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Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge | Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge | ||||
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t | 1 | Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge | t | 1 | Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge |
Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge | Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge | ||||
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f | 1 | (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des | f | 1 | (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des |
2 | Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen | 2 | Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen | ||
3 | der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit den Worten "Aufforderung zur | 3 | der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit den Worten "Aufforderung zur | ||
4 | Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben | 4 | Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben | ||
5 | ist. Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz und für | 5 | ist. Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz und für | ||
6 | Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere | 6 | Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere | ||
7 | folgende Angaben: | 7 | folgende Angaben: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat; | 9 | welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung | 11 | wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung | ||
12 | zuständig ist; | 12 | zuständig ist; | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind; | 14 | welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind; | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder | 16 | welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder | ||
17 | dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden | 17 | dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden | ||
18 | müssen. | 18 | müssen. | ||
19 | (2) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem | 19 | (2) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem | ||
20 | anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in der | 20 | anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in der | ||
21 | oder einer der Amtssprachen dieses Staates anmelden. Die Anmeldung muss in | 21 | oder einer der Amtssprachen dieses Staates anmelden. Die Anmeldung muss in | ||
22 | deutscher Sprache mit den Worten "Anmeldung und Erläuterung einer Forderung" | 22 | deutscher Sprache mit den Worten "Anmeldung und Erläuterung einer Forderung" | ||
23 | überschrieben sein. Der Gläubiger hat auf Verlangen eine Übersetzung der | 23 | überschrieben sein. Der Gläubiger hat auf Verlangen eine Übersetzung der | ||
24 | Anmeldung und der Erläuterung vorzulegen, die von einer hierzu in dem Staat | 24 | Anmeldung und der Erläuterung vorzulegen, die von einer hierzu in dem Staat | ||
25 | nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist. | 25 | nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist. | ||
26 | (3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form | 26 | (3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form | ||
27 | über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu unterrichten. | 27 | über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu unterrichten. | ||
28 | (4) Im Rang vor den übrigen Insolvenzforderungen werden in folgender | 28 | (4) Im Rang vor den übrigen Insolvenzforderungen werden in folgender | ||
29 | Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: | 29 | Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | gedeckte Einlagen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 23 des Sanierungs- und | 31 | gedeckte Einlagen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 23 des Sanierungs- und | ||
32 | Abwicklungsgesetzes sowie Ansprüche, die auf Grund der Erfüllung eines | 32 | Abwicklungsgesetzes sowie Ansprüche, die auf Grund der Erfüllung eines | ||
33 | Entschädigungsanspruchs nach § 16 des Einlagensicherungsgesetzes auf das | 33 | Entschädigungsanspruchs nach § 16 des Einlagensicherungsgesetzes auf das | ||
34 | Einlagensicherungssystem übergegangen sind; | 34 | Einlagensicherungssystem übergegangen sind; | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | entschädigungsfähige Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 18 des | 36 | entschädigungsfähige Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 18 des | ||
37 | Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen | 37 | Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen | ||
