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Sie können sich § 135 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die offene Investmentkommanditgesellschaft, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstellen. Der Jahresbericht besteht mindestens aus
(2) 1Auf den Jahresabschluss der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 2§ 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
(3) 1Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. 2Auf Gliederung, Ansatz und Bewertung der dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anzuwenden.
(4) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden.
(5) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1, ohne die Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7 zu machen sind.
(6) 1Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. 2Die Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen.
(7) 1Der Lagebericht hat zusätzlich die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu enthalten. 2§ 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(8) 1Soweit die offene Investmentkommanditgesellschaft nach § 114 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, einen Jahresfinanzbericht zu erstellen, sind den Anlegern auf Antrag lediglich die ergänzenden Angaben nach den Absätzen 5 bis 7 zusätzlich vorzulegen. 2Die Übermittlung dieser Angaben kann gesondert spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen.
(9) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(10) Bei der intern verwalteten offenen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ein gesonderter Ausweis des Investmentbetriebsvermögens und des Investmentanlagevermögens sowie der diesen zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge zu erfolgen.
1(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Art und Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Jahresbericht; Verordnungsermächtigung | Jahresbericht; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Jahresbericht; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Jahresbericht; Verordnungsermächtigung |
Jahresbericht; Verordnungsermächtigung | Jahresbericht; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die offene | f | 1 | (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die offene |
2 | Investmentkommanditgesellschaft, auch wenn auf diese § 264a des | 2 | Investmentkommanditgesellschaft, auch wenn auf diese § 264a des | ||
3 | Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, für den Schluss eines jeden | 3 | Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, für den Schluss eines jeden | ||
4 | Geschäftsjahres spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen | 4 | Geschäftsjahres spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen | ||
5 | Jahresbericht nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstellen. Der | 5 | Jahresbericht nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstellen. Der | ||
6 | Jahresbericht besteht mindestens aus | 6 | Jahresbericht besteht mindestens aus | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgestellten und von einem | 8 | dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgestellten und von einem | ||
9 | Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss, | 9 | Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgestellten und von einem | 11 | dem nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgestellten und von einem | ||
12 | Abschlussprüfer geprüften Lagebericht, | 12 | Abschlussprüfer geprüften Lagebericht, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | einer den Vorgaben von § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5 des | 14 | einer den Vorgaben von § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5 des | ||
15 | Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter der | 15 | Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter der | ||
16 | offenen Investmentkommanditgesellschaft sowie | 16 | offenen Investmentkommanditgesellschaft sowie | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 136. | 18 | den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 136. | ||
19 | (2) Auf den Jahresabschluss der offenen Investmentkommanditgesellschaft | 19 | (2) Auf den Jahresabschluss der offenen Investmentkommanditgesellschaft | ||
20 | sind die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des | 20 | sind die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des | ||
21 | Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen | 21 | Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen | ||
22 | des § 289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden | 22 | des § 289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden | ||
23 | Vorschriften nichts anderes ergibt. § 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3, 4 und | 23 | Vorschriften nichts anderes ergibt. § 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3, 4 und | ||
24 | § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. | 24 | § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. | ||
25 | (3) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Gliederung, Ansatz | 25 | (3) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Gliederung, Ansatz | ||
26 | und Bewertung der dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und | 26 | und Bewertung der dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und | ||
27 | Schulden ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anzuwenden. | 27 | Schulden ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anzuwenden. | ||
28 | (4) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendungen und Erträge in der | 28 | (4) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendungen und Erträge in der | ||
29 | Gewinn- und Verlustrechnung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden. | 29 | Gewinn- und Verlustrechnung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden. | ||
30 | (5) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1, ohne die Angabe nach § | 30 | (5) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1, ohne die Angabe nach § | ||
31 | 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits nach den Absätzen | 31 | 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits nach den Absätzen | ||
32 | 3, 4, 6 und 7 zu machen sind. | 32 | 3, 4, 6 und 7 zu machen sind. | ||
n | n | 33 | (6) Der Anhang hat zusätzlich die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu | ||
34 | enthalten. § 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. | ||||
33 | (6) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 2 zu | 35 | (7) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 2 zu | ||
34 | ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese | 36 | ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese | ||
35 | als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen. | 37 | als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen. | ||
t | 36 | (7) Der Lagebericht hat zusätzlich die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu | t | ||
37 | enthalten. § 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. | ||||
38 | (8) Soweit die offene Investmentkommanditgesellschaft nach § 114 des | 38 | (8) Soweit die offene Investmentkommanditgesellschaft nach § 114 des | ||
39 | Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, einen Jahresfinanzbericht zu | 39 | Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, einen Jahresfinanzbericht zu | ||
40 | erstellen, sind den Anlegern auf Antrag lediglich die ergänzenden Angaben nach | 40 | erstellen, sind den Anlegern auf Antrag lediglich die ergänzenden Angaben nach | ||
41 | den Absätzen 5 bis 7 zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung dieser | 41 | den Absätzen 5 bis 7 zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung dieser | ||
42 | Angaben kann gesondert spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres | 42 | Angaben kann gesondert spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres | ||
43 | oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. | 43 | oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. | ||
44 | (9) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatvermögen) darf nicht in | 44 | (9) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatvermögen) darf nicht in | ||
45 | die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und | 45 | die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und | ||
46 | Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. | 46 | Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. | ||
47 | (10) Bei der intern verwalteten offenen Investmentkommanditgesellschaft im | 47 | (10) Bei der intern verwalteten offenen Investmentkommanditgesellschaft im | ||
48 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat in der Bilanz und in der Gewinn- und | 48 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat in der Bilanz und in der Gewinn- und | ||
49 | Verlustrechnung ein gesonderter Ausweis des Investmentbetriebsvermögens und | 49 | Verlustrechnung ein gesonderter Ausweis des Investmentbetriebsvermögens und | ||
50 | des Investmentanlagevermögens sowie der diesen zuzuordnenden Aufwendungen und | 50 | des Investmentanlagevermögens sowie der diesen zuzuordnenden Aufwendungen und | ||
51 | Erträge zu erfolgen. | 51 | Erträge zu erfolgen. | ||
52 | (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 52 | (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
53 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 53 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
54 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 54 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
55 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des | 55 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des | ||
56 | Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Art und Weise ihrer | 56 | Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Art und Weise ihrer | ||
57 | Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der | 57 | Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der | ||
58 | Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche | 58 | Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche | ||
59 | Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offenen | 59 | Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offenen | ||
60 | Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das Bundesministerium der | 60 | Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das Bundesministerium der | ||
61 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | 61 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | ||
62 | übertragen. | 62 | übertragen. |
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