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Sie können sich § 47 KrWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. 2Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind § 25 Absatz 1 und 3, § 26 Absatz 2 und 3, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. 3I S. 2178, 2179) entsprechend anzuwenden. 4Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. 5Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) 1Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. 2Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.
(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
(7) 1Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. 2Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben. 3Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. 4Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.
(8) 1Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. 2Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. 3Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. 4§ 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. 5I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. 6I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(9) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. 2§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. 3I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. 4I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.
Allgemeine Überwachung | Allgemeine Überwachung | ||||
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f | 1 | (1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen | f | 1 | (1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen |
2 | Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung | 2 | Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung | ||
3 | durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 | 3 | durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 | ||
t | 4 | ergangenen Rechtsverordnungen sind § 25 Absatz 1 und 3, § 26 Absatz 2 und 3, § | t | 4 | ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 |
5 | 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 des | 5 | und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. | ||
6 | Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) | ||||
7 | entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind | 6 | 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten | ||
8 | verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen | 7 | Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und | ||
9 | außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu | 8 | Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie | ||
10 | gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche | 9 | das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender | ||
11 | Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf | 10 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das | ||
12 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird | 11 | Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | ||
13 | insoweit eingeschränkt. | 12 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | ||
14 | (2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in | 13 | (2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in | ||
15 | angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und | 14 | angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und | ||
16 | Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und | 15 | Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und | ||
17 | Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und | 16 | Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und | ||
18 | Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die | 17 | Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die | ||
19 | Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle. | 18 | Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle. | ||
20 | (3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung | 19 | (3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung | ||
21 | unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der | 20 | unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der | ||
22 | zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen | 21 | zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen | ||
23 | 1. | 22 | 1. | ||
24 | Erzeuger und Besitzer von Abfällen, | 23 | Erzeuger und Besitzer von Abfällen, | ||
25 | 2. | 24 | 2. | ||
26 | zur Abfallentsorgung Verpflichtete, | 25 | zur Abfallentsorgung Verpflichtete, | ||
27 | 3. | 26 | 3. | ||
28 | Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle | 27 | Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle | ||
29 | entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie | 28 | entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie | ||
30 | 4. | 29 | 4. | ||
31 | Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. | 30 | Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. | ||
32 | Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Bediensteten | 31 | Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Bediensteten | ||
33 | und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer | 32 | und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer | ||
34 | Verpflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der Grundstücke sowie der | 33 | Verpflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der Grundstücke sowie der | ||
35 | Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in | 34 | Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in | ||
36 | Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu | 35 | Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu | ||
37 | gestatten. Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner | 36 | gestatten. Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner | ||
38 | verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und | 37 | verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und | ||
39 | Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie | 38 | Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie | ||
40 | das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender | 39 | das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender | ||
41 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das | 40 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das | ||
42 | Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | 41 | Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | ||
43 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | 42 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | ||
44 | (4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, | 43 | (4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, | ||
45 | in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen | 44 | in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen | ||
46 | den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu | 45 | den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu | ||
47 | machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und | 46 | machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und | ||
48 | Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde | 47 | Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde | ||
49 | Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen. | 48 | Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen. | ||
50 | (5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § | 49 | (5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § | ||
51 | 55 der Strafprozessordnung entsprechend. | 50 | 55 der Strafprozessordnung entsprechend. | ||
52 | (6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 | 51 | (6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 | ||
53 | erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände | 52 | erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände | ||
54 | gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall | 53 | gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall | ||
55 | anzusehen sind. | 54 | anzusehen sind. | ||
56 | (7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen | 55 | (7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen | ||
57 | Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und | 56 | Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und | ||
58 | Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 | 57 | Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 | ||
59 | gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine | 58 | gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine | ||
60 | Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität | 59 | Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität | ||
61 | von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören | 60 | von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören | ||
62 | insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die | 61 | insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die | ||
63 | Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, | 62 | Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, | ||
64 | Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der | 63 | Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der | ||
65 | Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des | 64 | Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des | ||
66 | Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach | 65 | Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach | ||
67 | Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 66 | Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
68 | des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und | 67 | des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und | ||
69 | Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen. | 68 | Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen. | ||
70 | (8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | 69 | (8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | ||
71 | und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der | 70 | und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der | ||
72 | Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. | 71 | Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. | ||
73 | November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und | 72 | November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und | ||
74 | Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, | 73 | Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, | ||
75 | S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige | 74 | S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige | ||
76 | Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die | 75 | Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die | ||
77 | Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen | 76 | Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen | ||
78 | auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu | 77 | auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu | ||
79 | übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten | 78 | übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten | ||
80 | sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der | 79 | sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der | ||
81 | Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 | 80 | Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 | ||
82 | bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- | 81 | bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- | ||
83 | und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der | 82 | und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der | ||
84 | Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch | 83 | Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch | ||
85 | Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert | 84 | Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert | ||
86 | worden ist, gilt entsprechend. | 85 | worden ist, gilt entsprechend. | ||
87 | (9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie | 86 | (9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie | ||
88 | ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel | 87 | ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel | ||
89 | 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung | 88 | 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung | ||
90 | der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen | 89 | der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen | ||
91 | Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. | 90 | Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. | ||
92 | § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des | 91 | § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des | ||
93 | Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai | 92 | Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai | ||
94 | 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 | 93 | 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 | ||
95 | (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 | 94 | (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 | ||
96 | (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend. | 95 | (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend. |
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