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Allgemeine Überwachung | Allgemeine Überwachung | ||||
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f | 1 | (1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen | f | 1 | (1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen |
2 | Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung | 2 | Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung | ||
3 | durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 | 3 | durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 | ||
4 | ergangenen Rechtsverordnungen sind § 25 Absatz 1 und 3, § 26 Absatz 2 und 3, § | 4 | ergangenen Rechtsverordnungen sind § 25 Absatz 1 und 3, § 26 Absatz 2 und 3, § | ||
5 | 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 des | 5 | 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 des | ||
6 | Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) | 6 | Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) | ||
7 | entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind | 7 | entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind | ||
8 | verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen | 8 | verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen | ||
9 | außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu | 9 | außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu | ||
10 | gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche | 10 | gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche | ||
11 | Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf | 11 | Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf | ||
12 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird | 12 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird | ||
13 | insoweit eingeschränkt. | 13 | insoweit eingeschränkt. | ||
14 | (2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in | 14 | (2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in | ||
15 | angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und | 15 | angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und | ||
16 | Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und | 16 | Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und | ||
17 | Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und | 17 | Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und | ||
18 | Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die | 18 | Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die | ||
19 | Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle. | 19 | Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle. | ||
20 | (3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung | 20 | (3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung | ||
21 | unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der | 21 | unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der | ||
22 | zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen | 22 | zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | Erzeuger und Besitzer von Abfällen, | 24 | Erzeuger und Besitzer von Abfällen, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | zur Abfallentsorgung Verpflichtete, | 26 | zur Abfallentsorgung Verpflichtete, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle | 28 | Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle | ||
29 | entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie | 29 | entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. | 31 | Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. | ||
32 | Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Bediensteten | 32 | Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Bediensteten | ||
33 | und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer | 33 | und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer | ||
34 | Verpflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der Grundstücke sowie der | 34 | Verpflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der Grundstücke sowie der | ||
35 | Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in | 35 | Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in | ||
36 | Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu | 36 | Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu | ||
37 | gestatten. Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner | 37 | gestatten. Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner | ||
38 | verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und | 38 | verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und | ||
39 | Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie | 39 | Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie | ||
40 | das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender | 40 | das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender | ||
41 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das | 41 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das | ||
42 | Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | 42 | Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | ||
43 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | 43 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | ||
44 | (4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, | 44 | (4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, | ||
45 | in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen | 45 | in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen | ||
46 | den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu | 46 | den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu | ||
47 | machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und | 47 | machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und | ||
48 | Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde | 48 | Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde | ||
49 | Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen. | 49 | Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen. | ||
50 | (5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § | 50 | (5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § | ||
51 | 55 der Strafprozessordnung entsprechend. | 51 | 55 der Strafprozessordnung entsprechend. | ||
52 | (6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 | 52 | (6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 | ||
53 | erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände | 53 | erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände | ||
54 | gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall | 54 | gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall | ||
55 | anzusehen sind. | 55 | anzusehen sind. | ||
56 | (7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen | 56 | (7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen | ||
57 | Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und | 57 | Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und | ||
58 | Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 | 58 | Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 | ||
59 | gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine | 59 | gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine | ||
60 | Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität | 60 | Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität | ||
61 | von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören | 61 | von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören | ||
62 | insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die | 62 | insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die | ||
63 | Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, | 63 | Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, | ||
64 | Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der | 64 | Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der | ||
65 | Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des | 65 | Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des | ||
66 | Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach | 66 | Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach | ||
67 | Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 67 | Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
68 | des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und | 68 | des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und | ||
69 | Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen. | 69 | Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen. | ||
70 | (8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | 70 | (8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz | ||
71 | und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der | 71 | und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der | ||
72 | Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. | 72 | Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. | ||
73 | November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und | 73 | November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und | ||
74 | Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, | 74 | Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, | ||
75 | S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige | 75 | S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige | ||
76 | Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die | 76 | Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die | ||
77 | Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen | 77 | Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen | ||
78 | auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu | 78 | auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu | ||
79 | übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten | 79 | übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten | ||
80 | sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der | 80 | sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der | ||
n | 81 | Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis | n | 81 | Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 |
82 | 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und | 82 | bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- | ||
83 | -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung | 83 | und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der | ||
84 | (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gilt entsprechend. | 84 | Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch | ||
85 | Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert | ||||
86 | worden ist, gilt entsprechend. | ||||
85 | (9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie | 87 | (9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie | ||
86 | ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel | 88 | ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel | ||
87 | 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung | 89 | 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung | ||
88 | der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen | 90 | der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen | ||
89 | Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. | 91 | Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. | ||
90 | § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des | 92 | § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des | ||
91 | Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai | 93 | Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai | ||
t | 92 | 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gelten | t | 94 | 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 |
93 | entsprechend. | 95 | (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 | ||
96 | (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend. |
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