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(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
(2) 1Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbringt, gelten die §§ 63 bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13, die §§ 83 und 84 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. 2Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Fällen des Satzes 1 nur Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 Nummer 2, 3 und 5 erbringt, muss sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit einem Anfangskapital in Höhe der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betrages ausgestattet sein. 3Soweit sie auch die Dienst- und Nebendienstleistung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 4 erbringt, muss die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit einem Anfangskapital in Höhe der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betrages ausgestattet sein.
(3) 1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein inländisches Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 vorliegt. 2Ihre Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden.
(4) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des § 26 Absatz 2 bis 8, des § 27, des § 51 Absatz 8, des § 54 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 und des § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, oder EU-Verwaltungsgesellschaften, wenn die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die EU-Verwaltungsgesellschaft Investmentvermögen im Inland über eine Zweigniederlassung verwaltet oder vertreibt.
(5) Die Bundesanstalt überwacht ferner
1(5a) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten nichts Abweichendes geregelt ist, sind für die Ausübung ihrer diesbezüglichen Aufsicht die §§ 1 bis 16, mit Ausnahme von § 8 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. Die Bundesanstalt ist ferner befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um die Einhaltung der in den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelungen sicherzustellen. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Bundesanstalt dabei insbesondere
(6a) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) für Verwaltungsgesellschaften, die PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 dieser Verordnung herstellen, verkaufen oder über diese beraten, sofern es sich bei diesen PRIIP zugleich um Investmentvermögen handelt. Die Bundesanstalt kann gegenüber jeder Verwaltungsgesellschaft, die über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder die Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission und technischen Regulierungsstandards zu überwachen. Insbesondere kann sie
(7) Die Bundesanstalt kann insbesondere auch Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der Unterlagen von Personen und Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Investmentvermögen vertreiben, ohne dass die folgenden Anzeigen erstattet worden sind:
(8) 1Von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die im Inland AIF verwaltet oder vertreibt, kann die Bundesanstalt die Vorlage der Informationen verlangen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die maßgeblichen Bestimmungen, für deren Überwachung die Bundesanstalt verantwortlich ist, durch die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft eingehalten werden. 2Satz 1 gilt für EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die im Inland OGAW verwalten, entsprechend.
1(8a) Die Bundesanstalt kann gegenüber Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewähren, im Wege der Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von im Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken. 2§ 48u Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 und 6 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu erlassen.
(9) 1Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. 2Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2015/2365 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten werden. 3Insbesondere kann sie die in den Artikeln 22 und 28 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Befugnisse und die Befugnisse, auf die dort verwiesen wird, ausüben.
1(10) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. 2Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2016/1011 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten werden. 3Insbesondere kann sie die in den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Befugnisse ausüben.
1(11) Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) und die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards eingehalten werden. 2Insbesondere kann sie die in den Artikeln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Befugnisse ausüben.
1(12) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie der Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402, soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. 2Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2017/2402 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten werden. 3Insbesondere kann sie die in den Artikeln 30, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Befugnisse ausüben.
1(13) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sowie der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), soweit die Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung für Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten. 2Die Bundesanstalt ist befugt, Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2019/2088 und die Verordnung (EU) 2020/852 sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten werden.
1(14) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist die Bundesanstalt zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2019/1238 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards eingehalten werden, oder um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 vorliegen.
Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung | Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung |
Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung | Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes |
2 | aus. | 2 | aus. | ||
3 | (2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft Dienst- und | 3 | (2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft Dienst- und | ||
4 | Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 | 4 | Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 | ||
5 | Nummer 2 bis 5 erbringt, gelten die §§ 63 bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 | 5 | Nummer 2 bis 5 erbringt, gelten die §§ 63 bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 | ||
6 | und 13, die §§ 83 und 84 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Soweit die | 6 | und 13, die §§ 83 und 84 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Soweit die | ||
7 | externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Fällen des Satzes 1 | 7 | externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Fällen des Satzes 1 | ||
8 | nur Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und | 8 | nur Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und | ||
9 | 2 oder Absatz 3 Nummer 2, 3 und 5 erbringt, muss sie zusätzlich zu den | 9 | 2 oder Absatz 3 Nummer 2, 3 und 5 erbringt, muss sie zusätzlich zu den | ||
10 | Anforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit einem | 10 | Anforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit einem | ||
11 | Anfangskapital in Höhe der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des | 11 | Anfangskapital in Höhe der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des | ||
12 | Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betrages ausgestattet sein. Soweit | 12 | Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betrages ausgestattet sein. Soweit | ||
13 | sie auch die Dienst- und Nebendienstleistung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer | 13 | sie auch die Dienst- und Nebendienstleistung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer | ||
14 | 3 oder Absatz 3 Nummer 4 erbringt, muss die externe | 14 | 3 oder Absatz 3 Nummer 4 erbringt, muss die externe | ||
15 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 25 | 15 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 25 | ||
16 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit einem Anfangskapital in Höhe der Hälfte des | 16 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit einem Anfangskapital in Höhe der Hälfte des | ||
17 | in § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betrages | 17 | in § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betrages | ||
18 | ausgestattet sein. | 18 | ausgestattet sein. | ||
19 | (3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein inländisches | 19 | (3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein inländisches | ||
t | 20 | Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder ob ein | t | 20 | Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder dass ein |
21 | Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 vorliegt. Ihre Entscheidung | 21 | Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 vorliegt. Ihre Entscheidung | ||
22 | bindet die Verwaltungsbehörden. | 22 | bindet die Verwaltungsbehörden. | ||
23 | (4) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des § 26 | 23 | (4) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des § 26 | ||
24 | Absatz 2 bis 8, des § 27, des § 51 Absatz 8, des § 54 Absatz 4 Satz 1 in | 24 | Absatz 2 bis 8, des § 27, des § 51 Absatz 8, des § 54 Absatz 4 Satz 1 in | ||
25 | Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 und des § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung | 25 | Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 und des § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung | ||
26 | mit § 28 Absatz 1 Satz 4 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, | 26 | mit § 28 Absatz 1 Satz 4 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, | ||
27 | deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, oder EU- | 27 | deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, oder EU- | ||
28 | Verwaltungsgesellschaften, wenn die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft | 28 | Verwaltungsgesellschaften, wenn die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
29 | oder die EU-Verwaltungsgesellschaft Investmentvermögen im Inland über eine | 29 | oder die EU-Verwaltungsgesellschaft Investmentvermögen im Inland über eine | ||
30 | Zweigniederlassung verwaltet oder vertreibt. | 30 | Zweigniederlassung verwaltet oder vertreibt. | ||
31 | (5) Die Bundesanstalt überwacht ferner | 31 | (5) Die Bundesanstalt überwacht ferner | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323 und 330a sowie der | 33 | die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323 und 330a sowie der | ||
34 | sonstigen beim Vertrieb zu beachtenden Vorschriften des deutschen Rechts, | 34 | sonstigen beim Vertrieb zu beachtenden Vorschriften des deutschen Rechts, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in | 36 | vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in | ||
37 | Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen | 37 | Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen | ||
38 | delegierten Rechtsakt genannt ist, die Einhaltung der §§ 329 und 330 und | 38 | delegierten Rechtsakt genannt ist, die Einhaltung der §§ 329 und 330 und | ||
39 | 3. | 39 | 3. | ||
40 | nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die Einhaltung der §§ 322 und 324 bis 328 | 40 | nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die Einhaltung der §§ 322 und 324 bis 328 | ||
41 | durch die Verwaltungsgesellschaften und durch andere von der Bundesanstalt | 41 | durch die Verwaltungsgesellschaften und durch andere von der Bundesanstalt | ||
42 | beaufsichtigte Unternehmen. | 42 | beaufsichtigte Unternehmen. | ||
43 | (5a) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist die Bundesanstalt sektoral | 43 | (5a) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist die Bundesanstalt sektoral | ||
44 | zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 | 44 | zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 | ||
45 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über | 45 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über | ||
