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Sie können sich § 52 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Verwaltung eines inländischen OGAW durch eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft der Anzeige nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eine Bescheinigung darüber beigefügt haben, dass die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser Zulassung sowie Einzelheiten darüber, auf welche Arten von OGAW diese Zulassung beschränkt ist. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
(2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung eines inländischen OGAW erfordert, kann die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber anfordern, ob die Art des inländischen OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Zulassung der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft erfasst ist.
(3) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar mitzuteilen.
(4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines inländischen OGAW untersagen, wenn
(5) Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische OGAW verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 293, 294, 301 bis 306, 312 bis 313a entsprechend anzuwenden.
Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW- Verwaltungsgesellschaften | Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW- Verwaltungsgesellschaften | ||||
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2 | Verwaltungsgesellschaften | 2 | Verwaltungsgesellschaften |
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2 | Verwaltungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des | 2 | Verwaltungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des | ||
3 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, dass die | 3 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, dass die | ||
4 | zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW- | 4 | zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW- | ||
5 | Verwaltungsgesellschaft der Anzeige nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eine | 5 | Verwaltungsgesellschaft der Anzeige nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eine | ||
6 | Bescheinigung darüber beigefügt haben, dass die EU-OGAW- | 6 | Bescheinigung darüber beigefügt haben, dass die EU-OGAW- | ||
7 | Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung gemäß | 7 | Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung gemäß | ||
8 | der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser | 8 | der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser | ||
9 | Zulassung sowie Einzelheiten darüber, auf welche Arten von OGAW diese | 9 | Zulassung sowie Einzelheiten darüber, auf welche Arten von OGAW diese | ||
10 | Zulassung beschränkt ist. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der | 10 | Zulassung beschränkt ist. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der | ||
11 | Bundesanstalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln: | 11 | Bundesanstalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln: | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | die in Textform geschlossene Vereinbarung mit der Verwahrstelle im Sinne des | 13 | die in Textform geschlossene Vereinbarung mit der Verwahrstelle im Sinne des | ||
14 | Artikels 22 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und | 14 | Artikels 22 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | Angaben über die Auslagerung von Aufgaben bezüglich der Portfolioverwaltung | 16 | Angaben über die Auslagerung von Aufgaben bezüglich der Portfolioverwaltung | ||
17 | und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie | 17 | und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie | ||
18 | 2009/65/EG. | 18 | 2009/65/EG. | ||
19 | Verwaltet die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft bereits inländische OGAW der | 19 | Verwaltet die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft bereits inländische OGAW der | ||
20 | gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen | 20 | gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen | ||
21 | ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben. Die §§ 162 und 163 bleiben | 21 | ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben. Die §§ 162 und 163 bleiben | ||
22 | unberührt. Satz 2 findet keine Anwendung, sofern die EU-OGAW- | 22 | unberührt. Satz 2 findet keine Anwendung, sofern die EU-OGAW- | ||
23 | Verwaltungsgesellschaft im Inland lediglich EU-OGAW vertreiben will. | 23 | Verwaltungsgesellschaft im Inland lediglich EU-OGAW vertreiben will. | ||
24 | (2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die EU-OGAW- | 24 | (2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die EU-OGAW- | ||
25 | Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung eines inländischen OGAW erfordert, | 25 | Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung eines inländischen OGAW erfordert, | ||
26 | kann die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des | 26 | kann die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des | ||
27 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen zu | 27 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen zu | ||
28 | den Unterlagen nach Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Bescheinigung | 28 | den Unterlagen nach Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Bescheinigung | ||
29 | nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber anfordern, ob die Art des inländischen | 29 | nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber anfordern, ob die Art des inländischen | ||
30 | OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Zulassung der EU-OGAW- | 30 | OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Zulassung der EU-OGAW- | ||
31 | Verwaltungsgesellschaft erfasst ist. | 31 | Verwaltungsgesellschaft erfasst ist. | ||
32 | (3) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt alle | 32 | (3) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt alle | ||
33 | nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 | 33 | nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 | ||
34 | unmittelbar mitzuteilen. | 34 | unmittelbar mitzuteilen. | ||
35 | (4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines inländischen OGAW untersagen, | 35 | (4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines inländischen OGAW untersagen, | ||
36 | wenn | 36 | wenn | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft den Anforderungen des Artikels 19 Absatz | 38 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft den Anforderungen des Artikels 19 Absatz | ||
39 | 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG nicht entspricht, | 39 | 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG nicht entspricht, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Stellen ihres | 41 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Stellen ihres | ||
42 | Herkunftsmitgliedstaates keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW | 42 | Herkunftsmitgliedstaates keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW | ||
43 | erhalten hat, deren Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, oder | 43 | erhalten hat, deren Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, oder | ||
44 | 3. | 44 | 3. | ||
45 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 nicht | 45 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 nicht | ||
46 | eingereicht hat. | 46 | eingereicht hat. | ||
47 | Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des | 47 | Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des | ||
48 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft anzuhören. | 48 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft anzuhören. | ||
49 | (5) Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische | 49 | (5) Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische | ||
50 | OGAW verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 | 50 | OGAW verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 | ||
t | 51 | bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, _293, 294, 301 bis 306, 312 bis 313a_ | t | 51 | bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, _293, 294, 301 bis 306, 312_ bis 313a |
52 | entsprechend anzuwenden. | 52 | entsprechend anzuwenden. |
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