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Sie können sich § 332 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländischen AIF und von Anteilen oder Aktien an inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) 1Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. 2Das Anzeigeschreiben muss die in § 322 Absatz 2 Satz 2 geforderten Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten.
(3) § 331 Absatz 2 bis 9 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU- AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU- AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||||
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t | 1 | Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von | t | 1 | Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von |
2 | ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren | 2 | ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren | ||
3 | jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU- | 3 | jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU- | ||
4 | AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 4 | AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
5 | verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der | 5 | verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der | ||
6 | Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | 6 | Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | ||
7 | Europäischen Wirtschaftsraum | 7 | Europäischen Wirtschaftsraum |
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU- AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU- AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||||
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f | 1 | (1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländischen AIF und von | f | 1 | (1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländischen AIF und von |
2 | Anteilen oder Aktien an inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren | 2 | Anteilen oder Aktien an inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren | ||
3 | jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU- | 3 | jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU- | ||
4 | AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 4 | AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
5 | verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der | 5 | verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der | ||
6 | Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | 6 | Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | ||
7 | Europäischen Wirtschaftsraum durch eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist | 7 | Europäischen Wirtschaftsraum durch eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist | ||
8 | nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben | 8 | nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben | ||
9 | sind. | 9 | sind. | ||
10 | (2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder | 10 | (2) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder | ||
11 | Aktien an einem von ihr verwalteten AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem | 11 | Aktien an einem von ihr verwalteten AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem | ||
12 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | 12 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | ||
13 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an | 13 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an | ||
14 | professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in | 14 | professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in | ||
15 | einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das | 15 | einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das | ||
16 | Anzeigeschreiben muss die in § 322 Absatz 2 Satz 2 geforderten Angaben und | 16 | Anzeigeschreiben muss die in § 322 Absatz 2 Satz 2 geforderten Angaben und | ||
17 | Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten. | 17 | Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten. | ||
18 | (3) § 331 Absatz 2 bis 9 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, | 18 | (3) § 331 Absatz 2 bis 9 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | dass die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Absatz 5 zusätzlich der | 20 | dass die Bundesanstalt im Rahmen von § 331 Absatz 5 zusätzlich der | ||
21 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mitteilt, dass die AIF- | 21 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mitteilt, dass die AIF- | ||
22 | Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des | 22 | Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des | ||
23 | angezeigten AIF an professionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der AIF- | 23 | angezeigten AIF an professionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der AIF- | ||
24 | Kapitalverwaltungsgesellschaft beginnen kann, | 24 | Kapitalverwaltungsgesellschaft beginnen kann, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
t | 26 | dass die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung nach § 331 Absatz 7 | t | 26 | dass die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung nach § 331 Absatz 9 |
27 | zusätzlich unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu | 27 | zusätzlich unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu | ||
28 | benachrichtigen hat, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von | 28 | benachrichtigen hat, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von | ||
29 | bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen. | 29 | bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen. |
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