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(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(3b) (weggefallen)
(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets
1(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. 2Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. 3E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.
(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt
1(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 2Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b) (weggefallen)
(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(7a) (weggefallen)
(7b) (weggefallen)
(7c) (weggefallen)
(7d) (weggefallen)
(7e) (weggefallen)
(7f) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) 1Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. 2Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. 3Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.
(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
(15) (weggefallen)
1(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. 2Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. 3System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.
(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.
(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.
(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über
(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:
(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
1(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. 2Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.
(22) (weggefallen)
(23) (weggefallen)
(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,
(30) (weggefallen)
(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.
(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.
(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in | f | 1 | (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in |
2 | einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten | 2 | einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten | ||
3 | Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind | 3 | Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer | 5 | die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer | ||
6 | Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder | 6 | Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder | ||
7 | Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen | 7 | Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen | ||
8 | vergütet werden (Einlagengeschäft), | 8 | vergütet werden (Einlagengeschäft), | ||
9 | 1a. | 9 | 1a. | ||
10 | die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte | 10 | die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte | ||
11 | (Pfandbriefgeschäft), | 11 | (Pfandbriefgeschäft), | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); | 13 | die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), | 15 | der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen | 17 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen | ||
18 | für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), | 18 | für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere | 20 | die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere | ||
21 | (Depotgeschäft), | 21 | (Depotgeschäft), | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6, | 23 | die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6, | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor | 25 | die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor | ||
26 | Fälligkeit zurückzuerwerben, | 26 | Fälligkeit zurückzuerwerben, | ||
27 | 8. | 27 | 8. | ||
28 | die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für | 28 | die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für | ||
29 | andere (Garantiegeschäft), | 29 | andere (Garantiegeschäft), | ||
30 | 9. | 30 | 9. | ||
31 | die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des | 31 | die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des | ||
32 | Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks | 32 | Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks | ||
33 | (Reisescheckgeschäft), | 33 | (Reisescheckgeschäft), | ||
34 | 10. | 34 | 10. | ||
35 | die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder | 35 | die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder | ||
36 | die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), | 36 | die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), | ||
37 | 11. | 37 | 11. | ||
38 | (weggefallen) | 38 | (weggefallen) | ||
39 | 12. | 39 | 12. | ||
40 | die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31. | 40 | die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31. | ||
41 | (1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die | 41 | (1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die | ||
42 | Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, | 42 | Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, | ||
43 | der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, | 43 | der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, | ||
44 | und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind | 44 | und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind | ||
45 | 1. | 45 | 1. | ||
46 | die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von | 46 | die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von | ||
47 | Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), | 47 | Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), | ||
48 | 1a. | 48 | 1a. | ||
49 | die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die | 49 | die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die | ||
50 | sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die | 50 | sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die | ||
51 | Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder | 51 | Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder | ||
52 | als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über | 52 | als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über | ||
53 | Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird | 53 | Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird | ||
54 | (Anlageberatung), | 54 | (Anlageberatung), | ||
55 | 1b. | 55 | 1b. | ||
56 | der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl | 56 | der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl | ||
57 | von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems | 57 | von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems | ||
58 | und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem | 58 | und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem | ||
59 | Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines | 59 | Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines | ||
60 | multilateralen Handelssystems), | 60 | multilateralen Handelssystems), | ||
61 | 1c. | 61 | 1c. | ||
62 | das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung | 62 | das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung | ||
63 | (Platzierungsgeschäft), | 63 | (Platzierungsgeschäft), | ||
64 | 1d. | 64 | 1d. | ||
65 | der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen | 65 | der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen | ||
66 | organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die | 66 | organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die | ||
67 | Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, | 67 | Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, | ||
68 | strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb | 68 | strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb | ||
69 | des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf | 69 | des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf | ||
70 | dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), | 70 | dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), | ||
71 | 2. | 71 | 2. | ||
72 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen | 72 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen | ||
73 | für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), | 73 | für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), | ||
74 | 3. | 74 | 3. | ||
75 | die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für | 75 | die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für | ||
76 | andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), | 76 | andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), | ||
77 | 4. | 77 | 4. | ||
78 | der Eigenhandel durch das | 78 | der Eigenhandel durch das | ||
79 | a) | 79 | a) | ||
80 | kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu | 80 | kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu | ||
81 | selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen | 81 | selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen | ||
82 | Kapitals, | 82 | Kapitals, | ||
83 | b) | 83 | b) | ||
84 | häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene | 84 | häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene | ||
85 | Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines | 85 | Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines | ||
