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Sie können sich § 353 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor dem 22. Juli 2013 geschlossene AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Erlaubnis oder Registrierung nach diesem Gesetz zu haben.
(2) Sofern EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften keine Erlaubnis oder Registrierung nach den zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benötigen und im Inland ausschließlich geschlossene inländische AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie diese weiterhin verwalten, ohne die Vorschriften dieses Gesetzes einhalten zu müssen.
(3) 1Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ausschließlich geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne dass sie die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 67, 148 oder 158 und gegebenenfalls des § 261 Absatz 7 und der §§ 287 bis 292 einhalten oder eine Erlaubnis oder Registrierung gemäß diesem Gesetz benötigen. 2Satz 1 findet auf die Verwaltung von inländischen geschlossenen AIF, deren Zeichnungsfrist vor Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend Anwendung.
(4) 1Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5 erfüllen und die geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gelten ab Eingang des Erlaubnisantrags gemäß § 22 bei der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 7 und 8, § 158 Satz 2, § 160 Absatz 4, § 261 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354 entsprechend; sofern allerdings der Gesellschaftsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und einem solchen geschlossenen inländischen AIF regelt, bereits vor dem 18. März 2016 Regelungen im rechtlich zulässigen Rahmen zur Vergabe von Gelddarlehen an Unternehmen, an denen der AIF bereits beteiligt ist, für Rechnung des AIF enthält, können auch ab dem 18. März 2016 Gelddarlehen entsprechend diesen Regelungen vergeben werden und finden die darüber hinausgehenden Beschränkungen des § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 1 Nummer 8, keine Anwendung. 2Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, Regelungen für geschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser Vorschriften. 3Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. 4Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend. 5Die Sätze 1 bis 4 sind auf die Verwaltung von inländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.
(5) 1Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 erfüllen und die geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, sind ab Eingang des Registrierungsantrags gemäß § 44 bei der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF abweichend von § 2 Absatz 5 Satz 1 nur die §§ 1 bis 17, 26 bis 28, 42, 44 bis 48, 80 bis 90, 261 Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 339 bis 343, 353 und 354 entsprechend anzuwenden; dabei richtet sich die Ausgestaltung der in den §§ 26 bis 28 geforderten Verhaltens- und Organisationspflichten nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, indem die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten AIF berücksichtigt werden. 2Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, Regelungen für geschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser Vorschriften. 3Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene AIF im Sinne von § 272, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. 4Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(6) 1Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische AIF verwalten, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, deren Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gilt für die Verwaltung dieser geschlossenen AIF § 351 Absatz 1 bis 4 entsprechend. 2Für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene EU-AIF oder geschlossene ausländische AIF verwalten, die im Inland vor dem 22. Juli 2013 vertrieben werden durften und deren Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist, gilt § 351 Absatz 5 entsprechend. 3Geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, die Regelungen für geschlossene AIF treffen, als geschlossene AIF. 4Abweichend von Satz 3 sind sie jedoch nur geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. 5Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, ist § 161 Absatz 1 nicht anzuwenden und gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(7) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes ergibt, ist für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, § 343 anzuwenden.
