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Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in | f | 1 | (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in |
2 | einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten | 2 | einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten | ||
3 | Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind | 3 | Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer | 5 | die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer | ||
6 | Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder | 6 | Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder | ||
7 | Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen | 7 | Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen | ||
8 | vergütet werden (Einlagengeschäft), | 8 | vergütet werden (Einlagengeschäft), | ||
9 | 1a. | 9 | 1a. | ||
10 | die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte | 10 | die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte | ||
11 | (Pfandbriefgeschäft), | 11 | (Pfandbriefgeschäft), | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); | 13 | die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), | 15 | der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen | 17 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen | ||
18 | für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), | 18 | für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere | 20 | die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere | ||
21 | (Depotgeschäft), | 21 | (Depotgeschäft), | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6, | 23 | die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6, | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor | 25 | die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor | ||
26 | Fälligkeit zurückzuerwerben, | 26 | Fälligkeit zurückzuerwerben, | ||
27 | 8. | 27 | 8. | ||
28 | die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für | 28 | die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für | ||
29 | andere (Garantiegeschäft), | 29 | andere (Garantiegeschäft), | ||
30 | 9. | 30 | 9. | ||
31 | die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des | 31 | die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des | ||
32 | Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks | 32 | Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks | ||
33 | (Reisescheckgeschäft), | 33 | (Reisescheckgeschäft), | ||
34 | 10. | 34 | 10. | ||
35 | die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder | 35 | die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder | ||
36 | die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), | 36 | die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), | ||
37 | 11. | 37 | 11. | ||
38 | (weggefallen) | 38 | (weggefallen) | ||
39 | 12. | 39 | 12. | ||
40 | die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31. | 40 | die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31. | ||
41 | (1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die | 41 | (1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die | ||
42 | Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, | 42 | Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, | ||
43 | der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, | 43 | der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, | ||
44 | und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind | 44 | und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind | ||
45 | 1. | 45 | 1. | ||
46 | die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von | 46 | die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von | ||
47 | Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), | 47 | Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), | ||
48 | 1a. | 48 | 1a. | ||
49 | die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die | 49 | die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die | ||
50 | sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die | 50 | sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die | ||
51 | Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder | 51 | Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder | ||
52 | als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über | 52 | als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über | ||
53 | Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird | 53 | Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird | ||
54 | (Anlageberatung), | 54 | (Anlageberatung), | ||
55 | 1b. | 55 | 1b. | ||
56 | der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl | 56 | der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl | ||
57 | von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems | 57 | von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems | ||
58 | und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem | 58 | und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem | ||
59 | Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines | 59 | Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines | ||
60 | multilateralen Handelssystems), | 60 | multilateralen Handelssystems), | ||
61 | 1c. | 61 | 1c. | ||
62 | das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung | 62 | das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung | ||
63 | (Platzierungsgeschäft), | 63 | (Platzierungsgeschäft), | ||
64 | 1d. | 64 | 1d. | ||
65 | der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen | 65 | der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen | ||
66 | organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die | 66 | organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die | ||
67 | Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, | 67 | Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, | ||
68 | strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb | 68 | strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb | ||
69 | des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf | 69 | des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf | ||
70 | dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), | 70 | dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), | ||
71 | 2. | 71 | 2. | ||
72 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen | 72 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen | ||
73 | für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), | 73 | für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), | ||
74 | 3. | 74 | 3. | ||
75 | die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für | 75 | die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für | ||
76 | andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), | 76 | andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), | ||
77 | 4. | 77 | 4. | ||
78 | der Eigenhandel durch das | 78 | der Eigenhandel durch das | ||
79 | a) | 79 | a) | ||
80 | kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu | 80 | kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu | ||
81 | selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen | 81 | selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen | ||
82 | Kapitals, | 82 | Kapitals, | ||
83 | b) | 83 | b) | ||
84 | häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene | 84 | häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene | ||
85 | Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines | 85 | Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines | ||
86 | multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb | 86 | multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb | ||
87 | eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten | 87 | eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten | ||
88 | Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem | 88 | Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem | ||
89 | betrieben wird (systematische Internalisierung), | 89 | betrieben wird (systematische Internalisierung), | ||
90 | c) | 90 | c) | ||
91 | Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als | 91 | Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als | ||
92 | Dienstleistung für andere oder | 92 | Dienstleistung für andere oder | ||
93 | d) | 93 | d) | ||
94 | Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als | 94 | Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als | ||
