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Sie können sich § 45 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, hat für jeden von ihr verwalteten geschlossenen inländischen Publikums-AIF, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 besteht mindestens aus
(3) 1Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 ist unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. 3Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. 4An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach Absatz 1. 5Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß den Absätzen 1 und 2.
(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich zu machen; die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des Bundesanzeigers zu übermitteln.
Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten | Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften | ||||
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t | 1 | Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten | t | 1 | Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF- |
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaften |
Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten | Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften | ||||
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n | 1 | (1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 | n | 1 | Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der die Voraussetzungen nach § 2 |
2 | Absatz 5 erfüllt, hat für jeden von ihr verwalteten geschlossenen inländischen | 2 | Absatz 4 Satz 2 vorliegen und auf die § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 und 3 | ||
3 | Publikums-AIF, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des | 3 | nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten | ||
4 | Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, für den Schluss eines | 4 | Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des | ||
5 | jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs | 5 | Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des | ||
6 | Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers | 6 | Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt | ||
7 | elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung auch in | ||||
8 | Papierform zur Verfügung zu stellen. | ||||
9 | (2) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 besteht mindestens aus | ||||
10 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 11 | dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer | n | 8 | aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei internen |
12 | geprüften Jahresabschluss, | 9 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § | ||
10 | 292a Absatz 2 vergeben, und in der Rechtsform einer juristischen Person | ||||
11 | betrieben werden; | ||||
13 | 2. | 12 | 2. | ||
t | 14 | dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer | t | 13 | aus dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei internen |
15 | geprüften Lagebericht, | 14 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § | ||
16 | 3. | 15 | 292a Absatz 2 vergeben und in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft | ||
17 | einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 | 16 | betrieben werden. | ||
18 | Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen | 17 | § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des | ||
19 | Vertreter des geschlossenen inländischen Publikums-AIF sowie | 18 | Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. | ||
20 | 4. | ||||
21 | den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 47. | ||||
22 | (3) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 ist unverzüglich nach der | ||||
23 | elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 325 | ||||
24 | Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2 | ||||
25 | und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Die | ||||
26 | Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf | ||||
27 | die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der AIF- | ||||
28 | Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 entsprechend | ||||
29 | anzuwenden. An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||||
30 | 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines | ||||
31 | Jahresberichts die Pflichten nach Absatz 1. Offenlegung im Sinne des § 325 | ||||
32 | Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung | ||||
33 | des Jahresberichts gemäß den Absätzen 1 und 2. | ||||
34 | (4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Unternehmensregisters | ||||
35 | zugänglich zu machen; die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b | ||||
36 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des | ||||
37 | Bundesanzeigers zu übermitteln. |
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