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Sie können sich § 36 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufgaben auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) unter den folgenden Bedingungen auslagern:
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt eine Auslagerung anzuzeigen, bevor die Auslagerungsvereinbarung in Kraft tritt.
(3) Die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement darf nicht ausgelagert werden auf
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ein Verschulden des Auslagerungsunternehmens in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der dazu führt, dass sie nicht länger als Verwaltungsgesellschaft angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird.
(5a) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu gewährleisten, insbesondere um zu verhindern, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma im Sinne des Absatzes 5 wird.
(6) Das Auslagerungsunternehmen darf die auf ihn ausgelagerten Aufgaben unter den folgenden Bedingungen weiter übertragen (Unterauslagerung):
(7) Absatz 3 gilt entsprechend bei jeder Unterauslagerung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements.
(8) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften muss die Auslagerung mit den von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft regelmäßig festgesetzten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen.
(9) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat im Verkaufsprospekt nach § 165 oder § 269 die Aufgaben aufzulisten, die sie ausgelagert hat.
1(10) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Bedingungen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und 7 sowie die Umstände, unter denen angenommen wird, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 5 ihre Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt, so dass sie nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann, nach den Artikeln 75 bis 82 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. 2Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind die Artikel 75 bis 82 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hinsichtlich der Bedingungen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und 7 sowie der Umstände, unter denen angenommen wird, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 5 ihre Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt, so dass sie nicht länger als Verwalter des OGAW angesehen werden kann, entsprechend anzuwenden.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
Auslagerung; Verordnungsermächtigung | Auslagerung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Auslagerung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Auslagerung; Verordnungsermächtigung |
Auslagerung; Verordnungsermächtigung | Auslagerung; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufgaben auf ein anderes | f | 1 | (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufgaben auf ein anderes |
2 | Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) unter den folgenden Bedingungen | 2 | Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) unter den folgenden Bedingungen | ||
3 | auslagern: | 3 | auslagern: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte | 5 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte | ||
6 | Auslagerungsstruktur anhand von objektiven Gründen zu rechtfertigen; | 6 | Auslagerungsstruktur anhand von objektiven Gründen zu rechtfertigen; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | das Auslagerungsunternehmen muss über ausreichende Ressourcen für die | 8 | das Auslagerungsunternehmen muss über ausreichende Ressourcen für die | ||
9 | Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verfügen und die Personen, die die | 9 | Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verfügen und die Personen, die die | ||
10 | Geschäfte des Auslagerungsunternehmens tatsächlich leiten, müssen zuverlässig | 10 | Geschäfte des Auslagerungsunternehmens tatsächlich leiten, müssen zuverlässig | ||
11 | sein und über ausreichende Erfahrung verfügen; | 11 | sein und über ausreichende Erfahrung verfügen; | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | sofern die Auslagerung bei einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die | 13 | sofern die Auslagerung bei einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die | ||
14 | Portfolioverwaltung und bei einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die | 14 | Portfolioverwaltung und bei einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die | ||
15 | Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement betrifft, dürfen damit nur | 15 | Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement betrifft, dürfen damit nur | ||
16 | Auslagerungsunternehmen beauftragt werden, die für die Zwecke der | 16 | Auslagerungsunternehmen beauftragt werden, die für die Zwecke der | ||
17 | Vermögensverwaltung oder Finanzportfolioverwaltung zugelassen oder registriert | 17 | Vermögensverwaltung oder Finanzportfolioverwaltung zugelassen oder registriert | ||
18 | sind und einer Aufsicht unterliegen; § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des | 18 | sind und einer Aufsicht unterliegen; § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des | ||
19 | Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwendung; kann diese Bedingung bei | 19 | Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwendung; kann diese Bedingung bei | ||
20 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht erfüllt werden, kann eine Auslagerung | 20 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht erfüllt werden, kann eine Auslagerung | ||