(8) (weggefallen)
(9) Inländische geschlossene AIF gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn sie
(10) Die einem inländischen AIF, der
(11) Inländische AIF, die
(12) Für den Vertrieb von geschlossenen EU-AIF und ausländischen geschlossenen AIF, die
(13) Für den Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF, die
Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF | Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF | ||||
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t | 1 | Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die | t | 1 | Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die |
2 | geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF | 2 | geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF |
Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF | Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF | ||||
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f | 1 | (1) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor dem 22. Juli 2013 | f | 1 | (1) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor dem 22. Juli 2013 |
2 | geschlossene AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen | 2 | geschlossene AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen | ||
3 | Anlagen tätigen, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine | 3 | Anlagen tätigen, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine | ||
4 | Erlaubnis oder Registrierung nach diesem Gesetz zu haben. | 4 | Erlaubnis oder Registrierung nach diesem Gesetz zu haben. | ||
5 | (2) Sofern EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF- | 5 | (2) Sofern EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF- | ||
6 | Verwaltungsgesellschaften keine Erlaubnis oder Registrierung nach den zur | 6 | Verwaltungsgesellschaften keine Erlaubnis oder Registrierung nach den zur | ||
7 | Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsvorschriften der anderen | 7 | Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsvorschriften der anderen | ||
8 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des | 8 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des | ||
9 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benötigen und im Inland | 9 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benötigen und im Inland | ||
10 | ausschließlich geschlossene inländische AIF verwalten, die nach dem 21. Juli | 10 | ausschließlich geschlossene inländische AIF verwalten, die nach dem 21. Juli | ||
11 | 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie diese weiterhin verwalten, | 11 | 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie diese weiterhin verwalten, | ||
12 | ohne die Vorschriften dieses Gesetzes einhalten zu müssen. | 12 | ohne die Vorschriften dieses Gesetzes einhalten zu müssen. | ||
13 | (3) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ausschließlich | 13 | (3) Sofern AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ausschließlich | ||
14 | geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor | 14 | geschlossene AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor | ||
15 | Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum | 15 | Inkrafttreten der Richtlinie 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum | ||
16 | aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, können sie | 16 | aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft, können sie | ||
17 | weiterhin solche AIF verwalten, ohne dass sie die Vorschriften dieses Gesetzes | 17 | weiterhin solche AIF verwalten, ohne dass sie die Vorschriften dieses Gesetzes | ||
18 | mit Ausnahme der §§ 67, 148 oder 158 und gegebenenfalls des § 261 Absatz 7 und | 18 | mit Ausnahme der §§ 67, 148 oder 158 und gegebenenfalls des § 261 Absatz 7 und | ||
19 | der §§ 287 bis 292 einhalten oder eine Erlaubnis oder Registrierung gemäß | 19 | der §§ 287 bis 292 einhalten oder eine Erlaubnis oder Registrierung gemäß | ||
20 | diesem Gesetz benötigen. Satz 1 findet auf die Verwaltung von inländischen | 20 | diesem Gesetz benötigen. Satz 1 findet auf die Verwaltung von inländischen | ||
21 | geschlossenen AIF, deren Zeichnungsfrist vor Inkrafttreten der Richtlinie | 21 | geschlossenen AIF, deren Zeichnungsfrist vor Inkrafttreten der Richtlinie | ||
22 | 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens | 22 | 2011/61/EU ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens | ||
23 | am 21. Juli 2016 abläuft, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder | 23 | am 21. Juli 2016 abläuft, durch EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder | ||
24 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend Anwendung. | 24 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend Anwendung. | ||
25 | (4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nicht die | 25 | (4) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nicht die | ||
26 | Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5 erfüllen und die | 26 | Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a oder Absatz 5 erfüllen und die | ||
27 | geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli | 27 | geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli | ||
28 | 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gelten ab | 28 | 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gelten ab | ||
29 | Eingang des Erlaubnisantrags gemäß § 22 bei der Bundesanstalt für die | 29 | Eingang des Erlaubnisantrags gemäß § 22 bei der Bundesanstalt für die | ||
30 | Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis | 30 | Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis | ||