95 | unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten | 95 | unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten | ||
96 | Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels | 96 | Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels | ||
97 | einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist | 97 | einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist | ||
98 | durch | 98 | durch | ||
99 | aa) | 99 | aa) | ||
100 | eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen | 100 | eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen | ||
101 | Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der | 101 | Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der | ||
102 | folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: | 102 | folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: | ||
103 | Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer | 103 | Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer | ||
104 | Hochgeschwindigkeitszugang, | 104 | Hochgeschwindigkeitszugang, | ||
105 | bb) | 105 | bb) | ||
106 | die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im | 106 | die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im | ||
107 | Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission | 107 | Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission | ||
108 | vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen | 108 | vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen | ||
109 | Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an | 109 | Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an | ||
110 | Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in | 110 | Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in | ||
111 | Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten | 111 | Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten | ||
112 | Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, | 112 | Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, | ||
113 | einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und | 113 | einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und | ||
114 | cc) | 114 | cc) | ||
115 | ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der | 115 | ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der | ||
116 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder | 116 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder | ||
117 | Stornierungen | 117 | Stornierungen | ||
118 | auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel), | 118 | auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel), | ||
119 | 5. | 119 | 5. | ||
120 | die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb | 120 | die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb | ||
121 | des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), | 121 | des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), | ||
122 | 6. | 122 | 6. | ||
123 | die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder | 123 | die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder | ||
124 | privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu | 124 | privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu | ||
125 | speichern oder zu übertragen, für andere (Kryptoverwahrgeschäft), | 125 | speichern oder zu übertragen, für andere (Kryptoverwahrgeschäft), | ||
126 | 7. | 126 | 7. | ||
127 | der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), | 127 | der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), | ||
128 | 8. | 128 | 8. | ||
129 | (weggefallen) | 129 | (weggefallen) | ||
130 | 9. | 130 | 9. | ||
131 | der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen | 131 | der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen | ||
132 | mit oder ohne Rückgriff (Factoring), | 132 | mit oder ohne Rückgriff (Factoring), | ||
133 | 10. | 133 | 10. | ||
134 | der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die | 134 | der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die | ||
135 | Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 | 135 | Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 | ||
136 | außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des | 136 | außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des | ||
137 | Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), | 137 | Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), | ||
138 | 11. | 138 | 11. | ||
139 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der | 139 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der | ||
140 | Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des | 140 | Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des | ||
141 | Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche | 141 | Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche | ||
142 | Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, | 142 | Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, | ||
143 | sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck | 143 | sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck | ||
144 | erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen | 144 | erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen | ||
145 | Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung), | 145 | Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung), | ||
146 | 12. | 146 | 12. | ||
147 | die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für | 147 | die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für | ||
148 | alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des | 148 | alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des | ||
149 | Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft). | 149 | Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft). | ||
150 | Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene | 150 | Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene | ||
151 | Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist | 151 | Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist | ||
152 | (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von | 152 | (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von | ||
153 | einem Unternehmen betrieben wird, das | 153 | einem Unternehmen betrieben wird, das | ||
154 | 1. | 154 | 1. | ||
155 | dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut zu sein, | 155 | dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut zu sein, | ||
156 | gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise | 156 | gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise | ||
157 | eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und | 157 | eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und | ||
158 | 2. | 158 | 2. | ||
159 | einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe | 159 | einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe | ||
160 | oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut | 160 | oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut | ||
161 | angehört. | 161 | angehört. | ||
162 | Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach | 162 | Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach | ||
163 | Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 | 163 | Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 | ||
164 | gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des | 164 | gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des | ||
165 | Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne | 165 | Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne | ||
166 | des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der | 166 | des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der | ||
167 | Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des | 167 | Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des | ||
168 | Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur | 168 | Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur | ||
169 | Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. | 169 | Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. | ||
170 | Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b | 170 | Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b | ||
171 | vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem | 171 | vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem | ||
172 | Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument | 172 | Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument | ||