86 | multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb | 86 | multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb | ||
87 | eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten | 87 | eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten | ||
88 | Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem | 88 | Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem | ||
89 | betrieben wird (systematische Internalisierung), | 89 | betrieben wird (systematische Internalisierung), | ||
90 | c) | 90 | c) | ||
91 | Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als | 91 | Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als | ||
92 | Dienstleistung für andere oder | 92 | Dienstleistung für andere oder | ||
93 | d) | 93 | d) | ||
94 | Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als | 94 | Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als | ||
95 | unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten | 95 | unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten | ||
96 | Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels | 96 | Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels | ||
97 | einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist | 97 | einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist | ||
98 | durch | 98 | durch | ||
99 | aa) | 99 | aa) | ||
100 | eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen | 100 | eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen | ||
101 | Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der | 101 | Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der | ||
102 | folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: | 102 | folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: | ||
103 | Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer | 103 | Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer | ||
104 | Hochgeschwindigkeitszugang, | 104 | Hochgeschwindigkeitszugang, | ||
105 | bb) | 105 | bb) | ||
106 | die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im | 106 | die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im | ||
107 | Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission | 107 | Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission | ||
108 | vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen | 108 | vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen | ||
109 | Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an | 109 | Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an | ||
110 | Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in | 110 | Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in | ||
111 | Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten | 111 | Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten | ||
112 | Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, | 112 | Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, | ||
113 | einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und | 113 | einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und | ||
114 | cc) | 114 | cc) | ||
115 | ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der | 115 | ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der | ||
116 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder | 116 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder | ||
117 | Stornierungen | 117 | Stornierungen | ||
118 | auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel), | 118 | auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel), | ||
119 | 5. | 119 | 5. | ||
120 | die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb | 120 | die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb | ||
121 | des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), | 121 | des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), | ||
122 | 6. | 122 | 6. | ||
123 | das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft durch | 123 | das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft durch | ||
124 | a) | 124 | a) | ||
125 | die Verwahrung und Verwaltung kryptografischer Instrumente für andere oder | 125 | die Verwahrung und Verwaltung kryptografischer Instrumente für andere oder | ||
126 | b) | 126 | b) | ||
127 | die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu | 127 | die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu | ||
128 | dienen, kryptografische Instrumente oder Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile | 128 | dienen, kryptografische Instrumente oder Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile | ||
129 | oder in- und ausländische Wertpapiere, die unter Verwendung der Distributed- | 129 | oder in- und ausländische Wertpapiere, die unter Verwendung der Distributed- | ||
130 | Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert | 130 | Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert | ||
131 | werden können, zu speichern oder darüber zu verfügen, | 131 | werden können, zu speichern oder darüber zu verfügen, | ||
n | 132 | Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale | n | ||
133 | Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen | ||||
134 | Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status | ||||
135 | einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen | ||||
136 | Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder | ||||
137 | Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf | ||||
138 | elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine | ||||
139 | kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind | ||||
140 | 1. | ||||
141 | E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des | ||||
142 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, | ||||
143 | 2. | ||||
144 | monetäre Werte, die die Vorgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des | ||||
145 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen oder nur für Zahlungsvorgänge im Sinne | ||||
146 | des § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt | ||||
147 | werden, | ||||
148 | 3. | ||||
149 | Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) | ||||
150 | 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte | ||||
151 | für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) | ||||
152 | Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 | ||||
153 | vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, | ||||
154 | 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, im Anwendungsbereich der Verordnung | ||||
155 | (EU) 2023/1114 und | ||||
156 | 4. | ||||
157 | Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes. | ||||
158 | 7. | 132 | 7. | ||
159 | der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), | 133 | der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), | ||
160 | 8. | 134 | 8. | ||
161 | die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über | 135 | die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über | ||
162 | elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung), | 136 | elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung), | ||
163 | 9. | 137 | 9. | ||
164 | der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen | 138 | der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen | ||
165 | mit oder ohne Rückgriff (Factoring), | 139 | mit oder ohne Rückgriff (Factoring), | ||
166 | 10. | 140 | 10. | ||
167 | der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die | 141 | der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die | ||
168 | Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 | 142 | Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 | ||
169 | außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des | 143 | außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des | ||
170 | Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), | 144 | Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), | ||
171 | 11. | 145 | 11. | ||
172 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der | 146 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der | ||
173 | Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des | 147 | Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des | ||
174 | Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche | 148 | Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche | ||
175 | Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, | 149 | Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, | ||
176 | sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck | 150 | sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck | ||
177 | erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen | 151 | erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen | ||
178 | Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung), | 152 | Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung), | ||
179 | 12. | 153 | 12. | ||
180 | die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für | 154 | die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für | ||
181 | alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des | 155 | alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des | ||