21 | nach Genehmigung durch die Bundesanstalt erfolgen; | 21 | nach Genehmigung durch die Bundesanstalt erfolgen; | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | wird die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement auf ein Unternehmen | 23 | wird die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement auf ein Unternehmen | ||
24 | mit Sitz in einem Drittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit zwischen der | 24 | mit Sitz in einem Drittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit zwischen der | ||
25 | Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates | 25 | Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates | ||
26 | sichergestellt sein; | 26 | sichergestellt sein; | ||
27 | 5. | 27 | 5. | ||
28 | die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der | 28 | die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der | ||
29 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie | 29 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie | ||
30 | weder die Kapitalverwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer | 30 | weder die Kapitalverwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer | ||
31 | Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das Investmentvermögen im | 31 | Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das Investmentvermögen im | ||
32 | Interesse der Anleger verwaltet wird; | 32 | Interesse der Anleger verwaltet wird; | ||
33 | 6. | 33 | 6. | ||
34 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss darlegen können, dass das | 34 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss darlegen können, dass das | ||
35 | Auslagerungsunternehmen | 35 | Auslagerungsunternehmen | ||
36 | a) | 36 | a) | ||
37 | unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben über die erforderliche | 37 | unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben über die erforderliche | ||
38 | Qualifikation verfügt, | 38 | Qualifikation verfügt, | ||
39 | b) | 39 | b) | ||
40 | in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen und | 40 | in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen und | ||
41 | c) | 41 | c) | ||
42 | sorgfältig ausgewählt wurde; | 42 | sorgfältig ausgewählt wurde; | ||
43 | 7. | 43 | 7. | ||
44 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, die ausgelagerten | 44 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, die ausgelagerten | ||
45 | Aufgaben jederzeit wirksam zu überwachen; sie hat sich insbesondere die | 45 | Aufgaben jederzeit wirksam zu überwachen; sie hat sich insbesondere die | ||
46 | erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich zu | 46 | erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich zu | ||
n | 47 | sichern und | n | 47 | sichern; darüber hinaus hat sie bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen in |
48 | einem Drittstaat vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen | ||||
49 | einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, an den | ||||
50 | Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können, und | ||||
48 | 8. | 51 | 8. | ||
49 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft überprüft fortwährend die vom | 52 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft überprüft fortwährend die vom | ||
50 | Auslagerungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen. | 53 | Auslagerungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen. | ||
51 | Die Genehmigung der Auslagerung nach Satz 1 Nummer 3 durch die Bundesanstalt | 54 | Die Genehmigung der Auslagerung nach Satz 1 Nummer 3 durch die Bundesanstalt | ||
52 | ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags | 55 | ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags | ||
53 | zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind. Sind | 56 | zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind. Sind | ||
54 | die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt | 57 | die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt | ||
55 | dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter Angabe der Gründe | 58 | dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter Angabe der Gründe | ||
56 | mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. | 59 | mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. | ||
57 | Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der | 60 | Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der | ||
58 | in Satz 2 genannten Frist erneut. | 61 | in Satz 2 genannten Frist erneut. | ||
t | 59 | (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt eine Auslagerung | t | 62 | (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt eine |
60 | anzuzeigen, bevor die Auslagerungsvereinbarung in Kraft tritt. | 63 | Auslagerung anzuzeigen, bevor die Auslagerungsvereinbarung in Kraft tritt. Sie | ||
64 | hat der Bundesanstalt darüber hinaus wesentliche Änderungen einer | ||||
65 | Auslagerung anzuzeigen. | ||||
61 | (3) Die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement darf nicht ausgelagert | 66 | (3) Die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement darf nicht ausgelagert | ||
62 | werden auf | 67 | werden auf | ||
63 | 1. | 68 | 1. | ||
64 | die Verwahrstelle oder einen Unterverwahrer oder | 69 | die Verwahrstelle oder einen Unterverwahrer oder | ||
65 | 2. | 70 | 2. | ||
66 | ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen der | 71 | ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen der | ||
