Lade...
Lade...
Sie können sich § 28 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere
(2) Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften umfasst zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien insbesondere
(3) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Verfahren und Regelungen nach den Artikeln 57 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF verwalten, zu den Verfahren und Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung | Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung |
Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung | Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemäße | f | 1 | (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemäße |
2 | Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der | 2 | Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der | ||
3 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen | 3 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen | ||
4 | gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere | 4 | gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | ein angemessenes Risikomanagementsystem; | 6 | ein angemessenes Risikomanagementsystem; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen; | 8 | angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter; | 10 | geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter; | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der | 12 | geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der | ||
13 | Kapitalverwaltungsgesellschaft; | 13 | Kapitalverwaltungsgesellschaft; | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der | 15 | angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der | ||
16 | elektronischen Datenverarbeitung; für die Verarbeitung personenbezogener Daten | 16 | elektronischen Datenverarbeitung; für die Verarbeitung personenbezogener Daten | ||
17 | sind dies insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den | 17 | sind dies insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den | ||
18 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679; | 18 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679; | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die insbesondere | 20 | eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die insbesondere | ||
21 | gewährleistet, dass jedes das Investmentvermögen betreffende Geschäft nach | 21 | gewährleistet, dass jedes das Investmentvermögen betreffende Geschäft nach | ||
22 | Herkunft, Kontrahent sowie Art und Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert | 22 | Herkunft, Kontrahent sowie Art und Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert | ||
23 | werden kann; | 23 | werden kann; | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere das Bestehen einer internen | 25 | angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere das Bestehen einer internen | ||
26 | Revision voraussetzen und gewährleisten, dass das Vermögen der von der | 26 | Revision voraussetzen und gewährleisten, dass das Vermögen der von der | ||
27 | Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen in Übereinstimmung | 27 | Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen in Übereinstimmung | ||
28 | mit den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des | 28 | mit den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des | ||
29 | Investmentvermögens sowie den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen | 29 | Investmentvermögens sowie den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen | ||
30 | angelegt wird; | 30 | angelegt wird; | ||
31 | 8. | 31 | 8. | ||
32 | eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung und | 32 | eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung und | ||
33 | 9. | 33 | 9. | ||
34 | einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit | 34 | einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit | ||
35 | ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen dieses | 35 | ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen dieses | ||
36 | Gesetz, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder gegen | 36 | Gesetz, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder gegen | ||
37 | unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union über | 37 | unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union über | ||
t | 38 | Europäische Risikokapitalfonds, Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, | t | 38 | Europäische Risikokapitalfonds, über Europäische Fonds für soziales |
39 | europäische langfristige Investmentfonds oder Geldmarktfonds, Marktmissbrauch | 39 | Unternehmertum, über europäische langfristige Investmentfonds, über | ||
40 | Geldmarktfonds, über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt, über | ||||
41 | Ratingagenturen, über Marktmissbrauch, über die Transparenz von | ||||
42 | Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung, über Indizes, die | ||||
43 | bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung | ||||
44 | der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, zur Festlegung eines | ||||
45 | allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen | ||||
46 | Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung, über | ||||
47 | nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, | ||||
48 | über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen | ||||
40 | oder über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger | 49 | oder über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger | ||
41 | und Versicherungsanlageprodukte sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der | 50 | und Versicherungsanlageprodukte sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der | ||
42 | Kapitalverwaltungsgesellschaft an geeignete Stellen zu melden. | 51 | Kapitalverwaltungsgesellschaft an geeignete Stellen zu melden. | ||
43 | Die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten | 52 | Die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten | ||
44 | entsprechend. Die §§ 24c, 25h und 25j bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie § | 53 | entsprechend. Die §§ 24c, 25h und 25j bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie § | ||
45 | 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten | 54 | 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten | ||
46 | entsprechend. | 55 | entsprechend. | ||
47 | (2) Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von OGAW- | 56 | (2) Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von OGAW- | ||
48 | Kapitalverwaltungsgesellschaften umfasst zusätzlich zu den in Absatz 1 | 57 | Kapitalverwaltungsgesellschaften umfasst zusätzlich zu den in Absatz 1 | ||
49 | genannten Kriterien insbesondere | 58 | genannten Kriterien insbesondere | ||
50 | 1. | 59 | 1. | ||
51 | geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die OGAW- | 60 | geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die OGAW- | ||
52 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgeht und | 61 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgeht und | ||
53 | dass Anleger und Aktionäre der von ihr verwalteten OGAW ihre Rechte | 62 | dass Anleger und Aktionäre der von ihr verwalteten OGAW ihre Rechte | ||
54 | uneingeschränkt wahrnehmen können; dies gilt insbesondere, falls die OGAW- | 63 | uneingeschränkt wahrnehmen können; dies gilt insbesondere, falls die OGAW- | ||
55 | Kapitalverwaltungsgesellschaft EU-OGAW verwaltet; Anleger und Aktionäre eines | 64 | Kapitalverwaltungsgesellschaft EU-OGAW verwaltet; Anleger und Aktionäre eines | ||
56 | von ihr verwalteten EU-OGAW müssen die Möglichkeit erhalten, Beschwerde in der | 65 | von ihr verwalteten EU-OGAW müssen die Möglichkeit erhalten, Beschwerde in der | ||
57 | Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsstaates des EU-OGAW | 66 | Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsstaates des EU-OGAW | ||
58 | einzureichen und | 67 | einzureichen und | ||
59 | 2. | 68 | 2. | ||
60 | geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die OGAW- | 69 | geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die OGAW- | ||
61 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Informationspflichten gegenüber den | 70 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Informationspflichten gegenüber den | ||
62 | Anlegern, Aktionären der von ihr verwalteten OGAW und Kunden, ihren | 71 | Anlegern, Aktionären der von ihr verwalteten OGAW und Kunden, ihren | ||
63 | Vertriebsgesellschaften sowie der Bundesanstalt oder den zuständigen Stellen des | 72 | Vertriebsgesellschaften sowie der Bundesanstalt oder den zuständigen Stellen des | ||
64 | Herkunftsstaates des EU-OGAW nachkommt. | 73 | Herkunftsstaates des EU-OGAW nachkommt. | ||
65 | Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die inländische Publikums-AIF | 74 | Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die inländische Publikums-AIF | ||
66 | verwalten, gilt Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 und Satz 1 Nummer 2 entsprechend. | 75 | verwalten, gilt Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 und Satz 1 Nummer 2 entsprechend. | ||
67 | (3) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die in | 76 | (3) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die in | ||
68 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Verfahren und Regelungen nach den | 77 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Verfahren und Regelungen nach den | ||
69 | Artikeln 57 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. | 78 | Artikeln 57 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. | ||
70 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 79 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
71 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 80 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
72 | Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF | 81 | Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF | ||
73 | verwalten, zu den Verfahren und Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße | 82 | verwalten, zu den Verfahren und Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße | ||
74 | Geschäftsorganisation nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Das | 83 | Geschäftsorganisation nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Das | ||
75 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | 84 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | ||
76 | auf die Bundesanstalt übertragen. | 85 | auf die Bundesanstalt übertragen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.