht, kann die Bundesanstalt | 103 | Wirtschaftsraums erforderliche Informationen nicht, kann die Bundesanstalt | ||
93 | nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische | 104 | nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische | ||
94 | Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. Sie kann ferner die Europäische | 105 | Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. Sie kann ferner die Europäische | ||
95 | Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Wertpapier- und | 106 | Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Wertpapier- und | ||
96 | Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. | 107 | Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. | ||
97 | 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein | 108 | 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein | ||
98 | Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, von einer | 109 | Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, von einer | ||
99 | zuständigen Stelle zurückgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb | 110 | zuständigen Stelle zurückgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb | ||
100 | einer angemessenen Frist nachgekommen wurde. | 111 | einer angemessenen Frist nachgekommen wurde. | ||
101 | (3a) Die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 kann die | 112 | (3a) Die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 kann die | ||
102 | Bundesanstalt um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Prüfung oder | 113 | Bundesanstalt um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Prüfung oder | ||
103 | Ermittlung ersuchen. Die Bundesanstalt macht bei Ersuchen im Sinne des Satzes | 114 | Ermittlung ersuchen. Die Bundesanstalt macht bei Ersuchen im Sinne des Satzes | ||
104 | 1 zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und entsprechender | 115 | 1 zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und entsprechender | ||
105 | Bestimmungen dieser Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden | 116 | Bestimmungen dieser Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden | ||
106 | Befugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen | 117 | Befugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen | ||
107 | nachzukommen. Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Übermittlung von | 118 | nachzukommen. Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Übermittlung von | ||
108 | Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten dieser ausländischen Stellen | 119 | Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten dieser ausländischen Stellen | ||
109 | an solchen Prüfungen verweigern, wenn | 120 | an solchen Prüfungen verweigern, wenn | ||
110 | 1. | 121 | 1. | ||
111 | hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der | 122 | hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der | ||
112 | Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder | 123 | Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder | ||
113 | 2. | 124 | 2. | ||
114 | auf Grund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen bereits | 125 | auf Grund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen bereits | ||
115 | ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare | 126 | ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare | ||
116 | Entscheidung ergangen ist. | 127 | Entscheidung ergangen ist. | ||
117 | Kommt die Bundesanstalt einem entsprechenden Ersuchen nicht nach oder macht | 128 | Kommt die Bundesanstalt einem entsprechenden Ersuchen nicht nach oder macht | ||
118 | sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden | 129 | sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden | ||
119 | Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Falle einer Verweigerung | 130 | Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Falle einer Verweigerung | ||
120 | nach Satz 3 Nr. 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren | 131 | nach Satz 3 Nr. 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren | ||
121 | oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln. | 132 | oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln. | ||
n | n | 133 | (3b) Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht über Institute | ||
134 | eng mit den zentralen Meldestellen und den Behörden in anderen Staaten des | ||||
135 | Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 | ||||
136 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung | ||||
137 | der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | ||||
138 | Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des | ||||
139 | Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie | ||||
140 | 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie | ||||
141 | 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die durch die | ||||
142 | Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden | ||||
143 | ist, für die Überwachung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der | ||||
144 | Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind. Sie stellt den | ||||
145 | zentralen Meldestellen und den genannten Behörden die für die Wahrnehmung | ||||
146 | ihrer Aufgaben relevanten Informationen bereit, sofern hierdurch keine | ||||
147 | laufenden Ermittlungen gefährdet werden. Beinhalten diese Informationen | ||||
148 | personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, sind die | ||||
149 | Informationen zu übermitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von Aufgaben nach | ||||
150 | der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der | ||||
151 | Richtlinie (EU) 2015/849 erforderlich sind. | ||||
122 | (4) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht über EU- | 152 | (4) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht über EU- | ||
123 | Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding- | 153 | Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding- | ||
124 | Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft | 154 | Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft | ||
125 | kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in | 155 | kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in | ||
126 | den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht | 156 | den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht | ||
127 | über Tochterunternehmen dieser Institute zuständig sind, auf Anfrage alle | 157 | über Tochterunternehmen dieser Institute zuständig sind, auf Anfrage alle | ||
128 | zweckdienlichen Informationen. Als zweckdienlich in diesem Sinne gelten | 158 | zweckdienlichen Informationen. Als zweckdienlich in diesem Sinne gelten | ||