182 | Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft). | 156 | Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft). | ||
183 | Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene | 157 | Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene | ||
184 | Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist | 158 | Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist | ||
185 | (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von | 159 | (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von | ||
186 | einem Unternehmen betrieben wird, das | 160 | einem Unternehmen betrieben wird, das | ||
187 | 1. | 161 | 1. | ||
188 | dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder | 162 | dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder | ||
189 | Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der | 163 | Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der | ||
190 | einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und | 164 | einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und | ||
191 | 2. | 165 | 2. | ||
192 | einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe | 166 | einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe | ||
193 | oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut | 167 | oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut | ||
194 | angehört. | 168 | angehört. | ||
195 | Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach | 169 | Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach | ||
196 | Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 | 170 | Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 | ||
197 | gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des | 171 | gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des | ||
198 | Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne | 172 | Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne | ||
199 | des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der | 173 | des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der | ||
200 | Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des | 174 | Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des | ||
201 | Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur | 175 | Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur | ||
202 | Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. | 176 | Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. | ||
203 | Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b | 177 | Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b | ||
204 | vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem | 178 | vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem | ||
205 | Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument | 179 | Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument | ||
206 | oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum | 180 | oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum | ||
207 | Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen | 181 | Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen | ||
208 | Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann | 182 | Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann | ||
209 | erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung | 183 | erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung | ||
210 | (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch | 184 | (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch | ||
211 | die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige | 185 | die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige | ||
212 | Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn | 186 | Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn | ||
213 | ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung | 187 | ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung | ||
214 | geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei | 188 | geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei | ||
t | 215 | der Bundesanstalt gestellt hat. | t | 189 | der Bundesanstalt gestellt hat. Kryptografische Instrumente im Sinne dieses |
190 | Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank | ||||
191 | oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den | ||||
192 | gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen | ||||
193 | oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen | ||||
194 | Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient | ||||
195 | und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden | ||||
196 | kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind | ||||
197 | 1. | ||||
198 | E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des | ||||
199 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, | ||||
200 | 2. | ||||
201 | monetäre Werte, die die Vorgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des | ||||
202 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen oder nur für Zahlungsvorgänge im Sinne | ||||
203 | des § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt | ||||
204 | werden, | ||||
205 | 3. | ||||
206 | Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) | ||||
207 | 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte | ||||
208 | für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) | ||||
209 | Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 | ||||
210 | vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, | ||||
211 | 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, im Anwendungsbereich der Verordnung | ||||
212 | (EU) 2023/1114 und | ||||
213 | 4. | ||||
214 | Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes. | ||||
216 | (1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und | 215 | (1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und | ||
217 | Finanzdienstleistungsinstitute. | 216 | Finanzdienstleistungsinstitute. | ||
218 | (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen | 217 | (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen | ||
219 | Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der | 218 | Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der | ||
220 | Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der | 219 | Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der | ||
221 | Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft | 220 | Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft | ||
222 | berufen sind. | 221 | berufen sind. | ||
223 | (3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine | 222 | (3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine | ||
224 | Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete | 223 | Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete | ||
225 | Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, | 224 | Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, | ||
226 | 1. | 225 | 1. | ||
227 | Beteiligungen zu erwerben und zu halten, | 226 | Beteiligungen zu erwerben und zu halten, | ||
228 | 2. | 227 | 2. | ||
229 | Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, | 228 | Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, | ||
230 | 3. | 229 | 3. | ||
231 | Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, | 230 | Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein, | ||
232 | 4. | 231 | 4. | ||
233 | (weggefallen) | 232 | (weggefallen) | ||
234 | 5. | 233 | 5. | ||
235 | mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, | 234 | mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, | ||
236 | 6. | 235 | 6. | ||
237 | andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, | 236 | andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, | ||
238 | 7. | 237 | 7. | ||
239 | Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die | 238 | Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die | ||
240 | damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen | 239 | damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen | ||
241 | von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder | 240 | von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder | ||
242 | 8. | 241 | 8. | ||
243 | Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte). | 242 | Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte). | ||
244 | Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank | 243 | Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank | ||
245 | durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | 244 | durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
246 | weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in | 245 | weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in | ||
247 | einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie | 246 | einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie | ||
248 | 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über | 247 | 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über | ||
249 | den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von | 248 | den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von | ||
250 | Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG | 249 | Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG | ||