38 | und kleinen und mittleren Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der | 38 | und kleinen und mittleren Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der | ||
39 | Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition | 39 | Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition | ||
40 | der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 | 40 | der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 | ||
41 | vom 20.5.2003, S. 36), sowie solche Einlagen bei Instituten mit Sitz in der | 41 | vom 20.5.2003, S. 36), sowie solche Einlagen bei Instituten mit Sitz in der | ||
42 | Europäischen Union, die entschädigungsfähige Einlagen wären, wenn sie nicht von | 42 | Europäischen Union, die entschädigungsfähige Einlagen wären, wenn sie nicht von | ||
43 | deren Niederlassungen außerhalb der Europäischen Union angenommen worden wären. | 43 | deren Niederlassungen außerhalb der Europäischen Union angenommen worden wären. | ||
44 | (5) Von den Forderungen im Sinne des § 38 der Insolvenzordnung werden zunächst | 44 | (5) Von den Forderungen im Sinne des § 38 der Insolvenzordnung werden zunächst | ||
45 | die Forderungen berichtigt, die keine Schuldtitel nach Absatz 6 Satz 1 sind. | 45 | die Forderungen berichtigt, die keine Schuldtitel nach Absatz 6 Satz 1 sind. | ||
46 | (6) Schuldtitel im Sinne dieses Satzes sind auf den Inhaber lautende | 46 | (6) Schuldtitel im Sinne dieses Satzes sind auf den Inhaber lautende | ||
47 | Schuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln | 47 | Schuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln | ||
48 | vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar | 48 | vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar | ||
49 | sind, sowie Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die nicht | 49 | sind, sowie Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die nicht | ||
50 | als Einlagen unter Absatz 4 Nummer 1 oder 2 fallen, die zum Zeitpunkt ihrer | 50 | als Einlagen unter Absatz 4 Nummer 1 oder 2 fallen, die zum Zeitpunkt ihrer | ||
51 | Begebung eine vertragliche Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, sofern in | 51 | Begebung eine vertragliche Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, sofern in | ||
52 | den vertraglichen Bedingungen des Schuldtitels ausdrücklich auf den durch | 52 | den vertraglichen Bedingungen des Schuldtitels ausdrücklich auf den durch | ||
53 | Absatz 5 bestimmten niedrigeren Rang im Insolvenzverfahren hingewiesen wird. | 53 | Absatz 5 bestimmten niedrigeren Rang im Insolvenzverfahren hingewiesen wird. | ||
54 | Im Fall einer Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ist der Hinweis | 54 | Im Fall einer Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ist der Hinweis | ||
55 | auch in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen. Schuldtitel, die | 55 | auch in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen. Schuldtitel, die | ||
56 | in den Anwendungsbereich des § 91 Absatz 2 des Sanierungs- und | 56 | in den Anwendungsbereich des § 91 Absatz 2 des Sanierungs- und | ||
57 | Abwicklungsgesetzes fallen, und Schuldtitel, welche von Anstalten des | 57 | Abwicklungsgesetzes fallen, und Schuldtitel, welche von Anstalten des | ||
58 | öffentlichen Rechts begeben wurden, die nicht insolvenzfähig sind, zählen | 58 | öffentlichen Rechts begeben wurden, die nicht insolvenzfähig sind, zählen | ||
59 | nicht zu den Schuldtiteln im Sinne von Satz 1. | 59 | nicht zu den Schuldtiteln im Sinne von Satz 1. | ||
60 | (7) Absatz 6 Satz 1 erfasst keine Schuldtitel, für die vereinbart ist, | 60 | (7) Absatz 6 Satz 1 erfasst keine Schuldtitel, für die vereinbart ist, | ||
61 | 1. | 61 | 1. | ||
62 | dass die Höhe des Rückzahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines | 62 | dass die Höhe des Rückzahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines | ||
63 | zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängig | 63 | zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängig | ||
64 | ist oder die Erfüllung auf andere Weise als durch Geldzahlung erfolgt, oder | 64 | ist oder die Erfüllung auf andere Weise als durch Geldzahlung erfolgt, oder | ||
65 | 2. | 65 | 2. | ||
66 | dass die Höhe des Zinszahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines | 66 | dass die Höhe des Zinszahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines | ||
67 | zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängt, | 67 | zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängt, | ||
68 | es sei denn, die Höhe des Zinszahlungsbetrages ist ausschließlich von einem | 68 | es sei denn, die Höhe des Zinszahlungsbetrages ist ausschließlich von einem | ||
