Lade...
Lade...
Sie können sich § 297 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW Interessierten sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2Darüber hinaus sind ihm sowie auch dem Anleger eines OGAW auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem AIF interessierte Privatanleger ist vor Vertragsschluss über den jüngsten Nettoinventarwert des Investmentvermögens oder den jüngsten Marktpreis der Anteile oder Aktien gemäß den §§ 168 und 271 Absatz 1 zu informieren. 2Ihm sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen, der Verkaufsprospekt und der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag mit dem Treuhandkommanditisten sind dem Verkaufsprospekt von OGAW und AIF beizufügen, es sei denn, dieser enthält einen Hinweis, wo diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erhalten werden können.
(4) 1Die in den Absätzen 1, 2 Satz 2 sowie in Absatz 3 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) sind dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten und dem Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Internetseite gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 sowie auf Verlangen jederzeit kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. 2Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann.
(5) 1Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem Feederfonds oder geschlossenen Feederfonds Interessierten und dem Anleger eines Feederfonds sind auch der Verkaufsprospekt sowie Jahres- und Halbjahresbericht des Masterfonds oder geschlossenen Masterfonds auf Verlangen kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. 2Zusätzlich ist den Anlegern des Feederfonds und des Masterfonds die gemäß § 175 Absatz 1, § 272d oder § 317 Absatz 3 Nummer 5 abgeschlossene Master-Feeder-Vereinbarung auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(6) 1Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten Privatanleger sind vor dem Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem Dach-Hedgefonds oder von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach-Hedgefonds vergleichbar sind, sämtliche Verkaufsunterlagen auszuhändigen. 2Der Erwerb bedarf der schriftlichen Form. 3Der am Erwerb Interessierte muss vor dem Erwerb auf die Risiken des AIF nach Maßgabe des § 228 Absatz 2 ausdrücklich hingewiesen werden. 4Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.
(7) 1Soweit sie Informationspflichten gegenüber dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten betreffen, finden die Absätze 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen oder Aktien im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2. 2Werden Anteilen oder Aktien im Rahmen eines Investment-Sparplans in regelmäßigem Abstand erworben, so sind die Absätze 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6, soweit sie Informationspflichten gegenüber dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten betreffen, nur auf den erstmaligen Erwerb anzuwenden.
(8) Dem Erwerber eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW oder AIF ist eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die jeweils einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 305 enthalten müssen.
(9) Auf Verlangen des am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des Investmentvermögens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens informieren.
Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten | Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten | t | 1 | Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten |
Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten | Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW | f | 1 | (1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW |
2 | Interessierten sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen | 2 | Interessierten sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen | ||
3 | Anlegerinformationen in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu | 3 | Anlegerinformationen in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu | ||
4 | stellen. Darüber hinaus sind ihm sowie auch dem Anleger eines OGAW auf | 4 | stellen. Darüber hinaus sind ihm sowie auch dem Anleger eines OGAW auf | ||
5 | Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und | 5 | Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und | ||
6 | Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen. | 6 | Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen. | ||
7 | (2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem AIF | 7 | (2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem AIF | ||
8 | interessierte Privatanleger ist vor Vertragsschluss über den jüngsten | 8 | interessierte Privatanleger ist vor Vertragsschluss über den jüngsten | ||
9 | Nettoinventarwert des Investmentvermögens oder den jüngsten Marktpreis der | 9 | Nettoinventarwert des Investmentvermögens oder den jüngsten Marktpreis der | ||
10 | Anteile oder Aktien gemäß den §§ 168 und 271 Absatz 1 zu informieren. Ihm | 10 | Anteile oder Aktien gemäß den §§ 168 und 271 Absatz 1 zu informieren. Ihm | ||
11 | sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen, | 11 | sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen, | ||
12 | der Verkaufsprospekt und der letzte veröffentlichte Jahres- und | 12 | der Verkaufsprospekt und der letzte veröffentlichte Jahres- und | ||
13 | Halbjahresbericht in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. | 13 | Halbjahresbericht in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. | ||
14 | (3) Die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der | 14 | (3) Die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der | ||
15 | Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag mit dem Treuhandkommanditisten | 15 | Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag mit dem Treuhandkommanditisten | ||
16 | sind dem Verkaufsprospekt von OGAW und AIF beizufügen, es sei denn, dieser | 16 | sind dem Verkaufsprospekt von OGAW und AIF beizufügen, es sei denn, dieser | ||
17 | enthält einen Hinweis, wo diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos | 17 | enthält einen Hinweis, wo diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos | ||
18 | erhalten werden können. | 18 | erhalten werden können. | ||
19 | (4) Die in den Absätzen 1, 2 Satz 2 sowie in Absatz 3 genannten Unterlagen | 19 | (4) Die in den Absätzen 1, 2 Satz 2 sowie in Absatz 3 genannten Unterlagen | ||
20 | (Verkaufsunterlagen) sind dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie | 20 | (Verkaufsunterlagen) sind dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie | ||
21 | Interessierten und dem Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder einer | 21 | Interessierten und dem Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder einer | ||