173 | oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum | 173 | oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum | ||
174 | Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen | 174 | Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen | ||
175 | Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann | 175 | Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann | ||
176 | erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung | 176 | erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung | ||
177 | (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch | 177 | (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch | ||
178 | die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige | 178 | die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige | ||
179 | Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn | 179 | Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn | ||
180 | ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung | 180 | ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung | ||
181 | geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei | 181 | geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei | ||
182 | der Bundesanstalt gestellt hat. | 182 | der Bundesanstalt gestellt hat. | ||
183 | (1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und | 183 | (1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und | ||
184 | Finanzdienstleistungsinstitute. | 184 | Finanzdienstleistungsinstitute. | ||
185 | (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen | 185 | (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen | ||
186 | Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der | 186 | Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der | ||
187 | Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der | 187 | Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der | ||
188 | Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft | 188 | Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft | ||
189 | berufen sind. | 189 | berufen sind. | ||
190 | (3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine | 190 | (3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine | ||
191 | Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete | 191 | Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete | ||
192 | Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, | 192 | Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, | ||
193 | 1. | 193 | 1. | ||
194 | Beteiligungen zu erwerben und zu halten, | 194 | Beteiligungen zu erwerben und zu halten, | ||
195 | 2. | 195 | 2. | ||
196 | Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, | 196 | Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, | ||
197 | 3. | 197 | 3. | ||
198 | Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, | 198 | Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, | ||
199 | 4. | 199 | 4. | ||
200 | (weggefallen) | 200 | (weggefallen) | ||
201 | 5. | 201 | 5. | ||
202 | mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, | 202 | mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, | ||
203 | 6. | 203 | 6. | ||
204 | andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, | 204 | andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, | ||
205 | 7. | 205 | 7. | ||
206 | Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die | 206 | Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die | ||
207 | damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen | 207 | damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen | ||
208 | von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder | 208 | von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder | ||
209 | 8. | 209 | 8. | ||
210 | Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte). | 210 | Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte). | ||
211 | Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank | 211 | Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank | ||
212 | durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, | 212 | durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, | ||
213 | deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang | 213 | deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang | ||
214 | I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | 214 | I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | ||
215 | Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die | 215 | Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die | ||
216 | Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der | 216 | Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der | ||
217 | Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und | 217 | Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und | ||
218 | 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) erweitert wird. | 218 | 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) erweitert wird. | ||
219 | (3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte | 219 | (3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte | ||
220 | Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und | 220 | Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und | ||
221 | genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37, 38 und 39 des | 221 | genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37, 38 und 39 des | ||
222 | Wertpapierhandelsgesetzes. | 222 | Wertpapierhandelsgesetzes. | ||
223 | (3b) (weggefallen) | 223 | (3b) (weggefallen) | ||
n | 224 | (3c) (weggefallen) | n | 224 | (3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den |
225 | jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 | ||||
226 | Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets | ||||
227 | 1. | ||||
228 | Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 | ||||
229 | der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung | ||||
230 | besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf | ||||
231 | die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom | ||||
232 | 19.8.2015, S. 82) erfüllen, | ||||
233 | 2. | ||||
234 | Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft | ||||
235 | wurden, und | ||||
236 | 3. | ||||
237 | Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1. | ||||
225 | (3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im | 238 | (3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im | ||
226 | Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des | 239 | Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des | ||
227 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über | 240 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über | ||
228 | Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur | 241 | Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur | ||
n | 229 | Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). | n | 242 | Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L |
243 | 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. | ||||
244 | 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch | ||||
245 | die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden | ||||
230 | CRR-Wertpapierfirmen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapierfirmen im | 246 | ist. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapierfirmen | ||
231 | Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. CRR- | 247 | im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. | ||
232 | Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und CRR- | 248 | CRR-Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und CRR- | ||
233 | Wertpapierfirmen. Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine | 249 | Wertpapierfirmen. Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine | ||
234 | CRR-Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 | 250 | CRR-Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 | ||
235 | Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a | 251 | Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a | ||
236 | Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte oder | 252 | Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte oder | ||
237 | Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen oder Rechnungseinheiten. | 253 | Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen oder Rechnungseinheiten. | ||
