f | (1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden | f | (1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden |
| juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen | | juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen |
| Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Zweckes des § | | Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Zweckes des § |
| 1 beizutragen. | | 1 beizutragen. |
| (2) Die Verpflichteten nach Absatz 1 haben, insbesondere unter | | (2) Die Verpflichteten nach Absatz 1 haben, insbesondere unter |
| Berücksichtigung der §§ 6 bis 8, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, bei | | Berücksichtigung der §§ 6 bis 8, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, bei |
| der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei | | der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei |
| Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu | | Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu |
| begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die | | begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die |
| 1. | | 1. |
| in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen | | in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen |
| oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind, | | oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind, |
| 2. | | 2. |
| durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, | | durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, |
| insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen | | insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen |
| hergestellt worden sind, | | hergestellt worden sind, |
| 3. | | 3. |
| sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und | | sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und |
| Recyclingfähigkeit auszeichnen oder | | Recyclingfähigkeit auszeichnen oder |
| 4. | | 4. |
| im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren | | im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren |
| Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung | | Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung |
| eignen. | | eignen. |
| Die Pflicht des Satzes 1 gilt, soweit die Erzeugnisse für den vorgesehenen | | Die Pflicht des Satzes 1 gilt, soweit die Erzeugnisse für den vorgesehenen |
| Verwendungszweck geeignet sind, durch ihre Beschaffung oder Verwendung keine | | Verwendungszweck geeignet sind, durch ihre Beschaffung oder Verwendung keine |
| unzumutbaren Mehrkosten entstehen, ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet | | unzumutbaren Mehrkosten entstehen, ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet |
| wird und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Soweit | | wird und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Soweit |
| vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten. § 7 | | vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten. § 7 |
| der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Abweichend von der Pflicht des | | der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Abweichend von der Pflicht des |
| Satzes 1 ist bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und | | Satzes 1 ist bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und |
| Gebrauchsgütern und bei Bauvorhaben sowie sonstigen Aufträgen, die | | Gebrauchsgütern und bei Bauvorhaben sowie sonstigen Aufträgen, die |
| verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge sind oder die | | verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge sind oder die |
| Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen sowie bei sonstigen Aufträgen, | | Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen sowie bei sonstigen Aufträgen, |
| soweit diese für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr erforderlich sind, zu | | soweit diese für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr erforderlich sind, zu |
| prüfen, ob und in welchem Umfang die in Satz 1 genannten Erzeugnisse | | prüfen, ob und in welchem Umfang die in Satz 1 genannten Erzeugnisse |
| eingesetzt werden können. | | eingesetzt werden können. |
| (3) Die Verpflichteten nach Absatz 1 wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten | | (3) Die Verpflichteten nach Absatz 1 wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten |
t | darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie | t | darauf hin, dass die rechtsfähigen Gesellschaften des privaten Rechts, an |
| beteiligt sind, die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 beachten. | | denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 |
| | | beachten. |
| (4) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 bis | | (4) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 bis |
| 3 Regelungen für die Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum | | 3 Regelungen für die Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum |
| Schutz von Mensch und Umwelt nach anderen Rechtsvorschriften zu | | Schutz von Mensch und Umwelt nach anderen Rechtsvorschriften zu |
| berücksichtigen. | | berücksichtigen. |