251 | und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom | 250 | und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom | ||
252 | 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 | 251 | 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 | ||
253 | vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L | 252 | vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L | ||
254 | 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist. | 253 | 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist. | ||
255 | (3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte | 254 | (3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte | ||
256 | Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 | 255 | Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 | ||
257 | Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes. | 256 | Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes. | ||
258 | (3b) (weggefallen) | 257 | (3b) (weggefallen) | ||
259 | (3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den | 258 | (3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den | ||
260 | jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 | 259 | jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 | ||
261 | Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets | 260 | Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets | ||
262 | 1. | 261 | 1. | ||
263 | Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 | 262 | Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 | ||
264 | der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung | 263 | der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung | ||
265 | besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf | 264 | besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf | ||
266 | die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom | 265 | die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom | ||
267 | 19.8.2015, S. 82) erfüllen, | 266 | 19.8.2015, S. 82) erfüllen, | ||
268 | 2. | 267 | 2. | ||
269 | Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft | 268 | Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft | ||
270 | wurden, und | 269 | wurden, und | ||
271 | 3. | 270 | 3. | ||
272 | Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1. | 271 | Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1. | ||
273 | (3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im | 272 | (3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im | ||
274 | Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des | 273 | Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des | ||
275 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über | 274 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über | ||
276 | Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) | 275 | Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) | ||
277 | Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 | 276 | Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 | ||
278 | vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L | 277 | vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L | ||
279 | 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. | 278 | 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. | ||
280 | L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR- | 279 | L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR- | ||
281 | Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. | 280 | Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. | ||
282 | Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des | 281 | Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des | ||
283 | Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne | 282 | Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne | ||
284 | des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. | 283 | des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. | ||
285 | (3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- | 284 | (3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- | ||
286 | oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und | 285 | oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und | ||
287 | überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder | 286 | überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder | ||
288 | mittelbar zugänglich sind, einschließlich | 287 | mittelbar zugänglich sind, einschließlich | ||
289 | 1. | 288 | 1. | ||
290 | ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder | 289 | ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder | ||
291 | Terminmärkten besteht, und | 290 | Terminmärkten besteht, und | ||
292 | 2. | 291 | 2. | ||
293 | ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten | 292 | ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten | ||
294 | (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und | 293 | (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und | ||
295 | überwacht werden. | 294 | überwacht werden. | ||
296 | (4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines | 295 | (4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines | ||
297 | Instituts zugelassen ist. | 296 | Instituts zugelassen ist. | ||
298 | (5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt | 297 | (5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt | ||
299 | 1. | 298 | 1. | ||
300 | die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 | 299 | die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 | ||
301 | Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | 300 | Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | ||
302 | 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im | 301 | 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im | ||
303 | Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische | 302 | Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische | ||
304 | Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und | 303 | Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und | ||
305 | diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die | 304 | diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die | ||
306 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen | 305 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen | ||
307 | werden, | 306 | werden, | ||
308 | 2. | 307 | 2. | ||
309 | die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 | 308 | die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 | ||
310 | als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt. | 309 | als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt. | ||
311 | (5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die | 310 | (5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die | ||
312 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des | 311 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des | ||
313 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne | 312 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne | ||
314 | dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten. | 313 | dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten. | ||
315 | (5b) (weggefallen) | 314 | (5b) (weggefallen) | ||
316 | (6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne | 315 | (6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne | ||
317 | des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des | 316 | des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des | ||
318 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der | 317 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der | ||
319 | Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über | 318 | Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über | ||
320 | Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU | 319 | Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU | ||
321 | und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). | 320 | und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). | ||
322 | (7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames | 321 | (7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames | ||
323 | Mutterunternehmen haben. | 322 | Mutterunternehmen haben. | ||
324 | (7a) (weggefallen) | 323 | (7a) (weggefallen) | ||
325 | (7b) (weggefallen) | 324 | (7b) (weggefallen) | ||
326 | (7c) (weggefallen) | 325 | (7c) (weggefallen) | ||
327 | (7d) (weggefallen) | 326 | (7d) (weggefallen) | ||
328 | (7e) (weggefallen) | 327 | (7e) (weggefallen) | ||
329 | (7f) (weggefallen) | 328 | (7f) (weggefallen) | ||
330 | (8) (weggefallen) | 329 | (8) (weggefallen) | ||
331 | (9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine | 330 | (9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine | ||
332 | qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung | 331 | qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung | ||
333 | (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des | 332 | (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des | ||
334 | Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer | 333 | Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer | ||
335 | Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in | 334 | Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in | ||