238 | Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine CRR- | 254 | Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine CRR- | ||
239 | Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. | 255 | Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. | ||
240 | 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz | 256 | 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz | ||
241 | 2 Nr. 1 bis 4 erbringen. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § | 257 | 2 Nr. 1 bis 4 erbringen. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § | ||
242 | 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. | 258 | 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. | ||
243 | (3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- | 259 | (3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- | ||
244 | oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und | 260 | oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und | ||
245 | überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder | 261 | überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder | ||
246 | mittelbar zugänglich sind, einschließlich | 262 | mittelbar zugänglich sind, einschließlich | ||
247 | 1. | 263 | 1. | ||
248 | ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder | 264 | ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder | ||
249 | Terminmärkten besteht, und | 265 | Terminmärkten besteht, und | ||
250 | 2. | 266 | 2. | ||
251 | ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten | 267 | ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten | ||
252 | (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und | 268 | (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und | ||
253 | überwacht werden. | 269 | überwacht werden. | ||
254 | (4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines | 270 | (4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines | ||
255 | Instituts zugelassen ist. | 271 | Instituts zugelassen ist. | ||
256 | (5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt | 272 | (5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt | ||
257 | 1. | 273 | 1. | ||
258 | die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 | 274 | die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 | ||
259 | Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | 275 | Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | ||
260 | 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im | 276 | 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im | ||
261 | Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische | 277 | Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische | ||
262 | Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und | 278 | Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und | ||
263 | diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die | 279 | diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die | ||
264 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen | 280 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen | ||
265 | werden, | 281 | werden, | ||
266 | 2. | 282 | 2. | ||
267 | die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 | 283 | die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 | ||
268 | als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt. | 284 | als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt. | ||
269 | (5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die | 285 | (5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die | ||
270 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des | 286 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des | ||
271 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne | 287 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne | ||
272 | dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten. | 288 | dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten. | ||
273 | (5b) (weggefallen) | 289 | (5b) (weggefallen) | ||
274 | (6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne | 290 | (6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne | ||
275 | des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des | 291 | des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des | ||
276 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der | 292 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der | ||
277 | Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über | 293 | Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über | ||
278 | Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU | 294 | Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU | ||
279 | und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). | 295 | und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). | ||
280 | (7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames | 296 | (7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames | ||
281 | Mutterunternehmen haben. | 297 | Mutterunternehmen haben. | ||
282 | (7a) (weggefallen) | 298 | (7a) (weggefallen) | ||
283 | (7b) (weggefallen) | 299 | (7b) (weggefallen) | ||
284 | (7c) (weggefallen) | 300 | (7c) (weggefallen) | ||
285 | (7d) (weggefallen) | 301 | (7d) (weggefallen) | ||
286 | (7e) (weggefallen) | 302 | (7e) (weggefallen) | ||
287 | (7f) (weggefallen) | 303 | (7f) (weggefallen) | ||
288 | (8) (weggefallen) | 304 | (8) (weggefallen) | ||
289 | (9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine | 305 | (9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine | ||
290 | qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung | 306 | qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung | ||
291 | (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des | 307 | (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des | ||
292 | Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer | 308 | Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer | ||
n | 293 | Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in | n | 309 | Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in |
294 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des | 310 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des | ||
295 | Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die | 311 | Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die | ||
296 | Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des | 312 | Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des | ||
297 | Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 halten, vorausgesetzt, diese | 313 | Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 halten, vorausgesetzt, diese | ||
298 | Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die | 314 | Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die | ||
299 | Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines | 315 | Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines | ||
300 | Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. | 316 | Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. | ||
301 | (10) (weggefallen) | 317 | (10) (weggefallen) | ||
302 | (11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des | 318 | (11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des | ||
303 | § 2 Absatz 1 und 6 sind | 319 | § 2 Absatz 1 und 6 sind | ||
304 | 1. | 320 | 1. | ||
305 | Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, | 321 | Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, | ||
306 | Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar | 322 | Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar | ||
307 | sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile | 323 | sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile | ||
308 | vertreten, | 324 | vertreten, | ||
309 | 2. | 325 | 2. | ||
310 | Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit | 326 | Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit | ||
311 | Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des | 327 | Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des | ||
312 | Genossenschaftsgesetzes, | 328 | Genossenschaftsgesetzes, | ||
313 | 3. | 329 | 3. | ||
314 | Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, | 330 | Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, | ||
315 | Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die | 331 | Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die | ||
316 | ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von | 332 | ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von | ||