129 | alle Informationen, die die Beurteilung der finanziellen Solidität eines | 159 | alle Informationen, die die Beurteilung der finanziellen Solidität eines | ||
130 | Instituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich | 160 | Instituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich | ||
131 | beeinflussen können. Der Umfang der Informationspflicht richtet sich | 161 | beeinflussen können. Der Umfang der Informationspflicht richtet sich | ||
132 | insbesondere nach der Bedeutung des Tochterunternehmens für das Finanzsystem | 162 | insbesondere nach der Bedeutung des Tochterunternehmens für das Finanzsystem | ||
133 | des betreffenden Staates. | 163 | des betreffenden Staates. | ||
134 | (5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Staates dürfen nur für | 164 | (5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Staates dürfen nur für | ||
135 | folgende Zwecke verwendet werden: | 165 | folgende Zwecke verwendet werden: | ||
136 | 1. | 166 | 1. | ||
137 | zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts, | 167 | zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts, | ||
138 | 2. | 168 | 2. | ||
139 | zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf | 169 | zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf | ||
140 | zusammengefasster Basis, | 170 | zusammengefasster Basis, | ||
141 | 3. | 171 | 3. | ||
142 | für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von | 172 | für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von | ||
143 | Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt, | 173 | Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt, | ||
144 | 4. | 174 | 4. | ||
145 | im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine | 175 | im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine | ||
146 | Entscheidung der Bundesanstalt oder | 176 | Entscheidung der Bundesanstalt oder | ||
147 | 5. | 177 | 5. | ||
148 | im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, | 178 | im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, | ||
149 | Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. | 179 | Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. | ||
150 | (6) Vor der Entscheidung über folgende Sachverhalte hört die Bundesanstalt | 180 | (6) Vor der Entscheidung über folgende Sachverhalte hört die Bundesanstalt | ||
151 | regelmäßig die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum an, sofern | 181 | regelmäßig die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum an, sofern | ||
152 | die Entscheidung von Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist: | 182 | die Entscheidung von Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist: | ||
153 | 1. | 183 | 1. | ||
154 | Änderungen in der Struktur der Inhaber, der Organisation oder der | 184 | Änderungen in der Struktur der Inhaber, der Organisation oder der | ||
155 | Geschäftsleitung gruppenangehöriger Institute, die der Zustimmung der | 185 | Geschäftsleitung gruppenangehöriger Institute, die der Zustimmung der | ||
156 | Bundesanstalt bedürfen, | 186 | Bundesanstalt bedürfen, | ||
157 | 2. | 187 | 2. | ||
158 | schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen. In diesen | 188 | schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen. In diesen | ||
159 | Fällen ist stets zumindest die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis | 189 | Fällen ist stets zumindest die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis | ||
160 | zuständige Stelle anzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht bei der | 190 | zuständige Stelle anzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht bei der | ||
161 | Bundesanstalt liegt. | 191 | Bundesanstalt liegt. | ||
162 | Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug von einer vorherigen Anhörung der | 192 | Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug von einer vorherigen Anhörung der | ||
163 | zuständigen Stellen absehen. Das Gleiche gilt, wenn die vorherige Anhörung die | 193 | zuständigen Stellen absehen. Das Gleiche gilt, wenn die vorherige Anhörung die | ||
164 | Wirksamkeit der Maßnahme gefährden könnte; in diesen Fällen informiert die | 194 | Wirksamkeit der Maßnahme gefährden könnte; in diesen Fällen informiert die | ||
165 | Bundesanstalt die zuständigen Stellen unverzüglich nach Erlass oder | 195 | Bundesanstalt die zuständigen Stellen unverzüglich nach Erlass oder | ||
166 | Durchführung der Maßnahme. | 196 | Durchführung der Maßnahme. | ||
167 | (7) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe, | 197 | (7) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe, | ||
168 | Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster | 198 | Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster | ||
169 | Basis zuständig und tritt eine Krisensituation auf, insbesondere bei widrigen | 199 | Basis zuständig und tritt eine Krisensituation auf, insbesondere bei widrigen | ||
170 | Entwicklungen an den Finanzmärkten, die eine Gefahr für die Marktliquidität | 200 | Entwicklungen an den Finanzmärkten, die eine Gefahr für die Marktliquidität | ||
171 | und die Stabilität des Finanzsystems eines Staates innerhalb des Europäischen | 201 | und die Stabilität des Finanzsystems eines Staates innerhalb des Europäischen | ||
172 | Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen Unternehmen | 202 | Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen Unternehmen | ||
173 | seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung als bedeutend angesehen wurde, | 203 | seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung als bedeutend angesehen wurde, | ||
174 | hat die Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen, die | 204 | hat die Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen, die | ||
175 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für | 205 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für | ||
176 | Systemrisiken, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralregierungen der | 206 | Systemrisiken, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralregierungen der | ||
177 | anderen Mitgliedstaaten, sofern sie betroffen sind, zu unterrichten und ihnen | 207 | anderen Mitgliedstaaten, sofern sie betroffen sind, zu unterrichten und ihnen | ||
178 | alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu | 208 | alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu | ||
179 | übermitteln. Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen Kenntnis von | 209 | übermitteln. Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen Kenntnis von | ||
