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Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs | Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs | ||||
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t | 1 | Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs | t | 1 | Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs |
Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs | Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe der | f | 1 | (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe der |
2 | Absätze 2 bis 4 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, | 2 | Absätze 2 bis 4 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, | ||
3 | Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung. | 3 | Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung. | ||
4 | (2) Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der | 4 | (2) Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der | ||
5 | Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs oder der | 5 | Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs oder der | ||
6 | Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs. | 6 | Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs. | ||
7 | (3) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds eines Seeschiffes oder | 7 | (3) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds eines Seeschiffes oder | ||
8 | eines Binnenschiffes länger als sechs Monate, so verlängert sich die | 8 | eines Binnenschiffes länger als sechs Monate, so verlängert sich die | ||
9 | Sechsmonatsfrist des § 1 Absatz 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser Reise. | 9 | Sechsmonatsfrist des § 1 Absatz 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser Reise. | ||
10 | (4) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen zu erheben, nachdem die | 10 | (4) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen zu erheben, nachdem die | ||
11 | Kündigung dem Besatzungsmitglied an Land zugegangen ist. Geht dem | 11 | Kündigung dem Besatzungsmitglied an Land zugegangen ist. Geht dem | ||
12 | Besatzungsmitglied eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes die Kündigung | 12 | Besatzungsmitglied eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes die Kündigung | ||
13 | während der Fahrt des Schiffes zu, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen | 13 | während der Fahrt des Schiffes zu, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen | ||
t | 14 | nach dem Dienstende an Bord zu erheben. An die Stelle der Dreiwochenfrist | t | 14 | nach dem Dienstende an Bord zu erheben. Geht dem Besatzungsmitglied eines |
15 | in § 5 Absatz 1 und § 6 treten die hier in den Sätzen 1 und 2 genannten | 15 | Seeschiffes die Kündigung während einer Gefangenschaft aufgrund von | ||
16 | Fristen. | 16 | seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe im | ||
17 | Sinne von § 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes zu oder gerät das | ||||
18 | Besatzungsmitglied während des Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine | ||||
19 | solche Gefangenschaft, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach der | ||||
20 | Freilassung des Besatzungsmitglieds zu erheben; nimmt das Besatzungsmitglied | ||||
21 | nach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf, beginnt die Frist mit dem | ||||
22 | Dienstende an Bord. An die Stelle der Dreiwochenfrist in § 5 Absatz 1 und | ||||
23 | § 6 treten die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fristen. | ||||
17 | (5) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden nach Maßgabe der | 24 | (5) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden nach Maßgabe der | ||
18 | folgenden Sätze Anwendung auf die Besatzungen von Seeschiffen. Bei | 25 | folgenden Sätze Anwendung auf die Besatzungen von Seeschiffen. Bei | ||
19 | Schiffen nach § 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes tritt, | 26 | Schiffen nach § 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes tritt, | ||
20 | soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs gelten, an die Stelle des | 27 | soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs gelten, an die Stelle des | ||
21 | Betriebsrats der Seebetriebsrat. Betrifft eine anzeigepflichtige | 28 | Betriebsrats der Seebetriebsrat. Betrifft eine anzeigepflichtige | ||
22 | Entlassung die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der Flagge eines | 29 | Entlassung die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der Flagge eines | ||
23 | anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union fährt, so ist die Anzeige an | 30 | anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union fährt, so ist die Anzeige an | ||
24 | die Behörde des Staates zu richten, unter dessen Flagge das Schiff fährt. | 31 | die Behörde des Staates zu richten, unter dessen Flagge das Schiff fährt. |
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