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Sie können sich § 343 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten im Sinne des § 20 ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nachzukommen. 2Sie haben vor Ablauf des 21. Juli 2014 die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 oder, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5 erfüllen, die Registrierung nach § 44 zu beantragen.
(2) 1EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 inländische Spezial-AIF im Sinne des § 54 verwalten, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den entsprechenden Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nachzukommen. 2Die Angaben gemäß § 54 sind unmittelbar nach Erteilung der Erlaubnis im Herkunftsmitgliedstaat, spätestens bis zum 31. Dezember 2014 der Bundesanstalt zu übermitteln.
(3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten im Sinne des § 20 ausübt, darf bis zum 21. Januar 2015 bereits vor Erteilung der Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 neue AIF nach den Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme des Erfordernisses der Erlaubnis, verwalten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreiben, wenn sie bei Publikums-AIF zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen nach § 163 oder § 267 und bei Spezial-AIF zusammen mit der Vertriebsanzeige nach § 321
(4) Ein AIF gilt mit dem Zeitpunkt als aufgelegt im Sinne dieses Abschnitts, in dem mindestens ein Anleger durch den unbedingten und unbefristeten Abschluss des auf die Ausgabe eines Anteils oder einer Aktie gerichteten schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts einen Anteil oder eine Aktie des AIF gezeichnet hat.
(5) 1AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 1, die weder die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5 erfüllen noch binnen der in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Frist einen Erlaubnisantrag stellen oder denen die Erlaubnis gemäß § 23 versagt wurde, können mit Zustimmung von Anlegern, die mehr als 50 Prozent der Anteile des AIF halten, die Abwicklung des inländischen AIF binnen drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist oder nach Versagung der Erlaubnis dadurch abwenden, dass sie die Verwaltung auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verfügt und sich zur Übernahme der Verwaltung bereit erklärt. 2Die Bundesanstalt kann im öffentlichen Interesse bestimmen, dass die Verwaltung des AIF auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verfügt und sich zur Übernahme der Verwaltung bereit erklärt, übergeht. 3Die Verwaltung von inländischen Spezial-AIF kann auch auf EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften übertragen werden, für welche die erforderlichen Angaben gemäß § 54 übermittelt wurden.
(6) 1Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 2, für die nicht binnen der in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Frist die Angaben gemäß § 54 übermittelt wurden, gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung binnen drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist erfolgen kann. 2Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 inländische Publikums-AIF verwalten, und für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 inländische AIF verwalten, gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung innerhalb von 15 Monaten nach dem 21. Juli 2013 erfolgen kann.
(7) § 34 Absatz 6 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
(8) 1Die Anlagebedingungen, die wesentlichen Anlegerinformationen und der Verkaufsprospekt für Publikums-AIF sind spätestens zum 18. März 2017 an die ab dem 18. März 2016 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. 2§ 163 gilt mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate beträgt. 3§ 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden.
Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften | Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften | ||||
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t | 1 | Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften | t | 1 | Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften |
Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften | Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 | f | 1 | (1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 |
2 | Tätigkeiten im Sinne des § 20 ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu | 2 | Tätigkeiten im Sinne des § 20 ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu | ||
3 | ergreifen, um den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nachzukommen. Sie | 3 | ergreifen, um den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nachzukommen. Sie | ||
4 | haben vor Ablauf des 21. Juli 2014 die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 oder, | 4 | haben vor Ablauf des 21. Juli 2014 die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 oder, | ||
n | 5 | wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5 erfüllen, die | n | 5 | wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllen, die Registrierung nach |
6 | Registrierung nach § 44 zu beantragen. | 6 | § 44 zu beantragen. | ||