31 | 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 7 und 8, § 158 Satz | 31 | 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 7 und 8, § 158 Satz | ||
t | 32 | 2, § 160 Absatz 4, § 261 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 7, § 263 Absatz 2, die | t | 32 | 2, § 261 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274, |
33 | §§ 271, 272, 274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 | 33 | 285 Absatz 2 und 3, §§ 286 bis 292, 300, 303, 308 und 339 bis 344, 352 bis 354 | ||
34 | bis 344, 352 bis 354 entsprechend; sofern allerdings der Gesellschaftsvertrag | 34 | entsprechend; sofern allerdings der Gesellschaftsvertrag oder eine sonstige | ||
35 | oder eine sonstige Vereinbarung, die das Rechtsverhältnis zwischen den | 35 | Vereinbarung, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und einem solchen | ||
36 | Anlegern und einem solchen geschlossenen inländischen AIF regelt, bereits vor | 36 | geschlossenen inländischen AIF regelt, bereits vor dem 18. März 2016 | ||
37 | dem 18. März 2016 Regelungen im rechtlich zulässigen Rahmen zur Vergabe von | 37 | Regelungen im rechtlich zulässigen Rahmen zur Vergabe von Gelddarlehen an | ||
38 | Gelddarlehen an Unternehmen, an denen der AIF bereits beteiligt ist, für | 38 | Unternehmen, an denen der AIF bereits beteiligt ist, für Rechnung des AIF | ||
39 | Rechnung des AIF enthält, können auch ab dem 18. März 2016 Gelddarlehen | 39 | enthält, können auch ab dem 18. März 2016 Gelddarlehen entsprechend diesen | ||
40 | entsprechend diesen Regelungen vergeben werden und finden die darüber | 40 | Regelungen vergeben werden und finden die darüber hinausgehenden | ||
41 | hinausgehenden Beschränkungen des § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 261 | 41 | Beschränkungen des § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 1 | ||
42 | Absatz 1 Nummer 8, keine Anwendung. Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 | 42 | Nummer 8, keine Anwendung. Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 | ||
43 | entsprechend anzuwenden sind, Regelungen für geschlossene AIF, sind | 43 | entsprechend anzuwenden sind, Regelungen für geschlossene AIF, sind | ||
44 | geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser | 44 | geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser | ||
45 | Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene | 45 | Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene | ||
46 | AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von | 46 | AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von | ||
47 | Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. | 47 | Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. | ||
48 | Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die | 48 | Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die | ||
49 | Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | 49 | Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | ||
50 | 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und | 50 | 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und | ||
51 | die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und | 51 | die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und | ||
52 | 2 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 sind auf die Verwaltung von inländischen | 52 | 2 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 sind auf die Verwaltung von inländischen | ||
53 | geschlossenen Spezial-AIF, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 | 53 | geschlossenen Spezial-AIF, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 | ||
54 | abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, durch EU-AIF- | 54 | abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, durch EU-AIF- | ||
55 | Verwaltungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. | 55 | Verwaltungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. | ||
56 | (5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des | 56 | (5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des | ||
57 | § 2 Absatz 5 erfüllen und die geschlossene inländische AIF verwalten, deren | 57 | § 2 Absatz 5 erfüllen und die geschlossene inländische AIF verwalten, deren | ||
58 | Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli | 58 | Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli | ||
59 | 2013 Anlagen tätigen, sind ab Eingang des Registrierungsantrags gemäß § 44 bei | 59 | 2013 Anlagen tätigen, sind ab Eingang des Registrierungsantrags gemäß § 44 bei | ||
60 | der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF | 60 | der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF | ||
61 | abweichend von § 2 Absatz 5 Satz 1 nur die §§ 1 bis 17, 26 bis 28, 42, 44 bis | 61 | abweichend von § 2 Absatz 5 Satz 1 nur die §§ 1 bis 17, 26 bis 28, 42, 44 bis | ||
62 | 48, 80 bis 90, 261 Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 339 bis 343, 353 | 62 | 48, 80 bis 90, 261 Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 339 bis 343, 353 | ||
63 | und 354 entsprechend anzuwenden; dabei richtet sich die Ausgestaltung der in | 63 | und 354 entsprechend anzuwenden; dabei richtet sich die Ausgestaltung der in | ||
64 | den §§ 26 bis 28 geforderten Verhaltens- und Organisationspflichten nach dem | 64 | den §§ 26 bis 28 geforderten Verhaltens- und Organisationspflichten nach dem | ||
65 | Prinzip der Verhältnismäßigkeit, indem die Art, der Umfang und die Komplexität | 65 | Prinzip der Verhältnismäßigkeit, indem die Art, der Umfang und die Komplexität | ||
66 | der Geschäfte der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von der AIF- | 66 | der Geschäfte der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von der AIF- | ||
