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Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften | Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften | ||||
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t | 1 | Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften | t | 1 | Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften |
Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften | Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im | f | 1 | (1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im |
2 | Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen | 2 | Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen | ||
n | 3 | nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2002/87/EG des | n | 3 | nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2002/87/EG, so kann |
4 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die | 4 | die Aufsichtsbehörde nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von | ||
5 | zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und | 5 | Tochterunternehmen zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzholding- | ||
6 | Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien | 6 | Gesellschaft nur die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG | ||
7 | 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates | 7 | anwenden. | ||
8 | und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und | ||||
9 | des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie | ||||
10 | 2013/36/EU geändert worden ist, so kann die Bundesanstalt nach Konsultation | ||||
11 | der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Stellen auf die | ||||
12 | gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die einschlägigen Bestimmungen der | ||||
13 | Richtlinie 2002/87/EG anwenden. | ||||
14 | (2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im | 8 | (2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im | ||
15 | Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen | 9 | Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen | ||
16 | nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2009/138/EG, so kann | 10 | nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2009/138/EG, so kann | ||
n | 17 | die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im | n | 11 | die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im |
18 | Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die gemischte Finanzholding- | 12 | Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die gemischte Finanzholding- | ||
t | 19 | Gesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die | t | 13 | Gesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie anwenden, die sich auf die am |
20 | am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des § 8 Absatz 2 des | 14 | stärksten vertretene Finanzbranche nach § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate- | ||
21 | Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes anwenden. | 15 | Aufsichtsgesetzes bezieht. |
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