336 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des | 335 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des | ||
337 | Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die | 336 | Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die | ||
338 | Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im | 337 | Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im | ||
339 | Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 | 338 | Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 | ||
340 | Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese | 339 | Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese | ||
341 | Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die | 340 | Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die | ||
342 | Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines | 341 | Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines | ||
343 | Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. | 342 | Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. | ||
344 | (10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein | 343 | (10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein | ||
345 | übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von | 344 | übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von | ||
346 | Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen | 345 | Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen | ||
347 | Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei | 346 | Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei | ||
348 | Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung | 347 | Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung | ||
349 | von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen | 348 | von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen | ||
350 | Dienstleistungen wesentlich sind. | 349 | Dienstleistungen wesentlich sind. | ||
351 | (11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des | 350 | (11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des | ||
352 | § 2 Absatz 1 und 6 sind | 351 | § 2 Absatz 1 und 6 sind | ||
353 | 1. | 352 | 1. | ||
354 | Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, | 353 | Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, | ||
355 | rechtsfähigen Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie | 354 | rechtsfähigen Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie | ||
356 | Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien | 355 | Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien | ||
357 | vergleichbare Anteile vertreten, | 356 | vergleichbare Anteile vertreten, | ||
358 | 2. | 357 | 2. | ||
359 | Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit | 358 | Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit | ||
360 | Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des | 359 | Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des | ||
361 | Genossenschaftsgesetzes, | 360 | Genossenschaftsgesetzes, | ||
362 | 3. | 361 | 3. | ||
363 | Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, | 362 | Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, | ||
364 | Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die | 363 | Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die | ||
365 | ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von | 364 | ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von | ||
366 | Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel | 365 | Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel | ||
367 | vertreten, | 366 | vertreten, | ||
368 | 4. | 367 | 4. | ||
369 | sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den | 368 | sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den | ||
370 | Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit | 369 | Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit | ||
371 | von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, | 370 | von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, | ||
372 | Indices oder Messgrößen bestimmt wird, | 371 | Indices oder Messgrößen bestimmt wird, | ||
373 | 5. | 372 | 5. | ||
374 | Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des | 373 | Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des | ||
375 | Kapitalanlagegesetzbuchs, | 374 | Kapitalanlagegesetzbuchs, | ||
376 | 6. | 375 | 6. | ||
377 | Geldmarktinstrumente, | 376 | Geldmarktinstrumente, | ||
378 | 7. | 377 | 7. | ||
379 | Devisen oder Rechnungseinheiten, | 378 | Devisen oder Rechnungseinheiten, | ||
380 | 8. | 379 | 8. | ||
381 | Derivate, | 380 | Derivate, | ||
382 | 9. | 381 | 9. | ||
383 | Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, | 382 | Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, | ||
384 | Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen- | 383 | Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen- | ||
385 | Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt- | 384 | Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt- | ||
386 | Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten | 385 | Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten | ||
387 | werden dürfen (Emissionszertifikate), | 386 | werden dürfen (Emissionszertifikate), | ||
388 | 10. | 387 | 10. | ||
389 | (weggefallen) | 388 | (weggefallen) | ||
390 | 11. | 389 | 11. | ||
391 | für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der | 390 | für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der | ||
392 | Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. | 391 | Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. | ||
393 | Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen | 392 | Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen | ||
394 | und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 | 393 | und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 | ||
395 | (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene | 394 | (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene | ||
396 | Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente). | 395 | Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente). | ||
397 | Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem | 396 | Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem | ||
398 | Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten | 397 | Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten | ||
399 | mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt | 398 | mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt | ||
400 | zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen | 399 | zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen | ||
401 | gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind | 400 | gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind | ||
402 | Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 | 401 | Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 | ||
403 | mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte sind solche im Sinne des | 402 | mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte sind solche im Sinne des | ||
404 | Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Keine Kryptowerte | 403 | Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Keine Kryptowerte | ||
405 | im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der | 404 | im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der | ||
406 | Verordnung (EU) 2023/1114. Derivate sind | 405 | Verordnung (EU) 2023/1114. Derivate sind | ||
407 | 1. | 406 | 1. | ||
408 | als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder | 407 | als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder | ||
409 | Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich | 408 | Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich | ||
410 | unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet | 409 | unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet | ||
411 | (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: | 410 | (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: | ||
412 | a) | 411 | a) | ||
413 | Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, | 412 | Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, | ||
414 | b) | 413 | b) | ||
415 | Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der | 414 | Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der | ||
416 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, Rechnungseinheiten oder | 415 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, Rechnungseinheiten oder | ||
417 | Kryptowerte, | 416 | Kryptowerte, | ||
418 | c) | 417 | c) | ||
419 | Zinssätze oder andere Erträge, | 418 | Zinssätze oder andere Erträge, | ||
420 | d) | 419 | d) | ||
421 | Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices | 420 | Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices | ||
422 | oder Finanzmessgrößen, | 421 | oder Finanzmessgrößen, | ||
423 | e) | 422 | e) | ||
424 | Derivate oder | 423 | Derivate oder | ||
425 | f) | 424 | f) | ||
426 | Emissionszertifikate; | 425 | Emissionszertifikate; | ||
427 | 2. | 426 | 2. | ||