317 | Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel | 333 | Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel | ||
318 | vertreten, | 334 | vertreten, | ||
319 | 4. | 335 | 4. | ||
320 | sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den | 336 | sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den | ||
321 | Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit | 337 | Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit | ||
322 | von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, | 338 | von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, | ||
323 | Indices oder Messgrößen bestimmt wird, | 339 | Indices oder Messgrößen bestimmt wird, | ||
324 | 5. | 340 | 5. | ||
325 | Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des | 341 | Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des | ||
326 | Kapitalanlagegesetzbuchs, | 342 | Kapitalanlagegesetzbuchs, | ||
327 | 6. | 343 | 6. | ||
328 | Geldmarktinstrumente, | 344 | Geldmarktinstrumente, | ||
329 | 7. | 345 | 7. | ||
330 | Devisen oder Rechnungseinheiten, | 346 | Devisen oder Rechnungseinheiten, | ||
331 | 8. | 347 | 8. | ||
332 | Derivate, | 348 | Derivate, | ||
333 | 9. | 349 | 9. | ||
334 | Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, | 350 | Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, | ||
335 | Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen- | 351 | Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen- | ||
336 | Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt- | 352 | Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt- | ||
337 | Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten | 353 | Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten | ||
338 | werden dürfen (Emissionszertifikate) sowie | 354 | werden dürfen (Emissionszertifikate) sowie | ||
339 | 10. | 355 | 10. | ||
340 | Kryptowerte. | 356 | Kryptowerte. | ||
341 | Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem | 357 | Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem | ||
342 | Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten | 358 | Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten | ||
343 | mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt | 359 | mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt | ||
344 | zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen | 360 | zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen | ||
345 | gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind | 361 | gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind | ||
346 | Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 | 362 | Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 | ||
347 | mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes | 363 | mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes | ||
348 | sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder | 364 | sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder | ||
349 | öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den | 365 | öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den | ||
350 | gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen | 366 | gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen | ||
351 | oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen | 367 | oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen | ||
352 | Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient | 368 | Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient | ||
353 | und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden | 369 | und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden | ||
354 | kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind | 370 | kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind | ||
355 | 1. | 371 | 1. | ||
356 | E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | 372 | E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | ||
357 | oder | 373 | oder | ||
358 | 2. | 374 | 2. | ||
359 | ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des | 375 | ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des | ||
360 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 | 376 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 | ||
361 | Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird. | 377 | Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird. | ||
362 | Derivate sind | 378 | Derivate sind | ||
363 | 1. | 379 | 1. | ||
364 | als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder | 380 | als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder | ||
365 | Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich | 381 | Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich | ||
366 | unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet | 382 | unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet | ||
367 | (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: | 383 | (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: | ||
368 | a) | 384 | a) | ||
369 | Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, | 385 | Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, | ||
370 | b) | 386 | b) | ||
371 | Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der | 387 | Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der | ||
372 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten, | 388 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten, | ||
373 | c) | 389 | c) | ||
374 | Zinssätze oder andere Erträge, | 390 | Zinssätze oder andere Erträge, | ||
375 | d) | 391 | d) | ||
376 | Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices | 392 | Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices | ||
377 | oder Finanzmessgrößen, | 393 | oder Finanzmessgrößen, | ||
378 | e) | 394 | e) | ||
379 | Derivate oder | 395 | Derivate oder | ||
380 | f) | 396 | f) | ||
381 | Emissionszertifikate; | 397 | Emissionszertifikate; | ||
382 | 2. | 398 | 2. | ||
383 | Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere | 399 | Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere | ||
384 | physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche | 400 | physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche | ||
385 | Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, | 401 | Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, | ||
386 | sofern sie | 402 | sofern sie | ||
387 | a) | 403 | a) | ||
388 | durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht | 404 | durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht | ||
389 | geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall | 405 | geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall | ||
390 | oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, | 406 | oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, | ||
391 | b) | 407 | b) | ||
392 | auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder | 408 | auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder | ||
393 | organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein | 409 | organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein | ||
394 | organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die | 410 | organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die | ||
395 | effektiv geliefert werden müssen, oder | 411 | effektiv geliefert werden müssen, oder | ||
396 | c) | 412 | c) | ||
397 | die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der | 413 | die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der | ||
398 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken | 414 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken | ||
399 | dienen, | 415 | dienen, | ||
400 | und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten | 416 | und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten | ||
401 | Verordnung (EU) 2017/565 sind; | 417 | Verordnung (EU) 2017/565 sind; | ||
402 | 3. | 418 | 3. | ||
403 | finanzielle Differenzgeschäfte; | 419 | finanzielle Differenzgeschäfte; | ||
404 | 4. | 420 | 4. | ||
405 | als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder | 421 | als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder | ||
406 | Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von | 422 | Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von | ||
407 | Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); | 423 | Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); | ||
408 | 5. | 424 | 5. | ||