46 | Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die | 46 | Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die | ||
47 | Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden | 47 | Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden | ||
48 | ist, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit in der Verordnung (EG) Nr. | 48 | ist, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit in der Verordnung (EG) Nr. | ||
49 | 1060/2009 oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten nichts | 49 | 1060/2009 oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten nichts | ||
50 | Abweichendes geregelt ist, sind für die Ausübung ihrer diesbezüglichen | 50 | Abweichendes geregelt ist, sind für die Ausübung ihrer diesbezüglichen | ||
51 | Aufsicht die §§ 1 bis 16, mit Ausnahme von § 8 Satz 2 dieses Gesetzes in | 51 | Aufsicht die §§ 1 bis 16, mit Ausnahme von § 8 Satz 2 dieses Gesetzes in | ||
52 | Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, entsprechend | 52 | Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, entsprechend | ||
53 | anzuwenden. | 53 | anzuwenden. | ||
54 | (6) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses | 54 | (6) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses | ||
55 | Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und kann | 55 | Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und kann | ||
56 | Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. | 56 | Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. | ||
57 | Die Bundesanstalt ist ferner befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen | 57 | Die Bundesanstalt ist ferner befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen | ||
58 | zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um die Einhaltung der in den | 58 | zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um die Einhaltung der in den | ||
59 | Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen | 59 | Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen | ||
60 | Regelungen sicherzustellen. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies | 60 | Regelungen sicherzustellen. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies | ||
61 | für die Überwachung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich | 61 | für die Überwachung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich | ||
62 | ist, kann die Bundesanstalt dabei insbesondere | 62 | ist, kann die Bundesanstalt dabei insbesondere | ||
63 | 1. | 63 | 1. | ||
64 | von jedermann Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen und die | 64 | von jedermann Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen und die | ||
65 | Überlassung von Kopien verlangen, Personen laden und vernehmen sowie | 65 | Überlassung von Kopien verlangen, Personen laden und vernehmen sowie | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und | 67 | bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und | ||
68 | Datenübermittlungen anfordern; das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes | 68 | Datenübermittlungen anfordern; das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes | ||
69 | wird insoweit eingeschränkt. | 69 | wird insoweit eingeschränkt. | ||
70 | Sofern aus Aufzeichnungen von Telefongesprächen Daten aus dem Kernbereich | 70 | Sofern aus Aufzeichnungen von Telefongesprächen Daten aus dem Kernbereich | ||
71 | privater Lebensgestaltung erlangt werden, dürfen diese nicht gespeichert, | 71 | privater Lebensgestaltung erlangt werden, dürfen diese nicht gespeichert, | ||
72 | verwertet oder weitergegeben werden und sind unverzüglich zu löschen. Die | 72 | verwertet oder weitergegeben werden und sind unverzüglich zu löschen. Die | ||
73 | Wirtschaftsprüfer haben der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen | 73 | Wirtschaftsprüfer haben der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen | ||
74 | und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die | 74 | und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die | ||
75 | Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen | 75 | Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen | ||
76 | im Rahmen der Prüfung bekannt geworden sind. Für das Recht zur | 76 | im Rahmen der Prüfung bekannt geworden sind. Für das Recht zur | ||
77 | Auskunftsverweigerung und die Belehrungspflicht gilt § 6 Absatz 15 des | 77 | Auskunftsverweigerung und die Belehrungspflicht gilt § 6 Absatz 15 des | ||
78 | Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die Bundesanstalt hat im Rahmen der | 78 | Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die Bundesanstalt hat im Rahmen der | ||
79 | ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die | 79 | ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die | ||
80 | ordnungsgemäße Verwaltung von Investmentvermögen, den Vertrieb von | 80 | ordnungsgemäße Verwaltung von Investmentvermögen, den Vertrieb von | ||
81 | Investmentvermögen, die ordnungsgemäße Erbringung von Dienstleistungen oder | 81 | Investmentvermögen, die ordnungsgemäße Erbringung von Dienstleistungen oder | ||
82 | Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 und 3 oder die Tätigkeit einer | 82 | Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 und 3 oder die Tätigkeit einer | ||
83 | Verwahrstelle nach diesem Gesetz beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für | 83 | Verwahrstelle nach diesem Gesetz beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für | ||
84 | den Finanzmarkt oder den Markt für ein Finanzinstrument bewirken können. Die | 84 | den Finanzmarkt oder den Markt für ein Finanzinstrument bewirken können. Die | ||
85 | Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, | 85 | Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, | ||
86 | diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. | 86 | diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. | ||
87 | (6a) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde im Sinne | 87 | (6a) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde im Sinne | ||
88 | der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | 88 | der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
89 | vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte | 89 | vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte | ||
90 | Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. | 90 | Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. | ||