428 | Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere | 427 | Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere | ||
429 | physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche | 428 | physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche | ||
430 | Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, | 429 | Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, | ||
431 | sofern sie | 430 | sofern sie | ||
432 | a) | 431 | a) | ||
433 | durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht | 432 | durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht | ||
434 | geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall | 433 | geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall | ||
435 | oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, | 434 | oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, | ||
436 | b) | 435 | b) | ||
437 | auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder | 436 | auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder | ||
438 | organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein | 437 | organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein | ||
439 | organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die | 438 | organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die | ||
440 | effektiv geliefert werden müssen, oder | 439 | effektiv geliefert werden müssen, oder | ||
441 | c) | 440 | c) | ||
442 | die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der | 441 | die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der | ||
443 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken | 442 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken | ||
444 | dienen, | 443 | dienen, | ||
445 | und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten | 444 | und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten | ||
446 | Verordnung (EU) 2017/565 sind; | 445 | Verordnung (EU) 2017/565 sind; | ||
447 | 3. | 446 | 3. | ||
448 | finanzielle Differenzgeschäfte; | 447 | finanzielle Differenzgeschäfte; | ||
449 | 4. | 448 | 4. | ||
450 | als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder | 449 | als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder | ||
451 | Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von | 450 | Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von | ||
452 | Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); | 451 | Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); | ||
453 | 5. | 452 | 5. | ||
454 | Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung | 453 | Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung | ||
455 | (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 | 454 | (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 | ||
456 | erfüllen. | 455 | erfüllen. | ||
457 | (12) (weggefallen) | 456 | (12) (weggefallen) | ||
458 | (13) (weggefallen) | 457 | (13) (weggefallen) | ||
459 | (14) (weggefallen) | 458 | (14) (weggefallen) | ||
460 | (15) (weggefallen) | 459 | (15) (weggefallen) | ||
461 | (16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung | 460 | (16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung | ||
462 | nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments | 461 | nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments | ||
463 | und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in | 462 | und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in | ||
464 | Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom | 463 | Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom | ||
465 | 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom | 464 | 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom | ||
466 | 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung | 465 | 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung | ||
467 | zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die | 466 | zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die | ||
468 | von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen | 467 | von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen | ||
469 | Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der | 468 | Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der | ||
470 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme | 469 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme | ||
471 | aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im | 470 | aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im | ||
472 | Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten | 471 | Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten | ||
473 | Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein | 472 | Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein | ||
474 | System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen | 473 | System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen | ||
475 | Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine | 474 | Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine | ||
476 | Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen | 475 | Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen | ||
477 | Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der | 476 | Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der | ||
478 | Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme. | 477 | Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme. | ||
479 | (16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den | 478 | (16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den | ||
480 | Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist. | 479 | Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist. | ||
481 | (16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und | 480 | (16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und | ||
482 | beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines | 481 | beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines | ||
483 | Systems. | 482 | Systems. | ||
484 | (16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme | 483 | (16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme | ||
485 | an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, | 484 | an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, | ||
486 | Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 | 485 | Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 | ||
487 | der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und | 486 | der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und | ||
488 | Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie | 487 | Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie | ||
489 | 98/26/EG. | 488 | 98/26/EG. | ||
490 | (17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, | 489 | (17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, | ||
491 | Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im | 490 | Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im | ||
492 | Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des | 491 | Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des | ||
493 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten | 492 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten | ||
494 | (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L | 493 | (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L | ||
495 | 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer | 494 | 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer | ||
496 | Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 | 495 | Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 | ||
497 | Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines | 496 | Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines | ||
498 | Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang | 497 | Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang | ||
499 | stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten | 498 | stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten | ||
500 | dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder | 499 | dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder | ||
501 | Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem | 500 | Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem | ||
502 | Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 | 501 | Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 | ||
503 | Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie | 502 | Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie | ||
504 | 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, | 503 | 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, | ||
505 | bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten | 504 | bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten | ||
506 | Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im | 505 | Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im | ||
507 | Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e | 506 | Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e | ||
508 | der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt | 507 | der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt | ||
