Lade...
Lade...
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung | Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen | t | 1 | Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen |
2 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde | 2 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde | ||
3 | für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung | 3 | für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung | Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates | 3 | der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
4 | vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde | 4 | vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde | ||
5 | (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. | 5 | (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. | ||
6 | 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L | 6 | 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L | ||
7 | 331 vom 15.12.2010, S. 12), | 7 | 331 vom 15.12.2010, S. 12), | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates | 9 | der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
10 | vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde | 10 | vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde | ||
11 | (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des | 11 | (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des | ||
12 | Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der | 12 | Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der | ||
13 | Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie | 13 | Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | dieses Gesetzes | 15 | dieses Gesetzes | ||
16 | an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der | 16 | an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der | ||
17 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie an den Aktivitäten | 17 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie an den Aktivitäten | ||
18 | der sie betreffenden Aufsichtskollegien. Hierbei beteiligt sie die Deutsche | 18 | der sie betreffenden Aufsichtskollegien. Hierbei beteiligt sie die Deutsche | ||
19 | Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe | 19 | Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe | ||
20 | dieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt der Europäischen | 20 | dieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt der Europäischen | ||
21 | Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. | 21 | Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. | ||
22 | 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach | 22 | 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach | ||
23 | Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen | 23 | Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen | ||
24 | unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen | 24 | unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen | ||
25 | Informationen zur Verfügung. Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der | 25 | Informationen zur Verfügung. Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der | ||
26 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung | 26 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung | ||
27 | (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde | 27 | (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde | ||
28 | bei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die Bundesanstalt von diesen | 28 | bei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die Bundesanstalt von diesen | ||
29 | Leitlinien und Empfehlungen ab oder beabsichtigt sie dies, begründet sie dies | 29 | Leitlinien und Empfehlungen ab oder beabsichtigt sie dies, begründet sie dies | ||
30 | gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde. | 30 | gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde. | ||
31 | (2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde | 31 | (2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Absatz 1, das Erlöschen oder die | 33 | die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Absatz 1, das Erlöschen oder die | ||
34 | Aufhebung der Erlaubnis nach § 35 an ein CRR-Kreditinstitut, | 34 | Aufhebung der Erlaubnis nach § 35 an ein CRR-Kreditinstitut, | ||
n | n | 35 | 1a. | ||
36 | zu den Zweigstellen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne | ||||
37 | des § 53: | ||||
38 | a) | ||||
39 | die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle sowie | ||||
40 | alle Änderungen dieser Erlaubnis, | ||||
41 | b) | ||||
42 | die gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der | ||||
43 | Zweigstelle, | ||||
44 | c) | ||||
45 | den Namen der Drittstaatengruppe, der eine Zweigstelle angehört, | ||||
35 | 2. | 46 | 2. | ||
n | 36 | die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachverhalte, | n | 47 | die in § 7a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Sachverhalte, |
37 | 3. | 48 | 3. | ||
38 | die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. | 49 | die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. | ||
39 | 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, | 50 | 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, | ||
40 | 4. | 51 | 4. | ||
41 | die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 52 | die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
42 | in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, | 53 | in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen, | ||
43 | 5. | 54 | 5. | ||
n | 44 | Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 3 und nach § 10 Absatz 3, die | n | 55 | die Anpassung der Methode nach § 6b Absatz 5 bei CRR-Instituten, |
45 | darauf beruhen, dass die Bundesanstalt festgestellt hat, dass ein CRR-Institut, | ||||
46 | insbesondere auf Grund seines Geschäftsmodells oder der geografischen Verteilung | ||||
47 | der eingegangenen Risiken, ähnlichen Risiken ausgesetzt ist oder sein könnte | ||||
48 | oder für das Finanzsystem ähnliche Risiken begründet, | ||||
49 | 6. | 56 | 6. | ||
50 | die Funktionsweise der Überprüfungs- und Bewertungssysteme der Risiken, | 57 | die Funktionsweise der Überprüfungs- und Bewertungssysteme der Risiken, | ||
51 | denen ein CRR-Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, und der Risiken, die ein | 58 | denen ein CRR-Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, und der Risiken, die ein | ||