7 | (2) EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 | 7 | (2) EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 | ||
8 | inländische Spezial-AIF im Sinne des § 54 verwalten, haben alle erforderlichen | 8 | inländische Spezial-AIF im Sinne des § 54 verwalten, haben alle erforderlichen | ||
9 | Maßnahmen zu ergreifen, um den entsprechenden Rechtsvorschriften dieses | 9 | Maßnahmen zu ergreifen, um den entsprechenden Rechtsvorschriften dieses | ||
10 | Gesetzes nachzukommen. Die Angaben gemäß § 54 sind unmittelbar nach | 10 | Gesetzes nachzukommen. Die Angaben gemäß § 54 sind unmittelbar nach | ||
11 | Erteilung der Erlaubnis im Herkunftsmitgliedstaat, spätestens bis zum 31. | 11 | Erteilung der Erlaubnis im Herkunftsmitgliedstaat, spätestens bis zum 31. | ||
12 | Dezember 2014 der Bundesanstalt zu übermitteln. | 12 | Dezember 2014 der Bundesanstalt zu übermitteln. | ||
13 | (3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 | 13 | (3) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 | ||
14 | Tätigkeiten im Sinne des § 20 ausübt, darf bis zum 21. Januar 2015 bereits vor | 14 | Tätigkeiten im Sinne des § 20 ausübt, darf bis zum 21. Januar 2015 bereits vor | ||
15 | Erteilung der Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 neue AIF nach den Vorschriften | 15 | Erteilung der Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 neue AIF nach den Vorschriften | ||
16 | dieses Gesetzes, mit Ausnahme des Erfordernisses der Erlaubnis, verwalten und | 16 | dieses Gesetzes, mit Ausnahme des Erfordernisses der Erlaubnis, verwalten und | ||
17 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreiben, wenn sie bei Publikums-AIF | 17 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreiben, wenn sie bei Publikums-AIF | ||
18 | zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen nach § 163 oder | 18 | zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen nach § 163 oder | ||
19 | § 267 und bei Spezial-AIF zusammen mit der Vertriebsanzeige nach § 321 | 19 | § 267 und bei Spezial-AIF zusammen mit der Vertriebsanzeige nach § 321 | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | im Zeitraum vom 22. Juli 2013 bis zum 21. Juli 2014 den Antrag auf Erlaubnis | 21 | im Zeitraum vom 22. Juli 2013 bis zum 21. Juli 2014 den Antrag auf Erlaubnis | ||
22 | nach den §§ 20 und 22 einreicht, auf den bereits eingereichten, noch nicht | 22 | nach den §§ 20 und 22 einreicht, auf den bereits eingereichten, noch nicht | ||
23 | beschiedenen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verweist oder die | 23 | beschiedenen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verweist oder die | ||
24 | verbindliche Erklärung gegenüber der Bundesanstalt abgibt, innerhalb der in | 24 | verbindliche Erklärung gegenüber der Bundesanstalt abgibt, innerhalb der in | ||
25 | Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 | 25 | Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 | ||
26 | zu stellen, | 26 | zu stellen, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | im Zeitraum vom 22. Juli 2014 bis zum 21. Januar 2015 auf den eingereichten, | 28 | im Zeitraum vom 22. Juli 2014 bis zum 21. Januar 2015 auf den eingereichten, | ||
29 | noch nicht beschiedenen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verweist. | 29 | noch nicht beschiedenen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verweist. | ||
30 | Auf die Genehmigung der Anlagebedingungen findet § 163 Absatz 2 Satz 5 keine | 30 | Auf die Genehmigung der Anlagebedingungen findet § 163 Absatz 2 Satz 5 keine | ||
31 | Anwendung. In dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen | 31 | Anwendung. In dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen | ||
32 | gemäß § 164 oder § 268 sind die Anleger drucktechnisch herausgestellt an | 32 | gemäß § 164 oder § 268 sind die Anleger drucktechnisch herausgestellt an | ||
33 | hervorgehobener Stelle über die fehlende Erlaubnis der AIF- | 33 | hervorgehobener Stelle über die fehlende Erlaubnis der AIF- | ||
34 | Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Folgen einer unterlassenen | 34 | Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Folgen einer unterlassenen | ||
35 | Antragstellung oder Erlaubnisversagung hinzuweisen. Bei Spezial-AIF muss | 35 | Antragstellung oder Erlaubnisversagung hinzuweisen. Bei Spezial-AIF muss | ||
36 | dieser Hinweis im Rahmen der Informationen gemäß § 307 erfolgen. Als neuer AIF | 36 | dieser Hinweis im Rahmen der Informationen gemäß § 307 erfolgen. Als neuer AIF | ||
37 | im Sinne von Satz 1 gilt ein AIF, der nach dem 21. Juli 2013 aufgelegt wird. | 37 | im Sinne von Satz 1 gilt ein AIF, der nach dem 21. Juli 2013 aufgelegt wird. | ||
38 | (4) Ein AIF gilt mit dem Zeitpunkt als aufgelegt im Sinne dieses Abschnitts, | 38 | (4) Ein AIF gilt mit dem Zeitpunkt als aufgelegt im Sinne dieses Abschnitts, | ||
39 | in dem mindestens ein Anleger durch den unbedingten und unbefristeten | 39 | in dem mindestens ein Anleger durch den unbedingten und unbefristeten | ||
40 | Abschluss des auf die Ausgabe eines Anteils oder einer Aktie gerichteten | 40 | Abschluss des auf die Ausgabe eines Anteils oder einer Aktie gerichteten | ||
41 | schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts einen Anteil oder eine Aktie des AIF | 41 | schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts einen Anteil oder eine Aktie des AIF | ||