67 | Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten AIF berücksichtigt werden. Treffen | 67 | Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten AIF berücksichtigt werden. Treffen | ||
68 | Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, Regelungen | 68 | Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, Regelungen | ||
69 | für geschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF | 69 | für geschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF | ||
70 | im Sinne dieser Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur | 70 | im Sinne dieser Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur | ||
71 | dann geschlossene AIF im Sinne von § 272, wenn sie die Voraussetzungen von | 71 | dann geschlossene AIF im Sinne von § 272, wenn sie die Voraussetzungen von | ||
72 | Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. | 72 | Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. | ||
73 | Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die | 73 | Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die | ||
74 | Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | 74 | Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | ||
75 | 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und | 75 | 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und | ||
76 | die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und | 76 | die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und | ||
77 | 2 entsprechend. | 77 | 2 entsprechend. | ||
78 | (6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische | 78 | (6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische | ||
79 | AIF verwalten, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, deren | 79 | AIF verwalten, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, deren | ||
80 | Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem | 80 | Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem | ||
81 | 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gilt für die Verwaltung dieser geschlossenen | 81 | 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gilt für die Verwaltung dieser geschlossenen | ||
82 | AIF § 351 Absatz 1 bis 4 entsprechend. Für AIF-Verwaltungsgesellschaften, | 82 | AIF § 351 Absatz 1 bis 4 entsprechend. Für AIF-Verwaltungsgesellschaften, | ||
83 | die geschlossene EU-AIF oder geschlossene ausländische AIF verwalten, die im | 83 | die geschlossene EU-AIF oder geschlossene ausländische AIF verwalten, die im | ||
84 | Inland vor dem 22. Juli 2013 vertrieben werden durften und deren | 84 | Inland vor dem 22. Juli 2013 vertrieben werden durften und deren | ||
85 | Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist, gilt § 351 Absatz | 85 | Zeichnungsfrist nicht vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist, gilt § 351 Absatz | ||
86 | 5 entsprechend. Geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 gelten auch in den | 86 | 5 entsprechend. Geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 gelten auch in den | ||
87 | übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, die Regelungen für geschlossene AIF | 87 | übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, die Regelungen für geschlossene AIF | ||
88 | treffen, als geschlossene AIF. Abweichend von Satz 3 sind sie jedoch nur | 88 | treffen, als geschlossene AIF. Abweichend von Satz 3 sind sie jedoch nur | ||
89 | geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die | 89 | geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die | ||
90 | Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | 90 | Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | ||
91 | 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht | 91 | 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht | ||
92 | zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung | 92 | zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung | ||
93 | (EU) Nr. 694/2014, ist § 161 Absatz 1 nicht anzuwenden und gilt für die | 93 | (EU) Nr. 694/2014, ist § 161 Absatz 1 nicht anzuwenden und gilt für die | ||
94 | Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des | 94 | Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des | ||
95 | Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend. | 95 | Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend. | ||
96 | (7) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes ergibt, ist für AIF- | 96 | (7) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes ergibt, ist für AIF- | ||
97 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, § 343 | 97 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, § 343 | ||
98 | anzuwenden. | 98 | anzuwenden. | ||
99 | (8) (weggefallen) | 99 | (8) (weggefallen) | ||
100 | (9) Inländische geschlossene AIF gelten auch in den übrigen Vorschriften | 100 | (9) Inländische geschlossene AIF gelten auch in den übrigen Vorschriften | ||
101 | dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn sie | 101 | dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn sie | ||
102 | 1. | 102 | 1. | ||
103 | nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung | 103 | nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung | ||
104 | (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und | 104 | (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und | ||
105 | 2. | 105 | 2. | ||
106 | zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 nach den Vorschriften | 106 | zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 nach den Vorschriften | ||
107 | dieses Gesetzes im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden. | 107 | dieses Gesetzes im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden. | ||