509 | eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von | 508 | eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von | ||
510 | Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über | 509 | Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über | ||
511 | a) | 510 | a) | ||
512 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, | 511 | die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, | ||
513 | b) | 512 | b) | ||
514 | Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente | 513 | Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente | ||
515 | oder | 514 | oder | ||
516 | c) | 515 | c) | ||
517 | Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten | 516 | Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten | ||
518 | dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der | 517 | dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der | ||
519 | Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene | 518 | Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene | ||
520 | Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne | 519 | Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne | ||
521 | von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend | 520 | von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend | ||
522 | ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus | 521 | ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus | ||
523 | Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern | 522 | Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern | ||
524 | sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten | 523 | sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten | ||
525 | Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen. | 524 | Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen. | ||
526 | (18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften | 525 | (18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften | ||
527 | der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die | 526 | der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die | ||
528 | Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und | 527 | Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und | ||
529 | 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf | 528 | 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf | ||
530 | beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das | 529 | beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das | ||
531 | Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das | 530 | Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das | ||
532 | Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, | 531 | Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, | ||
533 | das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen | 532 | das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen | ||
534 | sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und | 533 | sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und | ||
535 | Verwaltungsvorschriften. | 534 | Verwaltungsvorschriften. | ||
536 | (19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen: | 535 | (19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen: | ||
537 | 1. | 536 | 1. | ||
538 | die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören | 537 | die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören | ||
539 | Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne | 538 | Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne | ||
540 | des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, | 539 | des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, | ||
541 | Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, | 540 | Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, | ||
542 | extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des | 541 | extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des | ||
543 | Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter | 542 | Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter | ||
544 | von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland | 543 | von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland | ||
545 | sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des | 544 | sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des | ||
546 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz | 545 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz | ||
547 | 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an und Institute im Sinne | 546 | 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an und Institute im Sinne | ||
548 | des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes; | 547 | des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes; | ||
549 | 2. | 548 | 2. | ||
550 | die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und | 549 | die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und | ||
551 | Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des | 550 | Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des | ||
552 | Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des | 551 | Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des | ||
553 | § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen | 552 | § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen | ||
554 | mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten | 553 | mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten | ||
555 | Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des | 554 | Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des | ||
556 | Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen. | 555 | Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen. | ||
557 | (20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im | 556 | (20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im | ||
558 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. | 557 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. | ||
559 | (21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich | 558 | (21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich | ||
560 | wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger | 559 | wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger | ||
561 | gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des | 560 | gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des | ||
562 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d. | 561 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d. | ||
563 | (22) (weggefallen) | 562 | (22) (weggefallen) | ||
564 | (23) (weggefallen) | 563 | (23) (weggefallen) | ||
565 | (24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder | 564 | (24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder | ||
566 | Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende | 565 | Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende | ||
567 | Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des | 566 | Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des | ||
568 | Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten: | 567 | Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten: | ||
569 | 1. | 568 | 1. | ||
570 | Zweckgesellschaften, | 569 | Zweckgesellschaften, | ||
571 | 2. | 570 | 2. | ||
572 | Refinanzierungsmittler, | 571 | Refinanzierungsmittler, | ||
573 | 3. | 572 | 3. | ||
574 | Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, | 573 | Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, | ||
575 | 4. | 574 | 4. | ||
576 | Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen | 575 | Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen | ||
577 | Wirtschaftsraums, | 576 | Wirtschaftsraums, | ||
578 | 5. | 577 | 5. | ||
579 | Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der | 578 | Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der | ||
580 | betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder | 579 | betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder | ||
581 | 6. | 580 | 6. | ||
582 | eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung. | 581 | eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung. | ||
583 | Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche | 582 | Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche | ||
584 | Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. | 583 | Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. | ||
585 | (25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von | 584 | (25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von | ||
586 | Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände | 585 | Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände | ||
587 | aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf | 586 | aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf | ||
588 | deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder | 587 | deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder | ||
589 | Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben | 588 | Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben | ||
590 | wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang | 589 | wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang | ||