42 | gezeichnet hat. | 42 | gezeichnet hat. | ||
43 | (5) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 1, die | 43 | (5) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 1, die | ||
t | 44 | weder die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5 erfüllen noch | t | 44 | weder die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllen noch binnen der in Absatz |
45 | binnen der in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Frist einen Erlaubnisantrag stellen | 45 | 1 Satz 2 vorgesehenen Frist einen Erlaubnisantrag stellen oder denen die | ||
46 | oder denen die Erlaubnis gemäß § 23 versagt wurde, können mit Zustimmung von | 46 | Erlaubnis gemäß § 23 versagt wurde, können mit Zustimmung von Anlegern, die | ||
47 | Anlegern, die mehr als 50 Prozent der Anteile des AIF halten, die Abwicklung | 47 | mehr als 50 Prozent der Anteile des AIF halten, die Abwicklung des | ||
48 | des inländischen AIF binnen drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 | 48 | inländischen AIF binnen drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 | ||
49 | genannten Frist oder nach Versagung der Erlaubnis dadurch abwenden, dass sie | 49 | genannten Frist oder nach Versagung der Erlaubnis dadurch abwenden, dass sie | ||
50 | die Verwaltung auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen, die | 50 | die Verwaltung auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen, die | ||
51 | über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verfügt und sich zur Übernahme der | 51 | über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verfügt und sich zur Übernahme der | ||
52 | Verwaltung bereit erklärt. Die Bundesanstalt kann im öffentlichen | 52 | Verwaltung bereit erklärt. Die Bundesanstalt kann im öffentlichen | ||
53 | Interesse bestimmen, dass die Verwaltung des AIF auf eine AIF- | 53 | Interesse bestimmen, dass die Verwaltung des AIF auf eine AIF- | ||
54 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 | 54 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 | ||
55 | verfügt und sich zur Übernahme der Verwaltung bereit erklärt, übergeht. Die | 55 | verfügt und sich zur Übernahme der Verwaltung bereit erklärt, übergeht. Die | ||
56 | Verwaltung von inländischen Spezial-AIF kann auch auf EU-AIF- | 56 | Verwaltung von inländischen Spezial-AIF kann auch auf EU-AIF- | ||
57 | Verwaltungsgesellschaften übertragen werden, für welche die erforderlichen | 57 | Verwaltungsgesellschaften übertragen werden, für welche die erforderlichen | ||
58 | Angaben gemäß § 54 übermittelt wurden. | 58 | Angaben gemäß § 54 übermittelt wurden. | ||
59 | (6) Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 2, für die | 59 | (6) Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 2, für die | ||
60 | nicht binnen der in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Frist die Angaben gemäß § 54 | 60 | nicht binnen der in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Frist die Angaben gemäß § 54 | ||
61 | übermittelt wurden, gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die | 61 | übermittelt wurden, gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||
62 | Übertragung binnen drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 2 genannten | 62 | Übertragung binnen drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 2 genannten | ||
63 | Frist erfolgen kann. Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. | 63 | Frist erfolgen kann. Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. | ||
64 | Juli 2013 inländische Publikums-AIF verwalten, und für ausländische AIF- | 64 | Juli 2013 inländische Publikums-AIF verwalten, und für ausländische AIF- | ||
65 | Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 inländische AIF | 65 | Verwaltungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 inländische AIF | ||
66 | verwalten, gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung | 66 | verwalten, gilt Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung | ||
67 | innerhalb von 15 Monaten nach dem 21. Juli 2013 erfolgen kann. | 67 | innerhalb von 15 Monaten nach dem 21. Juli 2013 erfolgen kann. | ||
68 | (7) § 34 Absatz 6 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. | 68 | (7) § 34 Absatz 6 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. | ||
69 | (8) Die Anlagebedingungen, die wesentlichen Anlegerinformationen und der | 69 | (8) Die Anlagebedingungen, die wesentlichen Anlegerinformationen und der | ||
70 | Verkaufsprospekt für Publikums-AIF sind spätestens zum 18. März 2017 an die ab | 70 | Verkaufsprospekt für Publikums-AIF sind spätestens zum 18. März 2017 an die ab | ||
71 | dem 18. März 2016 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 163 gilt | 71 | dem 18. März 2016 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 163 gilt | ||
72 | mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate | 72 | mit der Maßgabe, dass die in § 163 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate | ||
73 | beträgt. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden. | 73 | beträgt. § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden. |
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