108 | Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § | 108 | Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § | ||
109 | 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung | 109 | 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung | ||
110 | der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil | 110 | der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil | ||
111 | oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht | 111 | oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht | ||
112 | anzuwenden. | 112 | anzuwenden. | ||
113 | (10) Die einem inländischen AIF, der | 113 | (10) Die einem inländischen AIF, der | ||
114 | 1. | 114 | 1. | ||
115 | nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung | 115 | nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung | ||
116 | (EU) Nr. 694/2014 erfüllt und | 116 | (EU) Nr. 694/2014 erfüllt und | ||
117 | 2. | 117 | 2. | ||
118 | die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. | 118 | die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. | ||
119 | Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt, | 119 | Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt, | ||
120 | vor dem 19. Juli 2014 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen gemäß § 268 | 120 | vor dem 19. Juli 2014 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen gemäß § 268 | ||
121 | oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 | 121 | oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 | ||
122 | erlöschen am 19. Juli 2014, wenn der inländische AIF nicht vor dem 19. Juli | 122 | erlöschen am 19. Juli 2014, wenn der inländische AIF nicht vor dem 19. Juli | ||
123 | 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurde. Entsprechendes gilt für die | 123 | 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurde. Entsprechendes gilt für die | ||
124 | Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Absatz 4a in | 124 | Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Absatz 4a in | ||
125 | Verbindung mit § 44, die beabsichtigt, einen AIF im Sinne des Satzes 1 zu | 125 | Verbindung mit § 44, die beabsichtigt, einen AIF im Sinne des Satzes 1 zu | ||
126 | verwalten. Der Antrag einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der auf eine | 126 | verwalten. Der Antrag einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der auf eine | ||
127 | Genehmigung der Anlagebedingungen eines inländischen AIF im Sinne von Satz 1 | 127 | Genehmigung der Anlagebedingungen eines inländischen AIF im Sinne von Satz 1 | ||
128 | durch die Bundesanstalt nach diesem Gesetz in der bis zum 18. Juli 2014 | 128 | durch die Bundesanstalt nach diesem Gesetz in der bis zum 18. Juli 2014 | ||
129 | geltenden Fassung gerichtet ist und der vor dem 19. Juli 2014 bei der | 129 | geltenden Fassung gerichtet ist und der vor dem 19. Juli 2014 bei der | ||
130 | Bundesanstalt eingegangen ist, jedoch bis zum Ablauf des 18. Juli 2014 noch | 130 | Bundesanstalt eingegangen ist, jedoch bis zum Ablauf des 18. Juli 2014 noch | ||
131 | nicht genehmigt war, gilt als am 19. Juli 2014 gestellter Antrag auf | 131 | nicht genehmigt war, gilt als am 19. Juli 2014 gestellter Antrag auf | ||
132 | Genehmigung der Anlagebedingungen nach diesem Gesetz in der ab 19. Juli 2014 | 132 | Genehmigung der Anlagebedingungen nach diesem Gesetz in der ab 19. Juli 2014 | ||
133 | geltenden Fassung. Sofern erforderliche Angaben oder Dokumente fehlen, hat die | 133 | geltenden Fassung. Sofern erforderliche Angaben oder Dokumente fehlen, hat die | ||
134 | Bundesanstalt diese nachzufordern. | 134 | Bundesanstalt diese nachzufordern. | ||
135 | (11) Inländische AIF, die | 135 | (11) Inländische AIF, die | ||
136 | 1. | 136 | 1. | ||
137 | die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. | 137 | die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. | ||
138 | Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen, | 138 | Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen, | ||
139 | 2. | 139 | 2. | ||
140 | nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten | 140 | nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten | ||
141 | Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und | 141 | Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und | ||
142 | 3. | 142 | 3. | ||
143 | vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden, | 143 | vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden, | ||
144 | gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, | 144 | gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, | ||
145 | wenn ihre Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der | 145 | wenn ihre Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der | ||
146 | Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 | 146 | Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 | ||
147 | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die | 147 | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die | ||
148 | Anpassungen spätestens am 19. Januar 2015 in Kraft treten. Abweichend von Satz | 148 | Anpassungen spätestens am 19. Januar 2015 in Kraft treten. Abweichend von Satz | ||
149 | 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ | 149 | 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ | ||
150 | 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der | 150 | 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der | ||
151 | Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder | 151 | Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder | ||