67 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Anleger des Investmentvermögens im | 72 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Anleger des Investmentvermögens im | ||
68 | Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen | 73 | Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen | ||
69 | a) | 74 | a) | ||
70 | die Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolioverwaltung oder dem | 75 | die Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolioverwaltung oder dem | ||
71 | Risikomanagement funktional und hierarchisch von seinen anderen potenziell dazu | 76 | Risikomanagement funktional und hierarchisch von seinen anderen potenziell dazu | ||
72 | im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben trennt und | 77 | im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben trennt und | ||
73 | b) | 78 | b) | ||
74 | die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, steuert, | 79 | die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, steuert, | ||
75 | beobachtet und den Anlegern des Investmentvermögens gegenüber offenlegt. | 80 | beobachtet und den Anlegern des Investmentvermögens gegenüber offenlegt. | ||
76 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ein Verschulden des | 81 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ein Verschulden des | ||
77 | Auslagerungsunternehmens in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes | 82 | Auslagerungsunternehmens in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes | ||
78 | Verschulden. | 83 | Verschulden. | ||
79 | (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Aufgaben nicht in einem Umfang | 84 | (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Aufgaben nicht in einem Umfang | ||
80 | übertragen, der dazu führt, dass sie nicht länger als Verwaltungsgesellschaft | 85 | übertragen, der dazu führt, dass sie nicht länger als Verwaltungsgesellschaft | ||
81 | angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird. | 86 | angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird. | ||
82 | (5a) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall unmittelbar gegenüber | 87 | (5a) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall unmittelbar gegenüber | ||
83 | Auslagerungsunternehmen Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich | 88 | Auslagerungsunternehmen Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich | ||
84 | sind, um die Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit der | 89 | sind, um die Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit der | ||
85 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu gewährleisten, insbesondere um zu | 90 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu gewährleisten, insbesondere um zu | ||
86 | verhindern, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma | 91 | verhindern, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma | ||
87 | im Sinne des Absatzes 5 wird. | 92 | im Sinne des Absatzes 5 wird. | ||
88 | (6) Das Auslagerungsunternehmen darf die auf ihn ausgelagerten Aufgaben unter | 93 | (6) Das Auslagerungsunternehmen darf die auf ihn ausgelagerten Aufgaben unter | ||
89 | den folgenden Bedingungen weiter übertragen (Unterauslagerung): | 94 | den folgenden Bedingungen weiter übertragen (Unterauslagerung): | ||
90 | 1. | 95 | 1. | ||
91 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Unterauslagerung vorher | 96 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Unterauslagerung vorher | ||
92 | zuzustimmen, | 97 | zuzustimmen, | ||
93 | 2. | 98 | 2. | ||
94 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt die | 99 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt die | ||
95 | Unterauslagerung anzuzeigen, bevor die Unterauslagerungsvereinbarung in Kraft | 100 | Unterauslagerung anzuzeigen, bevor die Unterauslagerungsvereinbarung in Kraft | ||
96 | tritt, | 101 | tritt, | ||
97 | 3. | 102 | 3. | ||
98 | die in Absatz 1 Nummer 2 bis 8 festgelegten Bedingungen werden auf das | 103 | die in Absatz 1 Nummer 2 bis 8 festgelegten Bedingungen werden auf das | ||
99 | Verhältnis zwischen Auslagerungsunternehmen und Unterauslagerungsunternehmen | 104 | Verhältnis zwischen Auslagerungsunternehmen und Unterauslagerungsunternehmen | ||
100 | entsprechend angewendet. | 105 | entsprechend angewendet. | ||
101 | Satz 1 gilt entsprechend bei jeder weiteren Unterauslagerung. | 106 | Satz 1 gilt entsprechend bei jeder weiteren Unterauslagerung. | ||
102 | (7) Absatz 3 gilt entsprechend bei jeder Unterauslagerung der | 107 | (7) Absatz 3 gilt entsprechend bei jeder Unterauslagerung der | ||
103 | Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements. | 108 | Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements. | ||
104 | (8) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften muss die Auslagerung mit den von | 109 | (8) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften muss die Auslagerung mit den von | ||
105 | der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft regelmäßig festgesetzten Vorgaben für | 110 | der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft regelmäßig festgesetzten Vorgaben für | ||
106 | die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen. | 111 | die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen. | ||
107 | (9) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat im Verkaufsprospekt nach § 165 oder | 112 | (9) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat im Verkaufsprospekt nach § 165 oder | ||
108 | § 269 die Aufgaben aufzulisten, die sie ausgelagert hat. | 113 | § 269 die Aufgaben aufzulisten, die sie ausgelagert hat. | ||