409 | Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung | 425 | Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung | ||
410 | (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 | 426 | (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 | ||
411 | erfüllen. | 427 | erfüllen. | ||
412 | (12) (weggefallen) | 428 | (12) (weggefallen) | ||
413 | (13) (weggefallen) | 429 | (13) (weggefallen) | ||
414 | (14) (weggefallen) | 430 | (14) (weggefallen) | ||
415 | (15) (weggefallen) | 431 | (15) (weggefallen) | ||
416 | (16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung | 432 | (16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung | ||
417 | nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments | 433 | nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments | ||
418 | und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in | 434 | und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in | ||
419 | Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom | 435 | Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom | ||
420 | 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom | 436 | 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom | ||
421 | 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung | 437 | 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung | ||
422 | zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die | 438 | zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die | ||
423 | von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen | 439 | von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen | ||
424 | Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der | 440 | Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der | ||
425 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme | 441 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme | ||
426 | aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im | 442 | aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im | ||
427 | Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten | 443 | Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten | ||
428 | Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein | 444 | Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein | ||
429 | System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen | 445 | System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen | ||
430 | Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine | 446 | Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine | ||
431 | Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen | 447 | Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen | ||
432 | Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der | 448 | Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der | ||
433 | Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme. | 449 | Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme. | ||
434 | (16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den | 450 | (16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den | ||
435 | Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist. | 451 | Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist. | ||
436 | (16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und | 452 | (16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und | ||
437 | beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines | 453 | beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines | ||
438 | Systems. | 454 | Systems. | ||
439 | (16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme | 455 | (16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme | ||
440 | an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, | 456 | an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, | ||
441 | Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 | 457 | Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 | ||
442 | der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und | 458 | der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und | ||
443 | Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie | 459 | Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie | ||
444 | 98/26/EG. | 460 | 98/26/EG. | ||
445 | (17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, | 461 | (17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, | ||
446 | Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im | 462 | Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im | ||
447 | Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des | 463 | Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des | ||
448 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten | 464 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten | ||
449 | (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L | 465 | (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L | ||
450 | 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer | 466 | 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer | ||
451 | Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 | 467 | Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 | ||
452 | Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines | 468 | Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines | ||
453 | Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang | 469 | Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang | ||
454 | stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten | 470 | stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten | ||
455 | dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder | 471 | dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder | ||
456 | Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem | 472 | Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem | ||
457 | Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 | 473 | Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 | ||
458 | Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie | 474 | Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie | ||
459 | 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, | 475 | 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, | ||
460 | bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten | 476 | bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten | ||
461 | Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im | 477 | Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im | ||
462 | Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e | 478 | Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e | ||
463 | der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt | 479 | der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt | ||
464 | eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von | 480 | eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von | ||
465 | Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über | 481 | Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über | ||
466 | a) | 482 | a) | ||
467 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, | 483 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, | ||
468 | b) | 484 | b) | ||
469 | Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente | 485 | Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente | ||
470 | oder | 486 | oder | ||
471 | c) | 487 | c) | ||
472 | Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten | 488 | Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten | ||
473 | dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der | 489 | dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der | ||
474 | Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene | 490 | Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene | ||
475 | Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne | 491 | Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne | ||
476 | von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend | 492 | von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend | ||
477 | ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus | 493 | ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus | ||
478 | Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern | 494 | Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern | ||
479 | sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten | 495 | sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten | ||
