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Sie können sich § 136 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 2Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben.
(2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
(3) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes und des zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags beachtet hat. Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen nach
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung |
Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der offenen | f | 1 | (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der offenen |
2 | Investmentkommanditgesellschaft sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe | 2 | Investmentkommanditgesellschaft sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe | ||
3 | der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des | 3 | der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des | ||
4 | Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung | 4 | Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung | ||
5 | hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der | 5 | hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der | ||
6 | Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. | 6 | Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. | ||
t | 7 | (2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen und | t | 7 | (2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den |
8 | Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und | 8 | einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren | ||
9 | deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. | 9 | Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. | ||
10 | (3) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die | 10 | (3) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die | ||
11 | offene Investmentkommanditgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes und | 11 | offene Investmentkommanditgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes und | ||
12 | des zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags beachtet hat. Bei der Prüfung hat | 12 | des zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags beachtet hat. Bei der Prüfung hat | ||
13 | er insbesondere festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft | 13 | er insbesondere festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft | ||
14 | die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz | 14 | die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz | ||
15 | 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die | 15 | 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die | ||
16 | Anforderungen nach | 16 | Anforderungen nach | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 | 18 | Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 | ||
19 | sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung | 19 | sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung | ||
20 | (EU) Nr. 648/2012, | 20 | (EU) Nr. 648/2012, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, | 22 | den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz | 24 | Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz | ||
25 | 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, | 25 | 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | 27 | Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
29 | den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) | 29 | den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) | ||
30 | 2017/2402, | 30 | 2017/2402, | ||
31 | 6. | 31 | 6. | ||
32 | den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie | 32 | den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie | ||
33 | 7. | 33 | 7. | ||
34 | den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 | 34 | den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 | ||
35 | erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen | 35 | erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen | ||
36 | ist. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht | 36 | ist. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht | ||
37 | gesondert wiederzugeben. Der Bericht über die Prüfung der offenen | 37 | gesondert wiederzugeben. Der Bericht über die Prüfung der offenen | ||
38 | Investmentkommanditgesellschaft ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom | 38 | Investmentkommanditgesellschaft ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom | ||
39 | Abschlussprüfer einzureichen. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit | 39 | Abschlussprüfer einzureichen. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit | ||
40 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | 40 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | ||
41 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die Bundesanstalt kann die | 41 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die Bundesanstalt kann die | ||
42 | Prüfung nach Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst | 42 | Prüfung nach Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst | ||
43 | oder durch Beauftragte durchführen. Die offene Investmentkommanditgesellschaft | 43 | oder durch Beauftragte durchführen. Die offene Investmentkommanditgesellschaft | ||
44 | ist hierüber rechtzeitig zu informieren. | 44 | ist hierüber rechtzeitig zu informieren. | ||
45 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 45 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
46 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 46 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
47 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 47 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
48 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des | 48 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des | ||
49 | Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung | 49 | Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung | ||
50 | des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur | 50 | des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur | ||
51 | Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um | 51 | Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um | ||
52 | einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offenen | 52 | einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offenen | ||
53 | Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das Bundesministerium der | 53 | Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das Bundesministerium der | ||
54 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | 54 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | ||
55 | übertragen. | 55 | übertragen. |
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