91 | L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) für | 91 | L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) für | ||
92 | Verwaltungsgesellschaften, die PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 dieser | 92 | Verwaltungsgesellschaften, die PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 dieser | ||
93 | Verordnung herstellen, verkaufen oder über diese beraten, sofern es sich bei | 93 | Verordnung herstellen, verkaufen oder über diese beraten, sofern es sich bei | ||
94 | diesen PRIIP zugleich um Investmentvermögen handelt. Die Bundesanstalt kann | 94 | diesen PRIIP zugleich um Investmentvermögen handelt. Die Bundesanstalt kann | ||
95 | gegenüber jeder Verwaltungsgesellschaft, die über ein PRIIP im Sinne des | 95 | gegenüber jeder Verwaltungsgesellschaft, die über ein PRIIP im Sinne des | ||
96 | Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft | 96 | Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft | ||
97 | oder die Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung | 97 | oder die Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung | ||
98 | (EU) Nr. 1286/2014 ist, alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich | 98 | (EU) Nr. 1286/2014 ist, alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich | ||
99 | sind, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 | 99 | sind, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 | ||
100 | und der auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der | 100 | und der auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der | ||
101 | Europäischen Kommission und technischen Regulierungsstandards zu überwachen. | 101 | Europäischen Kommission und technischen Regulierungsstandards zu überwachen. | ||
102 | Insbesondere kann sie | 102 | Insbesondere kann sie | ||
103 | 1. | 103 | 1. | ||
104 | bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1, die Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 | 104 | bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1, die Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 | ||
105 | bis 3, die Artikel 9, 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4, die Artikel 14 | 105 | bis 3, die Artikel 9, 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4, die Artikel 14 | ||
106 | und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 die Vermarktung, den Vertrieb oder den | 106 | und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 die Vermarktung, den Vertrieb oder den | ||
107 | Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen, | 107 | Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen, | ||
108 | 2. | 108 | 2. | ||
109 | die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den | 109 | die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den | ||
110 | Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 | 110 | Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 | ||
111 | genügt, und | 111 | genügt, und | ||
112 | 3. | 112 | 3. | ||
113 | den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des | 113 | den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des | ||
114 | Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung | 114 | Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung | ||
115 | nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. | 115 | nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. | ||
116 | 1286/2014 genügt, und | 116 | 1286/2014 genügt, und | ||
117 | 4. | 117 | 4. | ||
118 | bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1 genannten Vorschriften auf | 118 | bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1 genannten Vorschriften auf | ||
119 | ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung der verantwortlichen | 119 | ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung der verantwortlichen | ||
120 | Verwaltungsgesellschaft sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen. | 120 | Verwaltungsgesellschaft sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen. | ||
121 | (7) Die Bundesanstalt kann insbesondere auch Auskünfte über die | 121 | (7) Die Bundesanstalt kann insbesondere auch Auskünfte über die | ||
122 | Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der Unterlagen von Personen und | 122 | Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der Unterlagen von Personen und | ||
123 | Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | 123 | Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | ||
124 | Investmentvermögen vertreiben, ohne dass die folgenden Anzeigen erstattet | 124 | Investmentvermögen vertreiben, ohne dass die folgenden Anzeigen erstattet | ||
125 | worden sind: | 125 | worden sind: | ||
126 | 1. | 126 | 1. | ||
127 | die nach § 310 Absatz 1, § 316 Absatz 1, § 320 Absatz 1, § 321 Absatz 1, § | 127 | die nach § 310 Absatz 1, § 316 Absatz 1, § 320 Absatz 1, § 321 Absatz 1, § | ||
128 | 323 Absatz 1 oder § 330a Absatz 2 erforderliche Anzeige sowie | 128 | 323 Absatz 1 oder § 330a Absatz 2 erforderliche Anzeige sowie | ||
129 | 2. | 129 | 2. | ||
130 | vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in | 130 | vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in | ||
131 | Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen | 131 | Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen | ||
132 | delegierten Rechtsakt genannt ist, die nach § 329 Absatz 2 oder § 330 Absatz 2 | 132 | delegierten Rechtsakt genannt ist, die nach § 329 Absatz 2 oder § 330 Absatz 2 | ||
133 | erforderliche Anzeige und | 133 | erforderliche Anzeige und | ||
134 | 3. | 134 | 3. | ||
135 | nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die nach § 322 Absatz 2, § 324 Absatz 2, § | 135 | nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2 die nach § 322 Absatz 2, § 324 Absatz 2, § | ||
136 | 325 Absatz 1, § 326 Absatz 2, § 327 Absatz 1 oder § 328 Absatz 2 erforderliche | 136 | 325 Absatz 1, § 326 Absatz 2, § 327 Absatz 1 oder § 328 Absatz 2 erforderliche | ||
137 | Anzeige. | 137 | Anzeige. | ||
138 | (8) Von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF- | 138 | (8) Von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF- | ||
139 | Verwaltungsgesellschaft, die im Inland AIF verwaltet oder vertreibt, kann die | 139 | Verwaltungsgesellschaft, die im Inland AIF verwaltet oder vertreibt, kann die | ||
140 | Bundesanstalt die Vorlage der Informationen verlangen, die erforderlich sind, | 140 | Bundesanstalt die Vorlage der Informationen verlangen, die erforderlich sind, | ||