480 | Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen. | 496 | Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen. | ||
481 | (18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften | 497 | (18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften | ||
482 | der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die | 498 | der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die | ||
483 | Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und | 499 | Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und | ||
484 | 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf | 500 | 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf | ||
485 | beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das | 501 | beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das | ||
486 | Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das | 502 | Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das | ||
487 | Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, | 503 | Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, | ||
488 | das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen | 504 | das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen | ||
489 | sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und | 505 | sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und | ||
490 | Verwaltungsvorschriften. | 506 | Verwaltungsvorschriften. | ||
491 | (19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen: | 507 | (19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen: | ||
492 | 1. | 508 | 1. | ||
493 | die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören | 509 | die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören | ||
494 | Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne | 510 | Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne | ||
495 | des Absatzes 1a, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des | 511 | des Absatzes 1a, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des | ||
496 | Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne | 512 | Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne | ||
497 | des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des | 513 | des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des | ||
498 | Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen | 514 | Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen | ||
499 | mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 | 515 | mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 | ||
500 | Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne | 516 | Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne | ||
501 | des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; | 517 | des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; | ||
502 | 2. | 518 | 2. | ||
503 | die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und | 519 | die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und | ||
504 | Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des | 520 | Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des | ||
505 | Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des | 521 | Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des | ||
506 | § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen | 522 | § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen | ||
507 | mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten | 523 | mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten | ||
508 | Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des | 524 | Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des | ||
509 | Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen. | 525 | Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen. | ||
510 | (20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im | 526 | (20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im | ||
511 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. | 527 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. | ||
n | 512 | (21) Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, | n | 528 | (21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich |
513 | deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines | 529 | wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger | ||
514 | Instituts auswirkt. | 530 | gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des | ||
531 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d. | ||||
515 | (22) (weggefallen) | 532 | (22) (weggefallen) | ||
516 | (23) (weggefallen) | 533 | (23) (weggefallen) | ||
517 | (24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder | 534 | (24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder | ||
518 | Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende | 535 | Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende | ||
519 | Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des | 536 | Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des | ||
520 | Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten: | 537 | Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten: | ||
521 | 1. | 538 | 1. | ||
522 | Zweckgesellschaften, | 539 | Zweckgesellschaften, | ||
523 | 2. | 540 | 2. | ||
524 | Refinanzierungsmittler, | 541 | Refinanzierungsmittler, | ||
525 | 3. | 542 | 3. | ||
526 | Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, | 543 | Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, | ||
527 | 4. | 544 | 4. | ||
528 | Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen | 545 | Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen | ||
529 | Wirtschaftsraums, | 546 | Wirtschaftsraums, | ||
530 | 5. | 547 | 5. | ||
531 | Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der | 548 | Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der | ||
532 | betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder | 549 | betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder | ||
533 | 6. | 550 | 6. | ||
534 | eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung. | 551 | eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung. | ||
535 | Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche | 552 | Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche | ||
536 | Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. | 553 | Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. | ||
537 | (25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von | 554 | (25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von | ||
538 | Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände | 555 | Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände | ||
539 | aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf | 556 | aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf | ||
540 | deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder | 557 | deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder | ||
541 | Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben | 558 | Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben | ||
542 | wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang | 559 | wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang | ||
543 | einhergeht. | 560 | einhergeht. | ||
544 | (26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin | 561 | (26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin | ||
545 | besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder | 562 | besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder | ||
546 | aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von | 563 | aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von | ||
547 | Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem | 564 | Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem | ||
548 | Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren | 565 | Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren | ||
549 | Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche | 566 | Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche | ||
550 | Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. | 567 | Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. | ||
551 | (27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel | 568 | (27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel | ||
552 | 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und | 569 | 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und | ||
553 | Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. | 570 | Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. | ||