152 | Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht | 152 | Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht | ||
153 | anzuwenden. Die vor dem 19. Juli 2015 erteilte Genehmigung von | 153 | anzuwenden. Die vor dem 19. Juli 2015 erteilte Genehmigung von | ||
154 | Anlagebedingungen nach § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 | 154 | Anlagebedingungen nach § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 | ||
155 | Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Januar 2015, wenn die nach Satz | 155 | Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Januar 2015, wenn die nach Satz | ||
156 | 1 geänderten Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der | 156 | 1 geänderten Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der | ||
157 | Gesellschaftsvertrag der AIF nicht bis zum 19. Januar 2015 in Kraft getreten | 157 | Gesellschaftsvertrag der AIF nicht bis zum 19. Januar 2015 in Kraft getreten | ||
158 | sind. Entsprechendes gilt für die Registrierung einer AIF- | 158 | sind. Entsprechendes gilt für die Registrierung einer AIF- | ||
159 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Absatz 4a in Verbindung mit § 44, die | 159 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Absatz 4a in Verbindung mit § 44, die | ||
160 | einen AIF im Sinne des Satzes 1 verwaltet. Bis zum 19. Januar 2015 sind die | 160 | einen AIF im Sinne des Satzes 1 verwaltet. Bis zum 19. Januar 2015 sind die | ||
161 | Anleger in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen | 161 | Anleger in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen | ||
162 | drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle auf die notwendige | 162 | drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle auf die notwendige | ||
163 | Anpassung der Rückgaberechte an die Anforderungen in Artikel 1 Absatz 5 der | 163 | Anpassung der Rückgaberechte an die Anforderungen in Artikel 1 Absatz 5 der | ||
164 | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 und die Folgen einer | 164 | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 und die Folgen einer | ||
165 | unterbliebenen Anpassung hinzuweisen. Bei Spezial-AIF muss dieser Hinweis im | 165 | unterbliebenen Anpassung hinzuweisen. Bei Spezial-AIF muss dieser Hinweis im | ||
166 | Rahmen der Informationen gemäß § 307 erfolgen. | 166 | Rahmen der Informationen gemäß § 307 erfolgen. | ||
167 | (12) Für den Vertrieb von geschlossenen EU-AIF und ausländischen geschlossenen | 167 | (12) Für den Vertrieb von geschlossenen EU-AIF und ausländischen geschlossenen | ||
168 | AIF, die | 168 | AIF, die | ||
169 | 1. | 169 | 1. | ||
170 | nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung | 170 | nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung | ||
171 | (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und | 171 | (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und | ||
172 | 2. | 172 | 2. | ||
173 | zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung | 173 | zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung | ||
174 | nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben, | 174 | nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben, | ||
175 | an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von | 175 | an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von | ||
176 | geschlossenen AIF nach diesem Gesetz. | 176 | geschlossenen AIF nach diesem Gesetz. | ||
177 | (13) Für den Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF, die | 177 | (13) Für den Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF, die | ||
178 | 1. | 178 | 1. | ||
179 | nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten | 179 | nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten | ||
180 | Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen, | 180 | Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen, | ||
181 | 2. | 181 | 2. | ||
182 | die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. | 182 | die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. | ||
183 | Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen und | 183 | Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen und | ||
184 | 3. | 184 | 3. | ||
185 | zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung | 185 | zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung | ||
186 | nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben, | 186 | nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben, | ||
187 | an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von | 187 | an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von | ||
188 | geschlossenen AIF nach diesem Gesetz, wenn die Anlagebedingungen und | 188 | geschlossenen AIF nach diesem Gesetz, wenn die Anlagebedingungen und | ||
189 | gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die | 189 | gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die | ||
190 | Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | 190 | Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | ||
191 | 694/2014 angepasst werden und die in Kraft getretene Anpassung der | 191 | 694/2014 angepasst werden und die in Kraft getretene Anpassung der | ||
192 | Bundesanstalt bis spätestens 19. Januar 2015 angezeigt wird; andernfalls | 192 | Bundesanstalt bis spätestens 19. Januar 2015 angezeigt wird; andernfalls | ||
193 | erlischt die Vertriebsberechtigung für diese AIF am 19. Januar 2015. Absatz 11 | 193 | erlischt die Vertriebsberechtigung für diese AIF am 19. Januar 2015. Absatz 11 | ||
194 | Satz 5 gilt entsprechend. | 194 | Satz 5 gilt entsprechend. |
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