22 | Internetseite gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 sowie auf | 22 | Internetseite gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 sowie auf | ||
23 | Verlangen jederzeit kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. Der | 23 | Verlangen jederzeit kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. Der | ||
24 | am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte ist darauf hinzuweisen, | 24 | am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte ist darauf hinzuweisen, | ||
25 | wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die | 25 | wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die | ||
26 | Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. | 26 | Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. | ||
27 | (5) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem Feederfonds oder | 27 | (5) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem Feederfonds oder | ||
28 | geschlossenen Feederfonds Interessierten und dem Anleger eines Feederfonds | 28 | geschlossenen Feederfonds Interessierten und dem Anleger eines Feederfonds | ||
t | 29 | sind auch der Verkaufsprospekt sowie Jahres- und Halbjahresbericht des | t | 29 | oder geschlossenen Feederfonds sind auch der Verkaufsprospekt sowie Jahres- |
30 | Masterfonds oder geschlossenen Masterfonds auf Verlangen kostenlos in | 30 | und Halbjahresbericht des Masterfonds oder geschlossenen Masterfonds auf | ||
31 | Papierform zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich ist den Anlegern des | 31 | Verlangen kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich ist | ||
32 | Feederfonds und des Masterfonds die gemäß § 175 Absatz 1, § 272d oder § 317 | 32 | den Anlegern des Feederfonds und des Masterfonds die gemäß § 175 Absatz 1, § | ||
33 | Absatz 3 Nummer 5 abgeschlossene Master-Feeder-Vereinbarung auf Verlangen | 33 | 272d oder § 317 Absatz 3 Nummer 5 abgeschlossene Master-Feeder-Vereinbarung | ||
34 | kostenlos zur Verfügung zu stellen. | 34 | auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. | ||
35 | (6) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten | 35 | (6) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten | ||
36 | Privatanleger sind vor dem Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem | 36 | Privatanleger sind vor dem Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem | ||
37 | Dach-Hedgefonds oder von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich der | 37 | Dach-Hedgefonds oder von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich der | ||
38 | Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach-Hedgefonds | 38 | Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach-Hedgefonds | ||
39 | vergleichbar sind, sämtliche Verkaufsunterlagen auszuhändigen. Der Erwerb | 39 | vergleichbar sind, sämtliche Verkaufsunterlagen auszuhändigen. Der Erwerb | ||
40 | bedarf der schriftlichen Form. Der am Erwerb Interessierte muss vor dem | 40 | bedarf der schriftlichen Form. Der am Erwerb Interessierte muss vor dem | ||
41 | Erwerb auf die Risiken des AIF nach Maßgabe des § 228 Absatz 2 ausdrücklich | 41 | Erwerb auf die Risiken des AIF nach Maßgabe des § 228 Absatz 2 ausdrücklich | ||
42 | hingewiesen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung | 42 | hingewiesen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung | ||
43 | durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer. | 43 | durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer. | ||
44 | (7) Soweit sie Informationspflichten gegenüber dem am Erwerb eines Anteils | 44 | (7) Soweit sie Informationspflichten gegenüber dem am Erwerb eines Anteils | ||
45 | oder einer Aktie Interessierten betreffen, finden die Absätze 1, 2, 5 Satz 1 | 45 | oder einer Aktie Interessierten betreffen, finden die Absätze 1, 2, 5 Satz 1 | ||
46 | und Absatz 6 keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen oder Aktien im Rahmen | 46 | und Absatz 6 keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen oder Aktien im Rahmen | ||
47 | einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des | 47 | einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des | ||
48 | Kreditwesengesetzes oder des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2. | 48 | Kreditwesengesetzes oder des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2. | ||
49 | Werden Anteilen oder Aktien im Rahmen eines Investment-Sparplans in | 49 | Werden Anteilen oder Aktien im Rahmen eines Investment-Sparplans in | ||
50 | regelmäßigem Abstand erworben, so sind die Absätze 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz | 50 | regelmäßigem Abstand erworben, so sind die Absätze 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz | ||
51 | 6, soweit sie Informationspflichten gegenüber dem am Erwerb eines Anteils oder | 51 | 6, soweit sie Informationspflichten gegenüber dem am Erwerb eines Anteils oder | ||
52 | einer Aktie Interessierten betreffen, nur auf den erstmaligen Erwerb | 52 | einer Aktie Interessierten betreffen, nur auf den erstmaligen Erwerb | ||
53 | anzuwenden. | 53 | anzuwenden. | ||
54 | (8) Dem Erwerber eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW oder AIF ist | 54 | (8) Dem Erwerber eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW oder AIF ist | ||
55 | eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine | 55 | eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine | ||
56 | Kaufabrechnung zu übersenden, die jeweils einen Hinweis auf die Höhe des | 56 | Kaufabrechnung zu übersenden, die jeweils einen Hinweis auf die Höhe des | ||
57 | Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht | 57 | Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht | ||
58 | des Käufers zum Widerruf nach § 305 enthalten müssen. | 58 | des Käufers zum Widerruf nach § 305 enthalten müssen. | ||
59 | (9) Auf Verlangen des am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten | 59 | (9) Auf Verlangen des am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten | ||
60 | muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder | 60 | muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder | ||
61 | die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen | 61 | die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen | ||
62 | des Risikomanagements des Investmentvermögens, die Risikomanagementmethoden | 62 | des Risikomanagements des Investmentvermögens, die Risikomanagementmethoden | ||
63 | und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten | 63 | und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten | ||
64 | Kategorien von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens informieren. | 64 | Kategorien von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens informieren. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.