554 | (28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital | 571 | (28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital | ||
555 | gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | 572 | gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | ||
556 | Fassung. | 573 | Fassung. | ||
557 | (29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind | 574 | (29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind | ||
558 | Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, | 575 | Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, | ||
559 | 1. | 576 | 1. | ||
560 | die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine | 577 | die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine | ||
561 | Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen, | 578 | Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen, | ||
562 | 2. | 579 | 2. | ||
563 | deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen | 580 | deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen | ||
564 | Wohnungsbestand zu bewirtschaften, | 581 | Wohnungsbestand zu bewirtschaften, | ||
565 | 3. | 582 | 3. | ||
566 | die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne | 583 | die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne | ||
567 | des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf | 584 | des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf | ||
568 | a) | 585 | a) | ||
569 | die Entgegennahme von Spareinlagen, | 586 | die Entgegennahme von Spareinlagen, | ||
570 | b) | 587 | b) | ||
571 | die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und | 588 | die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und | ||
572 | c) | 589 | c) | ||
573 | die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz | 590 | die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz | ||
574 | 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I | 591 | 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I | ||
575 | S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und | 592 | S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und | ||
576 | 4. | 593 | 4. | ||
577 | die kein Handelsbuch führen, es sei denn, | 594 | die kein Handelsbuch führen, es sei denn, | ||
578 | a) | 595 | a) | ||
579 | der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der | 596 | der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der | ||
580 | Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte, | 597 | Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte, | ||
581 | b) | 598 | b) | ||
582 | die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in | 599 | die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in | ||
583 | der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und | 600 | der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und | ||
584 | c) | 601 | c) | ||
585 | der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der | 602 | der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der | ||
586 | Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme | 603 | Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme | ||
587 | aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von | 604 | aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von | ||
588 | 20 Millionen Euro. | 605 | 20 Millionen Euro. | ||
589 | Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind | 606 | Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind | ||
590 | 1. | 607 | 1. | ||
591 | unbefristete Gelder, die | 608 | unbefristete Gelder, die | ||
592 | a) | 609 | a) | ||
593 | durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als | 610 | durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als | ||
594 | Spareinlagen gekennzeichnet sind, | 611 | Spareinlagen gekennzeichnet sind, | ||
595 | b) | 612 | b) | ||
596 | nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, | 613 | nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, | ||
597 | c) | 614 | c) | ||
598 | nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen | 615 | nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen | ||
599 | Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland | 616 | Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland | ||
600 | mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen | 617 | mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen | ||
601 | dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von | 618 | dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von | ||
602 | diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § | 619 | diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § | ||
603 | 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und | 620 | 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und | ||
604 | d) | 621 | d) | ||
605 | eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen; | 622 | eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen; | ||
606 | 2. | 623 | 2. | ||
607 | Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine | 624 | Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine | ||
608 | Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten | 625 | Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten | ||
609 | Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, | 626 | Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, | ||
610 | ohne Kündigung zu verfügen; | 627 | ohne Kündigung zu verfügen; | ||
611 | 3. | 628 | 3. | ||
612 | Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden. | 629 | Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden. | ||
n | 613 | (30) Das Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Sinne dieses Gesetzes ist | n | 630 | (30) (weggefallen) |
614 | das Risiko, das aus der Anfälligkeit eines Instituts auf Grund einer | ||||
615 | Verschuldung oder bedingten Verschuldung erwächst, die unvorhergesehene | ||||
616 | Korrekturen des Geschäftsplans erforderlich machen könnte, einschließlich | ||||
617 | einer durch eine Notlage erzwungenen Veräußerung von Bilanzaktiva, die zu | ||||
618 | Verlusten oder zu Bewertungsanpassungen für die verbleibenden Bilanzaktiva | ||||
619 | führen könnte. | ||||
620 | (31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 | 631 | (31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 | ||
621 | Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des | 632 | Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des | ||
622 | Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und | 633 | Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und | ||
623 | Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden | 634 | Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden | ||
624 | Fassung. | 635 | Fassung. | ||
625 | (32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist | 636 | (32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist | ||
626 | Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes. | 637 | Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes. | ||
627 | (33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die | 638 | (33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die | ||
628 | schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die | 639 | schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die | ||
629 | Realwirtschaft haben kann. | 640 | Realwirtschaft haben kann. | ||
630 | (34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im | 641 | (34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im | ||
631 | Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen | 642 | Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen | ||
632 | Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung | 643 | Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung | ||
633 | fehlerhaft sind. | 644 | fehlerhaft sind. | ||
634 | (35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus | 645 | (35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus | ||
t | 635 | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 29 bis 31, 33, 35, | t | 646 | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, |
636 | 37, 38, 43, 44, 48, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82 und 86 der | 647 | 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 | ||
637 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013. | 648 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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