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Sie können sich § 311 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesanstalt ist befugt, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW, wenn
(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Anteile oder Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstößt und hat die Bundesanstalt keine Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW mit und fordert diese auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Werden Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes durch die Maßnahmen der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW nicht beendet oder erweisen sich diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzulänglich, so ist die Bundesanstalt befugt,
(4) 1Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW die Untersagung des Vertriebs mit. 2Sofern der Herkunftsmitgliedstaat dieses EU-OGAW ein anderer ist als der Herkunftsmitgliedstaat der verwaltenden EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, teilt die Bundesanstalt die Untersagung auch den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit. 3Sie macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb stattgefunden hat. 4Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erstatten.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW | Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW | ||||
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t | 1 | Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW | t | 1 | Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW |
Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW | Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt ist befugt, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt ist befugt, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen |
2 | zum Schutz der Anleger zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung des | 2 | zum Schutz der Anleger zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung des | ||
3 | Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW, wenn | 3 | Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen | 5 | die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen | ||
6 | Rechts verstoßen, | 6 | Rechts verstoßen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Pflichten nach § 309 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, | 8 | die Pflichten nach § 309 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | entgegen einer Anzeige des Vertriebswiderrufs gemäß § 295a Absatz 5 Satz 1 | 10 | entgegen einer Anzeige des Vertriebswiderrufs gemäß § 295a Absatz 5 Satz 1 | ||
11 | nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b | 11 | nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b | ||
12 | Absatz 1 nicht nachgekommen wird. | 12 | Absatz 1 nicht nachgekommen wird. | ||
13 | (2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass | 13 | (2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass | ||
14 | eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, | 14 | eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, | ||
15 | die Anteile oder Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 15 | die Anteile oder Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
16 | vertreibt, gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstößt und hat die | 16 | vertreibt, gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstößt und hat die | ||
17 | Bundesanstalt keine Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkenntnisse | 17 | Bundesanstalt keine Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkenntnisse | ||
18 | den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW mit und | 18 | den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW mit und | ||
19 | fordert diese auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. | 19 | fordert diese auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. | ||
20 | (3) Werden Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes durch die Maßnahmen der | 20 | (3) Werden Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes durch die Maßnahmen der | ||
21 | zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW nicht beendet | 21 | zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW nicht beendet | ||
22 | oder erweisen sich diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzulänglich, | 22 | oder erweisen sich diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzulänglich, | ||
23 | so ist die Bundesanstalt befugt, | 23 | so ist die Bundesanstalt befugt, | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des | 25 | nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des | ||
26 | EU-OGAW im Rahmen ihrer Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des Abschnitts | 26 | EU-OGAW im Rahmen ihrer Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des Abschnitts | ||
27 | 1 Unterabschnitt 1 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 dieses Kapitels alle | 27 | 1 Unterabschnitt 1 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 dieses Kapitels alle | ||
28 | erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger zu ergreifen, | 28 | erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger zu ergreifen, | ||
29 | einschließlich einer Untersagung des weiteren Vertriebs von Anteilen oder Aktien | 29 | einschließlich einer Untersagung des weiteren Vertriebs von Anteilen oder Aktien | ||
30 | an EU-OGAW, | 30 | an EU-OGAW, | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des | 32 | die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des | ||
33 | Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe zu ersuchen. | 33 | Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe zu ersuchen. | ||
34 | Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch zu ergreifen, wenn der | 34 | Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch zu ergreifen, wenn der | ||
35 | Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW nicht innerhalb einer angemessenen Frist | 35 | Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW nicht innerhalb einer angemessenen Frist | ||
36 | Maßnahmen ergreift und die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW- | 36 | Maßnahmen ergreift und die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW- | ||
37 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Anteile oder Aktien dieses EU-OGAW im | 37 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Anteile oder Aktien dieses EU-OGAW im | ||
38 | Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise | 38 | Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise | ||
39 | tätig ist, die den Interessen der Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 39 | tätig ist, die den Interessen der Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
40 | eindeutig zuwiderläuft. Die Europäische Kommission und die Europäische | 40 | eindeutig zuwiderläuft. Die Europäische Kommission und die Europäische | ||
41 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind unverzüglich über jede nach Satz 1 | 41 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind unverzüglich über jede nach Satz 1 | ||
42 | Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten. | 42 | Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten. | ||
43 | (4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des | 43 | (4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des | ||
44 | Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW die Untersagung des Vertriebs mit. Sofern | 44 | Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW die Untersagung des Vertriebs mit. Sofern | ||
45 | der Herkunftsmitgliedstaat dieses EU-OGAW ein anderer ist als der | 45 | der Herkunftsmitgliedstaat dieses EU-OGAW ein anderer ist als der | ||
46 | Herkunftsmitgliedstaat der verwaltenden EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, teilt | 46 | Herkunftsmitgliedstaat der verwaltenden EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, teilt | ||
47 | die Bundesanstalt die Untersagung auch den zuständigen Stellen des | 47 | die Bundesanstalt die Untersagung auch den zuständigen Stellen des | ||
48 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit. Sie | 48 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit. Sie | ||
49 | macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb | 49 | macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb | ||
50 | stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung | 50 | stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung | ||
51 | nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von der EU-OGAW- | 51 | nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von der EU-OGAW- | ||
52 | Verwaltungsgesellschaft oder der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | 52 | Verwaltungsgesellschaft oder der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | ||
53 | erstatten. | 53 | erstatten. | ||
t | 54 | (5) (weggefallen) | t | ||
55 | (6) (weggefallen) |
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