180 | einer Krisensituation im Sinne des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für die | 210 | einer Krisensituation im Sinne des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für die | ||
181 | Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die betroffenen Institutsgruppen, | 211 | Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die betroffenen Institutsgruppen, | ||
182 | Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen | 212 | Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen | ||
183 | und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu unterrichten. § 9 bleibt | 213 | und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu unterrichten. § 9 bleibt | ||
184 | unberührt. | 214 | unberührt. | ||
185 | (8) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des | 215 | (8) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des | ||
186 | Aufnahmemitgliedstaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße | 216 | Aufnahmemitgliedstaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße | ||
187 | eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu | 217 | eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu | ||
188 | beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des | 218 | beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des | ||
189 | Aufnahmemitgliedstaates unterrichtet worden ist und erteilt auf Aufforderung | 219 | Aufnahmemitgliedstaates unterrichtet worden ist und erteilt auf Aufforderung | ||
190 | entsprechende Erläuterungen. Ist die Bundesanstalt mit Maßnahmen, die eine | 220 | entsprechende Erläuterungen. Ist die Bundesanstalt mit Maßnahmen, die eine | ||
191 | zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates ergreift, um Verstöße eines | 221 | zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates ergreift, um Verstöße eines | ||
192 | Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, | 222 | Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, | ||
193 | nicht einverstanden, kann sie die Angelegenheit nach Maßgabe von Artikel 19 | 223 | nicht einverstanden, kann sie die Angelegenheit nach Maßgabe von Artikel 19 | ||
194 | der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 224 | der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | ||
195 | verweisen und diese um Unterstützung bitten. | 225 | verweisen und diese um Unterstützung bitten. | ||
196 | (9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß | 226 | (9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß | ||
197 | gegen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 227 | gegen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
198 | oder entsprechende Vorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, | 228 | oder entsprechende Vorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, | ||
199 | teilt sie diese der für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Institute | 229 | teilt sie diese der für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Institute | ||
200 | zuständigen Stelle mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung | 230 | zuständigen Stelle mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung | ||
201 | stattgefunden hat. Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung | 231 | stattgefunden hat. Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung | ||
202 | von zuständigen Stellen anderer Staaten, unterrichtet sie diese über die | 232 | von zuständigen Stellen anderer Staaten, unterrichtet sie diese über die | ||
203 | Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen. | 233 | Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen. | ||
204 | (10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß | 234 | (10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß | ||
205 | gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unterrichtet sie | 235 | gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unterrichtet sie | ||
206 | die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen. Im Falle einer | 236 | die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen. Im Falle einer | ||
207 | unrichtigen oder irreführenden Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 | 237 | unrichtigen oder irreführenden Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 | ||
208 | dieser Verordnung unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige | 238 | dieser Verordnung unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige | ||
209 | Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten | 239 | Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten | ||
210 | ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als zuständige Stelle über | 240 | ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als zuständige Stelle über | ||
211 | einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) | 241 | einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) | ||
212 | 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel | 242 | 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel | ||
213 | 36 Absatz 6 dieser Verordnung. | 243 | 36 Absatz 6 dieser Verordnung. | ||
t | t | 244 | (11) Ergibt sich für die Bundesanstalt auf Grund der Überprüfung, | ||
245 | insbesondere der Evaluierung der Unternehmensführungsregelung, des | ||||
246 | Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts, der | ||||
247 | begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem CRR-Kreditinstitut | ||||
248 | Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat oder | ||||
249 | diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür | ||||
250 | besteht, so meldet die Bundesanstalt diesen Verdacht unverzüglich der Behörde | ||||
251 | oder Stelle, die das Institut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt | ||||
252 | und die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen hat. Besteht der | ||||
253 | Verdacht auf ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung | ||||
254 | und ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde, so nimmt die Bundesanstalt | ||||
255 | zusammen mit der Behörde oder Stelle, die das CRR-Kreditinstitut gemäß der | ||||
256 | Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist, die Einhaltung | ||||
257 | dieser Richtlinie sicherzustellen, Kontakt mit der Europäischen | ||||
258 | Bankenaufsichtsbehörde auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu | ||||
259 | übermitteln. Ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde, so ergreift sie | ||||
260 | Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. |
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