591 | einhergeht. | 590 | einhergeht. | ||
592 | (26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin | 591 | (26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin | ||
593 | besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder | 592 | besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder | ||
594 | aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von | 593 | aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von | ||
595 | Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem | 594 | Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem | ||
596 | Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren | 595 | Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren | ||
597 | Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche | 596 | Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche | ||
598 | Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. | 597 | Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. | ||
599 | (27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel | 598 | (27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel | ||
600 | 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und | 599 | 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und | ||
601 | Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. | 600 | Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. | ||
602 | (28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital | 601 | (28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital | ||
603 | gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | 602 | gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | ||
604 | Fassung. | 603 | Fassung. | ||
605 | (29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind | 604 | (29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind | ||
606 | Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, | 605 | Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, | ||
607 | 1. | 606 | 1. | ||
608 | die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine | 607 | die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine | ||
609 | Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen, | 608 | Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen, | ||
610 | 2. | 609 | 2. | ||
611 | deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen | 610 | deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen | ||
612 | Wohnungsbestand zu bewirtschaften, | 611 | Wohnungsbestand zu bewirtschaften, | ||
613 | 3. | 612 | 3. | ||
614 | die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne | 613 | die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne | ||
615 | des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf | 614 | des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf | ||
616 | a) | 615 | a) | ||
617 | die Entgegennahme von Spareinlagen, | 616 | die Entgegennahme von Spareinlagen, | ||
618 | b) | 617 | b) | ||
619 | die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und | 618 | die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und | ||
620 | c) | 619 | c) | ||
621 | die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz | 620 | die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz | ||
622 | 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I | 621 | 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I | ||
623 | S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und | 622 | S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und | ||
624 | 4. | 623 | 4. | ||
625 | die kein Handelsbuch führen, es sei denn, | 624 | die kein Handelsbuch führen, es sei denn, | ||
626 | a) | 625 | a) | ||
627 | der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der | 626 | der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der | ||
628 | Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte, | 627 | Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte, | ||
629 | b) | 628 | b) | ||
630 | die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in | 629 | die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in | ||
631 | der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und | 630 | der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und | ||
632 | c) | 631 | c) | ||
633 | der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der | 632 | der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der | ||
634 | Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme | 633 | Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme | ||
635 | aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von | 634 | aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von | ||
636 | 20 Millionen Euro. | 635 | 20 Millionen Euro. | ||
637 | Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind | 636 | Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind | ||
638 | 1. | 637 | 1. | ||
639 | unbefristete Gelder, die | 638 | unbefristete Gelder, die | ||
640 | a) | 639 | a) | ||
641 | durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als | 640 | durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als | ||
642 | Spareinlagen gekennzeichnet sind, | 641 | Spareinlagen gekennzeichnet sind, | ||
643 | b) | 642 | b) | ||
644 | nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, | 643 | nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind, | ||
645 | c) | 644 | c) | ||
646 | nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen | 645 | nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen | ||
647 | Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland | 646 | Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland | ||
648 | mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen | 647 | mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen | ||
649 | dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von | 648 | dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von | ||
650 | diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § | 649 | diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § | ||
651 | 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und | 650 | 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und | ||
652 | d) | 651 | d) | ||
653 | eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen; | 652 | eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen; | ||
654 | 2. | 653 | 2. | ||
655 | Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine | 654 | Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine | ||
656 | Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten | 655 | Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten | ||
657 | Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, | 656 | Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, | ||
658 | ohne Kündigung zu verfügen; | 657 | ohne Kündigung zu verfügen; | ||
659 | 3. | 658 | 3. | ||
660 | Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden. | 659 | Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden. | ||
661 | (30) (weggefallen) | 660 | (30) (weggefallen) | ||
662 | (31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 | 661 | (31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 | ||
663 | Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des | 662 | Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des | ||
664 | Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und | 663 | Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und | ||
665 | Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden | 664 | Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden | ||
666 | Fassung. | 665 | Fassung. | ||
667 | (32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist | 666 | (32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist | ||
668 | Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes. | 667 | Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes. | ||
669 | (33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die | 668 | (33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die | ||
670 | schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die | 669 | schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die | ||
671 | Realwirtschaft haben kann. | 670 | Realwirtschaft haben kann. | ||
672 | (34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im | 671 | (34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im | ||
673 | Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen | 672 | Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen | ||
674 | Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung | 673 | Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung | ||
675 | fehlerhaft sind. | 674 | fehlerhaft sind. | ||
676 | (35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus | 675 | (35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus | ||
677 | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, | 676 | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, | ||
678 | 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 | 677 | 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 | ||
679 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. | 678 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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