141 | um zu überprüfen, ob die maßgeblichen Bestimmungen, für deren Überwachung die | 141 | um zu überprüfen, ob die maßgeblichen Bestimmungen, für deren Überwachung die | ||
142 | Bundesanstalt verantwortlich ist, durch die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft | 142 | Bundesanstalt verantwortlich ist, durch die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
143 | oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft eingehalten werden. Satz | 143 | oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft eingehalten werden. Satz | ||
144 | 1 gilt für EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die im Inland OGAW verwalten, | 144 | 1 gilt für EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die im Inland OGAW verwalten, | ||
145 | entsprechend. | 145 | entsprechend. | ||
146 | (8a) Die Bundesanstalt kann gegenüber Kapitalverwaltungsgesellschaften, | 146 | (8a) Die Bundesanstalt kann gegenüber Kapitalverwaltungsgesellschaften, | ||
147 | die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewähren, im Wege der | 147 | die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewähren, im Wege der | ||
148 | Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder | 148 | Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder | ||
149 | zum Erwerb von im Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit | 149 | zum Erwerb von im Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit | ||
150 | dies erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des | 150 | dies erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des | ||
151 | inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im | 151 | inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im | ||
152 | Inland entgegenzuwirken. § 48u Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 | 152 | Inland entgegenzuwirken. § 48u Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 | ||
153 | und 6 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Das Bundesministerium der | 153 | und 6 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Das Bundesministerium der | ||
154 | Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | 154 | Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | ||
155 | Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maßgabe des entsprechend | 155 | Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maßgabe des entsprechend | ||
156 | anzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu | 156 | anzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu | ||
157 | erlassen. | 157 | erlassen. | ||
158 | (9) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) | 158 | (9) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) | ||
159 | 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über | 159 | 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über | ||
160 | die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung | 160 | die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung | ||
161 | sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom | 161 | sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom | ||
162 | 23.12.2015, S. 1), soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten enthält, die | 162 | 23.12.2015, S. 1), soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten enthält, die | ||
163 | die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes | 163 | die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes | ||
164 | betreffen. Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die | 164 | betreffen. Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die | ||
165 | geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) | 165 | geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) | ||
166 | 2015/2365 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und | 166 | 2015/2365 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und | ||
167 | technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten | 167 | technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten | ||
168 | werden. Insbesondere kann sie die in den Artikeln 22 und 28 der Verordnung | 168 | werden. Insbesondere kann sie die in den Artikeln 22 und 28 der Verordnung | ||
169 | (EU) 2015/2365 genannten Befugnisse und die Befugnisse, auf die dort verwiesen | 169 | (EU) 2015/2365 genannten Befugnisse und die Befugnisse, auf die dort verwiesen | ||
170 | wird, ausüben. | 170 | wird, ausüben. | ||
171 | (10) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung | 171 | (10) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung | ||
172 | (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über | 172 | (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über | ||
173 | Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder | 173 | Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder | ||
174 | zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und | 174 | zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und | ||
175 | zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung | 175 | zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung | ||
176 | (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), soweit diese Verordnung | 176 | (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), soweit diese Verordnung | ||
177 | Rechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften und | 177 | Rechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften und | ||
178 | Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. Die Bundesanstalt | 178 | Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. Die Bundesanstalt | ||
179 | ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um | 179 | ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um | ||
180 | zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2016/1011 und die auf ihrer Grundlage | 180 | zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2016/1011 und die auf ihrer Grundlage | ||
181 | erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der | 181 | erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der | ||
182 | Europäischen Kommission eingehalten werden. Insbesondere kann sie die in | 182 | Europäischen Kommission eingehalten werden. Insbesondere kann sie die in | ||
183 | den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Befugnisse | 183 | den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Befugnisse | ||
184 | ausüben. | 184 | ausüben. | ||
185 | (11) Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die | 185 | (11) Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die | ||