52 | CRR-Institut nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß | 59 | CRR-Institut nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß | ||
53 | Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung | 60 | Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung | ||
54 | für das Finanzsystem darstellt, sowie die Methodik, nach der auf der Grundlage | 61 | für das Finanzsystem darstellt, sowie die Methodik, nach der auf der Grundlage | ||
55 | dieser Überprüfung Maßnahmen getroffen werden, | 62 | dieser Überprüfung Maßnahmen getroffen werden, | ||
56 | 7. | 63 | 7. | ||
57 | die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests, soweit diese über die nach | 64 | die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests, soweit diese über die nach | ||
58 | Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung | 65 | Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung | ||
59 | durchgeführten Stresstests hinaus erforderlich werden, um eine hinreichende | 66 | durchgeführten Stresstests hinaus erforderlich werden, um eine hinreichende | ||
60 | Überprüfung und Überwachung des CRR-Instituts sicherzustellen, | 67 | Überprüfung und Überwachung des CRR-Instituts sicherzustellen, | ||
61 | 8. | 68 | 8. | ||
n | 62 | Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 3 Nummer 5 oder § 10 Absatz 6 | n | 69 | Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 6 unter Angabe der Gründe, |
63 | unter Angabe der Gründe, | ||||
64 | 9. | 70 | 9. | ||
65 | alle sonstigen Maßnahmen, die die Bundesanstalt gegenüber einem CRR-Institut | 71 | alle sonstigen Maßnahmen, die die Bundesanstalt gegenüber einem CRR-Institut | ||
66 | trifft, wenn es gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder | 72 | trifft, wenn es gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder | ||
67 | die auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Anforderungen verstößt oder | 73 | die auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Anforderungen verstößt oder | ||
n | 68 | voraussichtlich verstoßen wird, jeweils unter Angabe der Gründe und | n | 74 | voraussichtlich verstoßen wird, jeweils unter Angabe der Gründe, |
69 | 10. | 75 | 10. | ||
70 | alle nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 verhängten rechtskräftig gewordenen | 76 | alle nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 verhängten rechtskräftig gewordenen | ||
71 | Bußgelder, einschließlich aller dauerhaften Untersagungen insbesondere nach § | 77 | Bußgelder, einschließlich aller dauerhaften Untersagungen insbesondere nach § | ||
t | 72 | 36. | t | 78 | 36, |
79 | 11. | ||||
80 | die von ihr erhobenen Angaben zu den Informationen, die nach Artikel 435 | ||||
81 | Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegt worden sind, | ||||
82 | und | ||||
83 | 12. | ||||
84 | den Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem CRR-Institut Geldwäsche oder | ||||
85 | Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten | ||||
86 | versucht wurden oder ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, wenn sich dieser | ||||
87 | Verdacht auf Grund der Überprüfung, insbesondere der Evaluierung der | ||||
88 | Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines | ||||
89 | CRR-Instituts ergeben hat. | ||||
73 | Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Aufsichtsbehörde in den vorstehenden | 90 | Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Aufsichtsbehörde in den vorstehenden | ||
74 | Fällen auch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die von ihr erlassenen | 91 | Fällen auch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die von ihr erlassenen | ||
75 | Maßnahmen und Bußgelder sowie den Ausgang der Rechtsmittelverfahren. | 92 | Maßnahmen und Bußgelder sowie den Ausgang der Rechtsmittelverfahren. | ||
76 | (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über | 93 | (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über | ||
77 | 1. | 94 | 1. | ||
78 | (weggefallen) | 95 | (weggefallen) | ||
79 | 2. | 96 | 2. | ||
80 | die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3, | 97 | die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3, | ||
81 | 3. | 98 | 3. | ||
82 | das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen | 99 | das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen | ||
83 | Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen, | 100 | Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen, | ||
84 | 4. | 101 | 4. | ||
85 | Entscheidungen nach § 2e, | 102 | Entscheidungen nach § 2e, | ||
86 | 5. | 103 | 5. | ||
87 | die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten | 104 | die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten | ||
88 | Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf | 105 | Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf | ||
89 | zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die | 106 | zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die | ||
90 | rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer | 107 | rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer | ||
91 | ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, | 108 | ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, | ||
92 | 6. | 109 | 6. | ||
93 | die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 4, der die Bundesanstalt | 110 | die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 4, der die Bundesanstalt | ||
94 | Tatsachen offenbaren kann, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht zu | 111 | Tatsachen offenbaren kann, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht zu | ||
95 | verstoßen, und | 112 | verstoßen, und | ||
96 | 7. | 113 | 7. | ||
97 | die Genehmigung, ein weiteres Mandat in einem Verwaltungs- oder | 114 | die Genehmigung, ein weiteres Mandat in einem Verwaltungs- oder | ||
98 | Aufsichtsorgan gemäß § 25c Absatz 2 Satz 5, § 25d Absatz 3 Satz 5 innezuhaben. | 115 | Aufsichtsorgan gemäß § 25c Absatz 2 Satz 5, § 25d Absatz 3 Satz 5 innezuhaben. | ||
99 | (3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde | 116 | (3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde | ||
100 | Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3. | 117 | Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3. | ||
101 | (4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und | 118 | (4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und | ||