69 | festen oder marktüblichen variablen Referenzzins abhängig und die Erfüllung | 69 | festen oder marktüblichen variablen Referenzzins abhängig und die Erfüllung | ||
70 | erfolgt durch Geldzahlung. | 70 | erfolgt durch Geldzahlung. | ||
71 | Die Höhe des Rückzahlungsbetrages oder des Zinszahlungsbetrages gilt nicht | 71 | Die Höhe des Rückzahlungsbetrages oder des Zinszahlungsbetrages gilt nicht | ||
72 | bereits deshalb als vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der | 72 | bereits deshalb als vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der | ||
73 | Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängig, weil der | 73 | Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängig, weil der | ||
74 | Schuldtitel auf eine andere als die Landeswährung des Emittenten lautet, | 74 | Schuldtitel auf eine andere als die Landeswährung des Emittenten lautet, | ||
75 | sofern Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsforderung auf dieselbe Währung | 75 | sofern Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsforderung auf dieselbe Währung | ||
76 | lauten. | 76 | lauten. | ||
t | t | 77 | (7a) Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer | ||
78 | 119 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden erst nach allen anderen | ||||
79 | Forderungen berichtigt. Dies gilt auch, sofern diese Instrumente nur teilweise | ||||
80 | als Eigenmittel anerkannt sind. Andere Forderungen im Sinne des Satzes 1 sind | ||||
81 | auch Forderungen, für die ein vertraglicher Nachrang vereinbart wurde, der sie | ||||
82 | mit Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten gleichstellt. Darüber hinaus | ||||
83 | gelten als andere Forderungen auch die Beteiligungen an einem | ||||
84 | Tochterunternehmen von 10 Prozent oder weniger des Kapitals oder der | ||||
85 | Stimmrechte, die sich nicht im Eigentum des Mutterunternehmens befinden, | ||||
86 | sofern diese Beteiligungen aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages nicht | ||||
87 | als Eigenmittelinstrumente anerkannt sind. Forderungen aus | ||||
88 | Eigenmittelinstrumenten werden in folgender Rangfolge berichtigt: | ||||
89 | 1. | ||||
90 | Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit vertraglicher Nachrangklausel, | ||||
91 | die als Instrumente des Ergänzungskapitals anrechenbar sind, | ||||
92 | 2. | ||||
93 | Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit vertraglicher Nachrangklausel, | ||||
94 | die als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals anrechenbar sind, | ||||
95 | 3. | ||||
96 | Forderungen aus Eigenmittelinstrumenten mit oder ohne vertraglicher | ||||
97 | Nachrangklausel, die als Instrumente des harten Kernkapitals anrechenbar sind. | ||||
77 | (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 98 | (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
78 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 99 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
79 | Bestimmungen über die Merkmale der vom Anwendungsbereich des Absatzes 7 | 100 | Bestimmungen über die Merkmale der vom Anwendungsbereich des Absatzes 7 | ||
80 | erfassten Schuldtitel zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann | 101 | erfassten Schuldtitel zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann | ||
81 | die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 durch | 102 | die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 durch | ||
82 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | 103 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | ||
83 | übertragen. | 104 | übertragen. | ||
84 | (9) Für Schuldtitel, die vor dem 21. Juli 2018 begeben worden sind, gilt § | 105 | (9) Für Schuldtitel, die vor dem 21. Juli 2018 begeben worden sind, gilt § | ||
85 | 46f Absatz 5 bis 7 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli 2018 | 106 | 46f Absatz 5 bis 7 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli 2018 | ||
86 | geltenden Fassung fort. Im Insolvenzverfahren haben vor dem 21. Juli 2018 | 107 | geltenden Fassung fort. Im Insolvenzverfahren haben vor dem 21. Juli 2018 | ||
87 | begebene Schuldtitel im Sinne des § 46f Absatz 6 Satz 1 des | 108 | begebene Schuldtitel im Sinne des § 46f Absatz 6 Satz 1 des | ||
88 | Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli 2018 geltenden Fassung den | 109 | Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli 2018 geltenden Fassung den | ||
89 | gleichen Rang wie Schuldtitel im Sinne des Absatzes 6 Satz 1. | 110 | gleichen Rang wie Schuldtitel im Sinne des Absatzes 6 Satz 1. |
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