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Sie können sich § 334 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländischen AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist nur zulässig, wenn die in § 322 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind. 2Ist die zuständige Stelle des Aufnahmestaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nicht mit der Beurteilung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen durch die Bundesanstalt einverstanden, kann sie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen.
(2) 1Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist und die von der Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. 2Das Anzeigeschreiben muss die in § 331 Absatz 2 Satz 1 geforderten Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten, wobei es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss.
(3) § 331 Absatz 2 bis 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||||
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2 | Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von | 2 | Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von | ||
3 | ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der | 3 | ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der | ||
4 | Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | 4 | Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | ||
5 | Europäischen Wirtschaftsraum | 5 | Europäischen Wirtschaftsraum |
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||||
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f | 1 | (1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländischen AIF durch eine | f | 1 | (1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an ausländischen AIF durch eine |
2 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft an professionelle Anleger in anderen | 2 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft an professionelle Anleger in anderen | ||
3 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des | 3 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des | ||
4 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist nur zulässig, wenn die in | 4 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist nur zulässig, wenn die in | ||
5 | § 322 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind. Ist die zuständige | 5 | § 322 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind. Ist die zuständige | ||
6 | Stelle des Aufnahmestaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nicht | 6 | Stelle des Aufnahmestaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nicht | ||
7 | mit der Beurteilung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten | 7 | mit der Beurteilung der in § 322 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten | ||
8 | Voraussetzungen durch die Bundesanstalt einverstanden, kann sie die | 8 | Voraussetzungen durch die Bundesanstalt einverstanden, kann sie die | ||
9 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 | 9 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 | ||
10 | der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen. | 10 | der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen. | ||
11 | (2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren | 11 | (2) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren | ||
12 | Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist und die | 12 | Referenzmitgliedstaat gemäß § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist und die | ||
13 | von der Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder | 13 | von der Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, Anteile oder | ||
14 | Aktien an einem von ihr verwalteten AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem | 14 | Aktien an einem von ihr verwalteten AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in einem | ||
15 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | 15 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | ||
16 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an | 16 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an | ||
17 | professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in | 17 | professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt in | ||
18 | einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das | 18 | einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen. Das | ||
19 | Anzeigeschreiben muss die in § 331 Absatz 2 Satz 1 geforderten Angaben und | 19 | Anzeigeschreiben muss die in § 331 Absatz 2 Satz 1 geforderten Angaben und | ||
20 | Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten, wobei es statt „AIF- | 20 | Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten, wobei es statt „AIF- | ||
21 | Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ | 21 | Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft“ | ||
22 | heißen muss. | 22 | heißen muss. | ||
n | 23 | (3) § 331 Absatz 2 bis 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe | n | 23 | (3) § 331 Absatz 2 bis 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 und 9 ist mit der Maßgabe |
24 | entsprechend anzuwenden, dass | 24 | entsprechend anzuwenden, dass | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF- | 26 | es statt „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF- | ||
27 | Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss, | 27 | Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | im Rahmen von § 331 Absatz 5 die Bundesanstalt zusätzlich der Europäischen | 29 | im Rahmen von § 331 Absatz 5 die Bundesanstalt zusätzlich der Europäischen | ||
30 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische AIF- | 30 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische AIF- | ||
31 | Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des | 31 | Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des | ||
32 | angezeigten AIF an professionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der | 32 | angezeigten AIF an professionelle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat der | ||
33 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beginnen kann, und | 33 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beginnen kann, und | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
t | 35 | die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung nach § 331 Absatz 7 | t | 35 | die Bundesanstalt bei einer zulässigen Änderung nach § 331 Absatz 9 |
36 | zusätzlich unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu | 36 | zusätzlich unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu | ||
37 | benachrichtigen hat, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von | 37 | benachrichtigen hat, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von | ||
38 | bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen. | 38 | bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen. |
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