Lade...
Lade...
Sie können sich § 54 KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer
(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.
(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | t | 1 | Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis |
Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wer | f | 1 | (1) Wer |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 | 3 | Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 | ||
4 | oder 2, verboten sind, oder | 4 | oder 2, verboten sind, oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder | 6 | ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder | ||
7 | Finanzdienstleistungen erbringt, | 7 | Finanzdienstleistungen erbringt, | ||
8 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 8 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
9 | (1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der | 9 | (1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der | ||
10 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. | 10 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. | ||
11 | Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister | 11 | Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister | ||
12 | (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt. | 12 | (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt. | ||
13 | (1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel | 13 | (1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel | ||
14 | 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit | 14 | 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zentralverwahrertätigkeit | ||
15 | ausübt. | 15 | ausübt. | ||
t | t | 16 | (1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der | ||
17 | Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. | ||||
18 | Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für | ||||
19 | Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie | ||||
20 | (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine | ||||
21 | Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt. | ||||
16 | (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu | 22 | (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu | ||
17 | drei Jahren oder Geldstrafe. | 23 | drei Jahren oder Geldstrafe. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.