186 | geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) | 186 | geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) | ||
187 | 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über | 187 | 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über | ||
188 | Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) und die auf der Grundlage | 188 | Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) und die auf der Grundlage | ||
189 | dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen | 189 | dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen | ||
190 | Kommission und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards | 190 | Kommission und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards | ||
191 | eingehalten werden. Insbesondere kann sie die in den Artikeln 39 und 41 | 191 | eingehalten werden. Insbesondere kann sie die in den Artikeln 39 und 41 | ||
192 | der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Befugnisse ausüben. | 192 | der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Befugnisse ausüben. | ||
193 | (12) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 29 | 193 | (12) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 29 | ||
194 | Absatz 1 Buchstabe b und c sowie der Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) | 194 | Absatz 1 Buchstabe b und c sowie der Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) | ||
195 | 2017/2402, soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten enthält, die die | 195 | 2017/2402, soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten enthält, die die | ||
196 | Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes | 196 | Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes | ||
197 | betreffen. Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die | 197 | betreffen. Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die | ||
198 | geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) | 198 | geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) | ||
199 | 2017/2402 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und | 199 | 2017/2402 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und | ||
200 | technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen | 200 | technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen | ||
201 | Kommission eingehalten werden. Insbesondere kann sie die in den Artikeln | 201 | Kommission eingehalten werden. Insbesondere kann sie die in den Artikeln | ||
202 | 30, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Befugnisse ausüben. | 202 | 30, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Befugnisse ausüben. | ||
203 | (13) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 14 | 203 | (13) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 14 | ||
204 | Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des | 204 | Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des | ||
205 | Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten | 205 | Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten | ||
206 | im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die | 206 | im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die | ||
207 | Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden | 207 | Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden | ||
208 | ist, sowie der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des | 208 | ist, sowie der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des | ||
209 | Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung | 209 | Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung | ||
210 | nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 | 210 | nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 | ||
211 | (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), soweit die Rechte und Pflichten aus dieser | 211 | (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), soweit die Rechte und Pflichten aus dieser | ||
212 | Verordnung für Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne | 212 | Verordnung für Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne | ||
213 | dieses Gesetzes gelten. Die Bundesanstalt ist befugt, Maßnahmen zu | 213 | dieses Gesetzes gelten. Die Bundesanstalt ist befugt, Maßnahmen zu | ||
214 | treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die | 214 | treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die | ||
215 | Verordnung (EU) 2019/2088 und die Verordnung (EU) 2020/852 sowie die auf ihrer | 215 | Verordnung (EU) 2019/2088 und die Verordnung (EU) 2020/852 sowie die auf ihrer | ||
216 | Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und | 216 | Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und | ||
217 | Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten werden. | 217 | Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten werden. | ||
218 | (14) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist die Bundesanstalt | 218 | (14) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist die Bundesanstalt | ||
219 | zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) | 219 | zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) | ||
220 | 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein | 220 | 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein | ||
221 | Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. | 221 | Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. | ||
222 | 1), in der jeweils geltenden Fassung. Die Bundesanstalt ist befugt, alle | 222 | 1), in der jeweils geltenden Fassung. Die Bundesanstalt ist befugt, alle | ||
223 | Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob | 223 | Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob | ||
224 | die Verordnung (EU) 2019/1238 und die auf ihrer Grundlage erlassenen | 224 | die Verordnung (EU) 2019/1238 und die auf ihrer Grundlage erlassenen | ||
225 | delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und | 225 | delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und | ||
226 | Regulierungsstandards eingehalten werden, oder um zu prüfen, ob die | 226 | Regulierungsstandards eingehalten werden, oder um zu prüfen, ob die | ||
227 | Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Artikel 63 der Verordnung (EU) | 227 | Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Artikel 63 der Verordnung (EU) | ||
228 | 2019/1238 vorliegen. | 228 | 2019/1238 vorliegen. |
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