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Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- Gesellschaften | Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- Gesellschaften | ||||
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t | 1 | Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- | t | 1 | Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- |
2 | Gesellschaften | 2 | Gesellschaften |
Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- Gesellschaften | Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- Gesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer | f | 1 | (1) Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer |
2 | gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig | 2 | gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig | ||
3 | sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben | 3 | sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben | ||
4 | und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. | 4 | und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. | ||
5 | (2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- | 5 | (2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- | ||
t | 6 | Gesellschaften, die nach _§ 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3_ als | t | 6 | Gesellschaften, die übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder |
7 | übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden sind, kann die Bundesanstalt die | 7 | einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 2 Satz 2 sind, kann | ||
8 | Abberufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 verlangen und ihnen die | 8 | die Bundesanstalt die Abberufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 | ||
9 | Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn | 9 | verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder | 11 | sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmung dieses Gesetzes, | 13 | sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmung dieses Gesetzes, | ||
14 | gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen | 14 | gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen | ||
15 | Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die | 15 | Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die | ||
16 | Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzen. | 16 | Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzen. |
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