102 | Marktaufsichtsbehörde | 119 | Marktaufsichtsbehörde | ||
103 | 1. | 120 | 1. | ||
104 | sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 | 121 | sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 | ||
105 | des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, | 122 | des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, | ||
106 | a) | 123 | a) | ||
107 | die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § | 124 | die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § | ||
108 | 32 und | 125 | 32 und | ||
109 | b) | 126 | b) | ||
110 | die Genehmigung, ein weiteres Mandat in dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | 127 | die Genehmigung, ein weiteres Mandat in dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | ||
111 | gemäß § 25c Absatz 2 Satz 5 oder § 25d Absatz 3 Satz 5 innezuhaben, | 128 | gemäß § 25c Absatz 2 Satz 5 oder § 25d Absatz 3 Satz 5 innezuhaben, | ||
112 | 2. | 129 | 2. | ||
113 | den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt, | 130 | den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt, | ||
114 | 3. | 131 | 3. | ||
115 | jährlich eine Zusammenfassung von allen im Zusammenhang mit der Überwachung | 132 | jährlich eine Zusammenfassung von allen im Zusammenhang mit der Überwachung | ||
116 | von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Datenbereitstellungsdiensten sowie | 133 | von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Datenbereitstellungsdiensten sowie | ||
117 | gegenüber Instituten als Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften | 134 | gegenüber Instituten als Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften | ||
118 | ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen, | 135 | ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen, | ||
119 | 4. | 136 | 4. | ||
120 | jährlich in aggregierter und anonymisierter Form Daten über strafrechtliche | 137 | jährlich in aggregierter und anonymisierter Form Daten über strafrechtliche | ||
121 | Ermittlungen und verhängte strafrechtliche Sanktionen wegen Verstößen gegen § | 138 | Ermittlungen und verhängte strafrechtliche Sanktionen wegen Verstößen gegen § | ||
122 | 54, sofern diese im Zusammenhang mit dem unerlaubten Erbringen von | 139 | 54, sofern diese im Zusammenhang mit dem unerlaubten Erbringen von | ||
123 | Finanzdienstleistungen erfolgten, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im | 140 | Finanzdienstleistungen erfolgten, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im | ||
124 | Sinne des § 2 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, | 141 | Sinne des § 2 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, | ||
125 | 5. | 142 | 5. | ||
126 | zeitgleich mit der Bekanntmachung alle im Zusammenhang mit der Überwachung | 143 | zeitgleich mit der Bekanntmachung alle im Zusammenhang mit der Überwachung | ||
127 | von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Datenbereitstellungsdiensten sowie | 144 | von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Datenbereitstellungsdiensten sowie | ||
128 | nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, | 145 | nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, | ||
129 | soweit sie Institute als finanzielle Gegenparteien von | 146 | soweit sie Institute als finanzielle Gegenparteien von | ||
130 | Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen, | 147 | Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen, | ||
131 | 6. | 148 | 6. | ||
132 | alle Bußgeldentscheidungen, die nach Maßgabe des § 60d Absatz 3 Nummer 3 | 149 | alle Bußgeldentscheidungen, die nach Maßgabe des § 60d Absatz 3 Nummer 3 | ||
133 | nicht bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen | 150 | nicht bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen | ||
134 | Bußgeldentscheidungen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren, | 151 | Bußgeldentscheidungen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren, | ||
135 | 7. | 152 | 7. | ||
136 | die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § | 153 | die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § | ||
137 | 32 Absatz 1f, | 154 | 32 Absatz 1f, | ||
138 | 8. | 155 | 8. | ||
139 | jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung | 156 | jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung | ||
140 | (EU) 2017/2402, | 157 | (EU) 2017/2402, | ||
141 | 9. | 158 | 9. | ||
142 | Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der Bundesanstalt, die auf einem Verstoß | 159 | Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der Bundesanstalt, die auf einem Verstoß | ||
143 | gegen die Artikel 19 bis 22 oder die Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) | 160 | gegen die Artikel 19 bis 22 oder die Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) | ||
144 | 2017/2402 beruhen. | 161 | 2017/2402 beruhen. | ||
145 | (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das | 162 | (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das | ||
146 | Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die | 163 | Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die | ||
147 | Entscheidungen nach § 2e. | 164 | Entscheidungen nach § 2e. | ||
148 | (6) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der | 165 | (6) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der | ||
149 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen | 166 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen | ||
150 | Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche | 167 | Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche | ||
151 | Altersversorgung unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 der | 168 | Altersversorgung unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 der | ||
152 | Verordnung (EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Behörde einer gemäß Artikel | 169 | Verordnung (EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Behörde einer gemäß Artikel | ||
153 | 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von einem Verstoß | 170 | 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von einem Verstoß | ||
154 | gegen die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung erfährt. | 171 | gegen die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung erfährt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.