109 | (10) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich | 114 | (10) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich | ||
110 | die Bedingungen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und | 115 | die Bedingungen zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und | ||
111 | 6 und 7 sowie die Umstände, unter denen angenommen wird, dass die AIF- | 116 | 6 und 7 sowie die Umstände, unter denen angenommen wird, dass die AIF- | ||
112 | Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 5 ihre Funktionen in einem | 117 | Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 5 ihre Funktionen in einem | ||
113 | Umfang übertragen hat, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt, so dass | 118 | Umfang übertragen hat, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt, so dass | ||
114 | sie nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann, nach den | 119 | sie nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann, nach den | ||
115 | Artikeln 75 bis 82 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Für OGAW- | 120 | Artikeln 75 bis 82 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Für OGAW- | ||
116 | Kapitalverwaltungsgesellschaften sind die Artikel 75 bis 82 der Delegierten | 121 | Kapitalverwaltungsgesellschaften sind die Artikel 75 bis 82 der Delegierten | ||
117 | Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hinsichtlich der Bedingungen zur Erfüllung der | 122 | Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hinsichtlich der Bedingungen zur Erfüllung der | ||
118 | Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und 7 sowie der Umstände, unter | 123 | Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und 7 sowie der Umstände, unter | ||
119 | denen angenommen wird, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne | 124 | denen angenommen wird, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne | ||
120 | von Absatz 5 ihre Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der sie zu einer | 125 | von Absatz 5 ihre Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der sie zu einer | ||
121 | Briefkastenfirma werden lässt, so dass sie nicht länger als Verwalter des OGAW | 126 | Briefkastenfirma werden lässt, so dass sie nicht länger als Verwalter des OGAW | ||
122 | angesehen werden kann, entsprechend anzuwenden. | 127 | angesehen werden kann, entsprechend anzuwenden. | ||
123 | (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 128 | (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
124 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 129 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
125 | Bestimmungen zu erlassen über | 130 | Bestimmungen zu erlassen über | ||
126 | 1. | 131 | 1. | ||
127 | Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen | 132 | Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen | ||
128 | und einzureichenden Unterlagen, | 133 | und einzureichenden Unterlagen, | ||
129 | 2. | 134 | 2. | ||
130 | die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und | 135 | die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und | ||
131 | 3. | 136 | 3. | ||
132 | zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den | 137 | zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den | ||
133 | Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren | 138 | Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren | ||
134 | Aktualität oder Validität. | 139 | Aktualität oder Validität. | ||
135 | Das Bundesministerium der Finanzen wird weiterhin ermächtigt, durch | 140 | Das Bundesministerium der Finanzen wird weiterhin ermächtigt, durch | ||
136 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | 141 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | ||
137 | bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstellung von | 142 | bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstellung von | ||
138 | Sammelanzeigen und zur Einreichung von Sammelaufstellungen zu ergänzen, soweit | 143 | Sammelanzeigen und zur Einreichung von Sammelaufstellungen zu ergänzen, soweit | ||
139 | dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, | 144 | dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, | ||
140 | insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den | 145 | insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den | ||
141 | Kapitalverwaltungsgesellschaften durchgeführten Geschäften zu erhalten. In der | 146 | Kapitalverwaltungsgesellschaften durchgeführten Geschäften zu erhalten. In der | ||
142 | Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen erlassen werden für die | 147 | Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen erlassen werden für die | ||
143 | Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die | 148 | Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die | ||
144 | Zugriffsmöglichkeiten auf dieses öffentliche Register und über die Zuweisung | 149 | Zugriffsmöglichkeiten auf dieses öffentliche Register und über die Zuweisung | ||
145 | von Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit und Aktualität des öffentlichen | 150 | von Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit und Aktualität des öffentlichen | ||
146 | Registers. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 151 | Registers. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
147 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 152 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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