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Sie können sich § 46 KrWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verpflichtet. 2Zur Beratung verpflichtet sind auch die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern.
(2) 1Für die Beratung über Möglichkeiten der Abfallvermeidung sind insbesondere die in § 33 Absatz 3 Nummer 2 genannten Vermeidungsmaßnahmen und die Festlegungen des geltenden Abfallvermeidungsprogramms des Bundes und des jeweiligen Landes zugrunde zu legen. 2Bei der Beratung ist insbesondere auf Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und so weit wie möglich sonstiger natürlicher oder juristischer Personen hinzuweisen, durch die Erzeugnisse, die kein Abfall sind, erfasst und einer Wiederverwendung zugeführt werden.
(3) 1Im Rahmen der Beratung über die Abfallverwertung ist insbesondere auf die Pflicht zur getrennten Sammlung von Abfällen und die Rücknahmepflichten hinzuweisen. 2Die Beratung umfasst auch die Beratung über die möglichst ressourcenschonende Bereitstellung von Sperrmüll sowie über Maßnahmen zur Vermeidung der Vermüllung der Umwelt.
(4) Die zuständige Behörde hat den nach diesem Gesetz zur Beseitigung Verpflichteten Auskunft über geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen.
Abfallberatungspflicht | Abfallberatungspflicht | ||||
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2 | Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und | 2 | Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und | ||
3 | Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von | 3 | Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von | ||
4 | Abfällen verpflichtet. Zur Beratung verpflichtet sind auch die Industrie- | 4 | Abfällen verpflichtet. Zur Beratung verpflichtet sind auch die Industrie- | ||
5 | und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern. | 5 | und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern. | ||
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7 | insbesondere die in § 33 Absatz 3 Nummer 2 genannten Vermeidungsmaßnahmen und | 7 | die in § 33 Absatz 3 Nummer 2 genannten Vermeidungsmaßnahmen und die | ||
8 | die Festlegungen des geltenden Abfallvermeidungsprogramms des Bundes und des | 8 | Festlegungen des geltenden Abfallvermeidungsprogramms des Bundes und des | ||
9 | jeweiligen Landes zugrunde zu legen. Bei der Beratung ist insbesondere auf | 9 | jeweiligen Landes zugrunde zu legen. Bei der Beratung ist insbesondere | ||
10 | hinzuweisen auf | ||||
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10 | Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und so weit wie | 12 | die Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und, soweit | ||
11 | möglich sonstiger natürlicher oder juristischer Personen hinzuweisen, durch | 13 | möglich, auf die Einrichtungen sonstiger natürlicher oder juristischer Personen, | ||
12 | die Erzeugnisse, die kein Abfall sind, erfasst und einer Wiederverwendung | 14 | durch die Erzeugnisse, die kein Abfall sind, erfasst und einer Wiederverwendung | ||
13 | zugeführt werden. | 15 | zugeführt werden, und | ||
16 | 2. | ||||
17 | die Verfügbarkeit von Mehrwegprodukten, insbesondere als Alternative zu den | ||||
18 | Einwegkunststoffprodukten nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/904. | ||||
14 | (3) Im Rahmen der Beratung über die Abfallverwertung ist insbesondere auf | 19 | (3) Im Rahmen der Beratung über die Abfallverwertung ist insbesondere auf die | ||
15 | die Pflicht zur getrennten Sammlung von Abfällen und die Rücknahmepflichten | 20 | Pflicht zur getrennten Sammlung von Abfällen und die Rücknahmepflichten | ||
16 | hinzuweisen. Die Beratung umfasst auch die Beratung über die möglichst | 21 | hinzuweisen. Die Beratung umfasst auch | ||
17 | ressourcenschonende Bereitstellung von Sperrmüll sowie über Maßnahmen zur | 22 | 1. | ||
18 | Vermeidung der Vermüllung der Umwelt. | 23 | die Beratung über die möglichst ressourcenschonende Bereitstellung von | ||
24 | Sperrmüll, | ||||
25 | 2. | ||||
26 | die Information über die Auswirkungen einer Vermüllung oder einer sonstigen | ||||
27 | nicht ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung von Abfällen auf die Umwelt, | ||||
28 | insbesondere die Meeresumwelt, und die Beratung über Maßnahmen zur Vermeidung | ||||
29 | dieser Vermüllung sowie | ||||
30 | 3. | ||||
31 | die Information über die Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Verwertung | ||||
32 | und Beseitigung von Abfällen auf Abwasseranlagen. | ||||
19 | (4) Die zuständige Behörde hat den nach diesem Gesetz zur Beseitigung | 33 | (4) Die zuständige Behörde hat den nach diesem Gesetz zur Beseitigung | ||
20 | Verpflichteten Auskunft über geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen. | 34 | Verpflichteten Auskunft über geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen. |
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